Informationen zum „Wolf"


Wölfe sind ein ursprünglicher Bestandteil unserer Landschaft. Früher gab es sie im gesamten europäischen Raum. Im 18. und 19. Jahrhundert wurden die Wölfe jedoch in weiten Teilen West- und Mitteleuropas ausgerottet. Durch intensive Jagd auf den Wolf war Deutschland um 1850 weitestgehend wolfsfrei. Später aus Polen zugewanderte Wölfe wurden erlegt.

Mit der Wiedervereinigung wurde der Wolf in gesamt Deutschland unter Schutz gestellt und seit den 1990er Jahren kehren die Tiere in ihr ursprüngliches Verbreitungsgebiet zurück. Im Frühjahr 2000 wurden im Osten Sachsens, nahe der polnischen Grenze auf einem Truppenübungsplatz, erstmals in Deutschland wieder Wolfswelpen geboren. Seitdem haben sich die Wölfe in Deutschland von Sachsen nach Brandenburg und Niedersachsen ausgebreitet, aber auch in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Bayern wurden vereinzelt Territorien nachgewiesen. Trotzdem gilt der Wolf noch als stark bedroht und ist artenschutzrechtlich streng geschützt.

Im Jahr 2012 wurde der Wolf in das Sächsische Jagdgesetz mit ganzjähriger Schonzeit aufgenommen. Der Schutzstatus der Art hat sich dadurch nicht geändert.

1. Wer nimmt Meldungen zum „Wolf" entgegen?

Schäden an Nutztieren, bei denen ein Wolf als Verursacher in Betracht kommt, sowie Sichtbeobachtungen, Spuren oder Losungen, die auf einen Wolf hindeuten nimmt die Fachstelle Wolf des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) oder das Landratsamt Mittelsachsen entgegen. Bitte informieren Sie das Landratsamt Mittelsachsen auch über Schäden an Wildtieren. Ihre Meldungen nehmen die zuständigen Mitarbeiter wie folgt entgegen:

Was? Wer?
  • Kadaverfund Nutztier – Totfund Wolf
  • Verletzter oder auffälliger Wolf
  • Sichtbeobachtung und indirekte
    Hinweise; (Spuren, Kot ...)
Fachstelle Wolf des LfULG
Tel. 0800 5550666
(24h-Bereitschaftsdienst) oder
Landratsamt Mittelsachsen
Tel. 03731 799-4011
(nur während der Dienstzeit)
  • Kadaverfund Wildtier
     
Landratsamt Mittelsachsen
Tel. 03731 799-4084 oder -3623

 

ACHTUNG – bitte beachten Sie auch folgende Hinweise:

  • Bei Verkehrsunfällen mit Wölfen ist generell die Polizei zu benachrichtigen.

  • Bei Nutztieren soll der Schaden möglichst innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden, um zeitnah einen Begutachtungstermin zu vereinbaren. Die Begutachtung ist kostenfrei. Nur nach Begutachtung durch einen amtlich bestellten Nutztierrissgutachter kann ein finanzieller Schadensausgleich gemäß § 40 Abs. 6 Sächsisches Naturschutzgesetz erfolgen.

Datenschutzrechtliche Informationen nach DSGVO (PDF)

2. Information zum Managementplan für den Wolf in Sachsen

Für den Erhalt und die Entwicklung der Wolfsvorkommen ist die Akzeptanz der Bevölkerung ein entscheidender Faktor. Der Freistaat Sachsen hat deshalb im Jahr 2009, unter Beteiligung von Vertretern einer Reihe thematisch berührter Interessengruppen einen 

Managementplan für den Wolf in Sachsen (www.sachsen.de) 

aufgestellt. Ziel des Managementplanes ist es, ein möglichst konfliktfreies nebeneinander von Menschen und Wölfen zu erreichen.

3. Welche Vorsorgemaßnahmen sind bei der Nutztierhaltung möglich?

In Sachsen ist das Gebiet, in dem Schutzmaßnahmen für Nutztiere gegen Wolfsübergriffe mit staatlichen Hilfen gefördert werden, mit Start der neuen Förderperiode noch einmal deutlich ausgeweitet worden. Ab sofort wird die Förderung der Schutzmaßnahmen im gesamten Freistaat angeboten. Hintergrund ist die zu erwartende weitere Ausbreitung der Wölfe auf Regionen, in denen sie bisher nicht dauerhaft anwesend waren. Der Freistaat Sachsen unterstützt gegenwärtig Schaf- und Ziegenhalter sowie Halter von Gatterwild bei Präventionsmaßnahmen, so zum Beispiel:

  • der Anschaffung von Elektrozäunen, Flatterbändern und Herdenschutzhunden sowie
  • bei der Installation von Unterwühlschutz.

Künftig sind solche Präventionsmaßnahmen in ganz Sachsen auch Voraussetzung für einen Schadensausgleich, falls es trotz der Vorsorge zu Schäden an Nutztieren kommt. 

Die Förderung für die Präventionsmaßnahmen ist in der Förderrichtlinie Natürliches Erbe (RL NE/2014) geregelt. Statt wie bisher bis zu 80 Prozent der Ausgaben ist künftig eine Förderung in Höhe von 100 Prozent der Nettokosten möglich.