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Wenn der beabsichtigte Abbruch des Gebäudes oder einer sonstige baulichen Anlage nicht verfahrensfrei ist, müssen Sie ihn unter Vorlage der Bauvorlagen mindestens einen Monat zuvor bei der Bauaufsichtsbehörde anzeige
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Reichen Sie die Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular und den Bauvorlagen gemäß § 3DVO wie folgt elektronisch ein.
Bitte verwenden Sie für die Abbruchanzeige diese Online-Plattform. Es handelt sich hier um einen Dienstleistungsservice der Baugenehmigungsbehörde zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer.
Die Abbruchanzeige muss die Unterschrift des Bauherrn und Entwurfsverfassers tragen. Diese kann als Scan-Unterschrift eingefügt werden. Reichen Sie ergänzend eine Ausfertigung schriftlich der Baugenehmigungsbehörde nach.
Die Bearbeitung erfolgt bei elektronischer Beantragung innerhalb von 14 Tagen. Mit der Anzeige bedarf es keiner Abbruchgenehmigung. Vor Beginn ist die Abbruchanzeige einzureichen. Dies kann elektronisch erfolgen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen, die Sie eingereicht haben. Das heißt, Sie tragen in vollem Umfang die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abbruchs.
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.
Der beabsichtigte Abbruch beziehungsweise die Beseitigung muss mindestens einen Monat zuvor angezeigt werden. Mindestens eine Woche bevor Sie mit der Beseitigung beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde die Baubeginnsanzeige zukommen lassen.
Für die Anzeige des Abbruchs bei der Bauaufsichtsbehörde entstehen Ihnen keine Verwaltungskosten.Sind die Unterlagen Ihrer Anzeige unvollständig und müssen deswegen fehlende Unterlagen nachgefordert werden, werden Gebühren erhoben.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.