E-Kommunikation

Die elektronische Kommunikation umfasst in der Regel alle Multimedia-Anwendungen, die eine Internetschnittstelle haben.

Im Landratsamt betrifft das derzeit unter anderem die nachfolgenden Bereiche:

Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente

Was bedeutet signiert und wie können Sie elektronisch signierte E-Mails und Dokumente an das Landratsamt versenden?

Wenn Sie eine Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versenden, kann der Empfänger davon ausgehen, dass Sie persönlich der Absender der Nachricht sind. Entweder wird Ihre E-Mail mit einem Zertifikat und/oder ein als Anlage beigefügtes Dokument signiert, das der Empfänger öffnen und prüfen kann. Wir empfehlen die Nutzung der auf der Internetseite des Landratsamtes bereitgestellten Formulare. Diese können Sie auch direkt elektronisch signieren.Wenn Sie eine signierte Nachricht versenden, erklären Sie damit Ihre Bereitschaft, im Gegenzug signierte E-Mails zu erhalten.

Was bedeutet verschlüsselt und wie können Sie verschlüsselte E-Mails an das Landratsamt versenden?

Wenn Sie eine verschlüsselte Nachricht versenden, so ist deren Inhalt während der Übermittlung für Dritte unlesbar. Das heißt, dass der Nachrichtentext durch ein mathematisches Verfahren mit Hilfe des sogenannten öffentlichen Schlüssels des Empfängers verschlüsselt wurde. Nur mit Hilfe des dazugehörigen privaten Schlüssels, den nur der Empfänger besitzt, kann der Nachrichtentext wieder lesbar gemacht werden.Voraussetzung für das Versenden verschlüsselter E-Mails ist die Einbettung des auf dieser Seite veröffentlichten S/MIME-Schlüssels in Ihr E-Mail-Programm. Wenn Sie eine verschlüsselte Nachricht versenden, erklären Sie damit Ihre Bereitschaft, im Gegenzug verschlüsselte E-Mails zu erhalten.

Was passiert, wenn meine Nachricht nicht gelesen werden kann?

Es kann vorkommen, dass durch Computerviren oder wegen technischer Probleme eine Nachricht nicht entschlüsselt werden kann. Ist dies der Fall, so werden Sie durch den Empfänger benachrichtigt. 

Voraussetzungen, Bedingungen und Einschränkungen:

Im Zuge des Inkrafttretens der EU-Dienstleistungsrichtlinie zum 28. Dezember 2009 eröffnet das Landratsamt Mittelsachsen den Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte Nachrichten. Für die Übermittlung solcher Nachrichten gelten folgende Bedingungen und Einschränkungen:

  • Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Für die Beantragung gemäß EU-Dienstleistungsrichtlinie wird die Nutzung vorbereiteter signaturfähiger Formulare unter E-Government/EU-Dienstleistungsrichtlinie empfohlen.  
  • Die Zugangseröffnung erfolgt nur für die E-Mail-Adresse egov[at]landkreis-mittelsachsen.de und die DE-Mail-Adresse post[at]landkreis-mittelsachsen.de-mail.de.
  • Die Übermittlung qualifizierter signierter Dokumente ist unter Einhaltung des Standards PKCS#7 zulässig.
  • Die Verschlüsselung erfolgt ausschließlich mit Hilfe des zu den Signaturschlüsseln veröffentlichten Sicherheitszertifikats.
  • Einzelne E-Mails dürfen inklusive aller Anlagen eine Gesamtgröße von 25 MB nicht überschreiten.
  • Aus Sicherheitsgründen werden E-Mail-Anhänge in den alten Dateiformaten (*.doc, *.docm, *.xls, *.xlsm) abgelehnt. Der Absender erhält eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis auf dieses Impressum.
    Technisch uneingeschränkt werden E-Mail-Anhänge im Dateiformat (*.pdf) verarbeitet.
    Für alle anderen Dateiformate wird keine Verarbeitungsgarantie übernommen. In diesem Fall gelten die Festlegungen wie im nachfolgenden Punkt.
  • Ist ein dem Landratsamt Mittelsachsen übermitteltes elektronischen Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, wird der Absender unter Angabe der für das Landratsamt Mittelsachsen geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich darüber informiert. Macht ein Empfänger geltend, er könne das vom Landratsamt Mittelsachsen übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, wird versucht es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder letztendlich als Schriftstück zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.

elektronische Rechnungsstellung

Gemäß der EU-Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen sind Kommunalverwaltungen zur Annahme und Verarbeitung von E-Rechnungen aus Vergabeverfahren des Oberschwellenbereiches verpflichtet. Die entsprechenden Umsetzungsbestimmungen der EU-Richtlinie wurden mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des E-Governments im Freistaat Sachsen vom 23. Mai 2019 entsprechend umgesetzt, vgl. hierzu § 3a i. V. m. § 1 Abs. 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes (SächsEGovG).

