Geschäftsführerin: Martina Neubert
Im Landkreis Mittelsachsen nimmt das Jobcenter Mittelsachsen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende wahr.
Geschäftsstellen und Kontakt
Standort | Besucheranschrift |
| Telefon |
---|---|---|---|
04720 Döbeln | Rößchengrundstraße 2 |
| 03727 9966-900 |
09599 Freiberg | Chemnitzer Straße 8 |
| 03727 9966-900 |
09648 Mittweida | Hainichener Straße 66 a |
| 03727 9966-900 |
Leistungen nach SGB II
Bürgergeld
Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Bürgergeld) können erwerbsfähige hilfebedürftige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können ebenfalls Bürgergeld erhalten, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel Familie) mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person lebt.
Bürgergeld soll eine Grundsicherung des Lebensunterhalts gewährleisten. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende erbringt neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, zum Beispiel Informationen, Beratung, Vermittlung, berufliche Qualifizierung.
Regelbedarf nach dem SGB II
Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in definiertem Umfang Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.
Bürgergeld
Regelbedarf nach §§ 20, 23 SGB II | ab 1. Januar 2024 |
Regelbedarfsstufe 1:
| 563,00 Euro |
Regelbedarfsstufe 2:
| 506,00 Euro |
Regelbedarfsstufe 3:
| 451,00 Euro |
Regelbedarfsstufe 4:
| 471,00 Euro |
Regelbedarfsstufe 5:
| 390,00 Euro |
Regelbedarfsstufe 6:
| 357,00 Euro |
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie 15 Jahre alt sind.
Leistungen für Mehrbedarfe
beim Lebensunterhalt können beispielsweise werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Menschen mit Behinderungen oder Personen erhalten, die Sonderbedarfe aufgrund einer kostenaufwändigen Ernährung bei bestimmten Krankheitsbildern geltend machen.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Für das Jobcenter Mittelsachsen ist zur Beurteilung der Angemessenheit die Richtlinie für die Gewährung von Leistungen der Unterkunft und Heizung im Landkreis Mittelsachsen in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
Einmalige Leistungen
Über den Regelbedarf hinaus können bei Bedarf folgende Leistungen als Darlehen oder in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt werden:
- Erstausstattungen für Wohnungen
- Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung oder Reparaturen von orthopädischen Schuhen, von therapeutischen Geräten oder Ausrüstungen oder Übernahme der Kosten bei Mieten von therapeutischen Geräten oder Ausrüstungen
Weitere Informationen können im Merkblatt Bürgerfeld der Bundesagentur für Arbeit nachgelesen werden.
Ein Antrag auf Bürgergeld kann online auf der Seite www.jobcenter.digital gestellt werden.
Bildung und Teilhabe
Zusätzlich zum Regelbedarf können Leistungsberechtigte des Jobcenters Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres im Jobcenter Mittelsachsen beantragen.
Leistungsarten Bildung und Teilhabe
- Antrag Lernförderung (PDF)
- Nachweis Klassenfahrt (PDF)
- Bestätigung der Schule nach (Klassen-)Fahrt (PDF)
- Nachweis Ausflug (PDF)
- Nachweis Mittagessen (PDF)
- Abrechnung Mittagessen (PDF)
- Nachweis Schülerbeförderung (PDF)
- Nachweis Teilhabeleistung (PDF)
Was ist zu beachten?
Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe (außer Lernförderung) ist für jedes Kind ein entsprechender Nachweis erforderlich. Für die Leistung Lernförderung ist weiterhin ein gesonderter Antrag notwendig.
Für Empfänger von Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Wohngeld:
- Bildungspaket, Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen
Verfahrensbeschreibung/Landratsamt Mittelsachsen