Jugendhilfe im Strafverfahren

Jugendhilfe im Strafverfahren

Allgemeine Informationen

„Die Vertreter der Jugendhilfe im Strafverfahren bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkteim Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung.“

(§ 38 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz)

Ein Strafverfahren löst bei den betroffenen jungen Menschen und deren Angehörigen oftmals Unklarheiten, Verunsicherungen oder auch Ängste vor den Folgen aus. Hier kann die Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe) unterstützend und beratend einwirken, die Verfahrensabläufe erklären und so verständlicher machen. Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist ein kostenloses Beratungsangebot für Jugendliche (14 aber noch nicht 18 Jahre), Heranwachsende (18 aber noch nicht 21 Jahre) und deren Familien.

Zu den Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren zählen zum Beispiel:

  • die Beratung und Begleitung straffällig gewordener Jugendlicher und deren Eltern sowie Heranwachsender im Jugendgerichtsverfahren;
  • Stellungnahmen zur Strafreife und zum Entwicklungsstand sowie der Bericht der Jugendhilfe im Strafverfahren;
  • die Mitwirkung an der Hauptverhandlung und
  • außergerichtliche Verfahren, Nachbetreuung und ambulante Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe.

Verfahrensablauf

Die Mitarbeiter/innen der Jugendhilfe im Strafverfahren

  • führen Beratungsgespräche mit delinquenten jungen Menschen und deren Sorgeberechtigten,
  • betreuen Jugendliche (ab 14 Jahren) und Heranwachsende (ab 18 Jahren) vor, während und nach der Gerichtsverhandlung,
  • ermitteln die Vorgeschichte, der Entwicklung und der Persönlichkeit des Betroffenen sowie dessen soziales Umfeld und
  • bereiten den Angeklagten auf die Verhandlung vor.

Im Vorfeld von Verhandlungen erarbeiten sie

  • eine sozialpädagogische Stellungnahme für das Gericht und
  • Vorschläge für Maßnahmen (zum Beispiel Auflagen, Weisungen, Anregung von Gutachten, Einstellung des Verfahrens) des Richters beziehungsweise Staatsanwaltes.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist auch verantwortlich für

  • die Durchführung von Diversionsverfahren (das heißt, Straftatenbegleitung ohne Mitwirkung des Gerichts);
  • die Mitwirkung bei und die Kontrolle von richterlichen Weisungen sowie 
  • die Mitwirkung bei der Wiedereingliederung nach Haftentlassung.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.