Einzelheiten der elektronischen Rechnungsstellung im Freistaat Sachsen sind in der Sächsischen E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung (SächsEGovGDVO) in Abschnitt 3 geregelt.

Der elektronische Rechnungsempfang wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben akzeptiert. Sie haben danach die Möglichkeit, E-Rechnungen im Standard „XRechnung“ an das Landratsamt Mittelsachsen zu stellen.

Dem Grunde nach besteht für Rechnungen an die Landkreisverwaltung seitens der Rechnungssteller keine Pflicht zur E-Rechnung, vorbehaltlich möglicher Verpflichtungen im Rahmen von Vergabeverfahren beziehungsweise anderer Auftragsvergaben oder vertraglicher Verpflichtungen.

Im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/55/EU hat das Landratsamt Mittelsachsen seinen Rechnungseingang umgestellt. Neben der gesetzlich verpflichtenden Zugangseröffnung für E-Rechnungen aus Vergabeverfahren des Oberschwellenbereiches erfolgte eine Ausweitung der Annahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen auf alle Eingangsrechnungen der Landkreisverwaltung.

Rechnungssteller sollen Rechnungen nicht mehr nur per Brief, sondern vorzugsweise als elektronische Rechnung oder voll elektronisch als E-Rechnung an die Landkreisverwaltung übermitteln – unabhängig vom Auftragsvolumen. Abweichungen hiervon können bei entsprechendem Erfordernis mit den verantwortlichen Stellen individuell vereinbart werden.

Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es gegenwärtig in den folgenden Aufgabenbereichen:

Referat Liegenschaften und Gebäude 
Abteilung Straßen 
Abteilung Soziales 
Abteilung Jugend und Familie 

Die konkrete Rechnungsstellung an diese Aufgabenbereiche ist mit den verantwortlichen Stellen individuell abzuklären.

Unterschied zwischen elektronischer Rechnung und E-Rechnung

Eine E-Rechnung im Sinne der EU-Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, welches eine automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. Über eine entsprechende EU-Norm wird das semantische Datenmodell der Kernelemente einer E-Rechnung und diesbezüglicher Syntax vorgegeben.

Folglich enthält eine E-Rechnung alle relevanten Daten in einem strukturierten Datensatz, der in einer zulässigen Syntax übermittelt wird. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben muss eine E-Rechnung dem Standard „XRechnung“ genügen. In diesem Sinne stellen elektronische Formate wie PDF (.pdf) oder Grafiken (.tif oder .jpg oder .png) kein gesetzlich vorgeschriebenes E-Rechnungs-Format dar. Allerdings können Dateien dieser Typen einer E-Rechnung als Anlagen beigefügt werden.

Eine E-Rechnung stellt Rechnungsinhalte in einem strukturierten XML-Datensatz dar, welcher in erster Linie der maschinellen Verarbeitung dient und sich nicht für eine Sichtprüfung eignet. Eine elektroni-sche Rechnung dagegen ist als ein unstrukturierter Datensatz anzusehen, welcher für den Menschen lesbar dargestellt wird. Die beiden Formate unterscheidet demnach, dass eine E-Rechnung – anders als eine elektronische Rechnung – als reines semantisches Datenformat konzipiert ist und es somit ermöglicht wird, Rechnungsdaten direkt und ohne Medienbruch in die verarbeitenden Fachverfahren zu importieren. Mithilfe der Systeme können Rechnungen wesentlich schneller zugeordnet und effizienter bearbeitet werden.

Zusatzinformationen zur Feinadressierung

Die interne Zuordnung einer Rechnung zu dem zuständigen Aufgabenbereich bedarf der zwingenden Angabe eines Strukturzeichens. Das Strukturzeichen ist vorzugsweise im Adressfeld anzugeben. Nur mit dem Strukturzeichen kann eine Rechnung innerhalb der Landkreisverwaltung  richtig zugeordnet und zügig bearbeitet werden.

Das Strukturzeichen wird in der Regel bei Auftrags- beziehungsweise Vertragsabschluss, bei Bestellung, bei bestehenden Verträgen im Nachgang oder auf Nachfrage vom fachlich zuständigen Aufgabenbereich mitgeteilt. 

Weitere Hinweise zur konkreten Angabe des Strukturzeichens sind beim jeweiligen Eingangskanal entsprechend aufgeführt.

Eingangskanal „elektronische Rechnung“

Das Einreichen von elektronischen Rechnungen hat ausschließlich im PDF-Format und unter Nutzung der folgenden E-Mail-Adresse zu erfolgen:

rechnungen[at]landkreis-mittelsachsen.de

Die Ausnahmen bei der konkreten Rechnungsstellung in einzelnen Aufgabenbereichen sind hierbei entsprechend zu beachten.

Im Zusammenhang mit der Übermittlung von elektronischen Rechnungen wird für eine schnelle und problemlose Bearbeitung auf die nachfolgenden Hinweise verwiesen.

  • Rechnungen müssen grundsätzlich die Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllen!
  • Kontaktdaten des Rechnungstellers sind in der Form aufzuführen, dass seitens des Rechnungsempfängers bei Bedarf Rückfragen adäquat gestellt werden können – beispielsweise E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Ansprechpartner/-in und dergleichen.
  • Das Strukturzeichen des Aufgabenbereiches, für welchen die Leistung oder Lieferung erfolgt, ist immer anzugeben. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte den Zusatzinformationen zur Feinadressierung.
  • Eine E-Mail darf nur eine Rechnung enthalten, das heißt jede Rechnung muss mit einer gesonderten E-Mail übermittelt werden.
  • Wenn möglich, sollten Rechnung und Anlagen in einer PDF-Datei zusammengeführt werden.
  • Die Unterteilung der Rechnung in Einzelpositionen sollte so gering wie möglich gehalten werden, damit die Übersichtlichkeit im notwendigen Maße gewahrt bleibt. Für die umfassende sachliche und rechnerische Prüfung der Rechnung sollten die einzelnen Bestandteile vorzugsweise in entsprechenden Anlagen – beispielsweise Aufwandsübersichten, Leistungsnachweise, Stundenabrechnungen, … – detailliert abgebildet werden. Diese Anlagen werden als rechnungsbegründende Unterlagen im Anhang zur Rechnung entsprechend übermittelt.
  • Es dürfen keine gepackten Dateien genutzt werden – beispielsweise ZIP-Format (.zip oder .7zip) oder RAR-Format (.rar).
  • Die maximale Größe einer E-Mail – Text und Anlagen – darf nicht mehr als 27 Megabyte (MB) betragen.
  • An die benannte E-Mail-Adresse sind ausschließlich Rechnungen zu übermitteln, keine Mahnungen oder andere Informationen.
  • Das doppelte Übersenden von Rechnungen ist zu vermeiden, das heißt eine Rechnung ist entweder via E-Mail, Rechnungseingangsportal oder auf dem Postweg zu übermitteln.
  • Das elektronische Postfach ist ein „stummes“ Postfach und sendet keine Bestätigungen.

Eingangskanal „E-Rechnung“

Für die Übermittlung von E-Rechnungen ist die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) zu nutzen. Die OZG-RE ist das zentrale Rechnungseingangsportal für die mittelbare Bundesverwaltung sowie mitnutzende Bundesländer.

Auch der Freistaat Sachsen nutzt das zentrale Rechnungseingangsportal und ermöglicht den Kommu-nalverwaltungen dieses als zentrale Basiskomponente über ein zentrales Routing Land (ZRL) entsprechend anzuwenden. Die ZRL übernimmt die E-Rechnungen im vorgesehenen Format von der OZG-RE und stellt sie den betreffenden Rechnungsempfängern zu.

Im OZG-RE stehen die folgenden Übertragungswege zur Verfügung:

  • neue E-Rechnung erfassen (Web-Erfassung) – „Verfügen Sie über kein IT-Verfahren, welches Rechnungen im Standard „XRechnung“ erzeugen kann, haben Sie die Möglichkeit, direkt über die OZG-RE E-Rechnungen zu erzeugen und anschließend zu übermitteln.“
  • Versenden per Web-Upload – „Sobald Sie in der OZG-RE angemeldet sind, können Sie direkt im Portal bereits erzeugte E-Rechnungen hochladen.“
  • Versenden per E-Mail mit Anhang – „Jeder registrierte Nutzer der OZG-RE erhält eine eindeutige E-Mail-Empfangsadresse, über welche bereits erzeugte E-Rechnungen an die OZG-RE übermittelt werden können. So lassen sich beispielsweise aus IT-Verfahren heraus E-Mails generieren, welche direkt ohne manuellen Aufwand an die eindeutige Empfangsadresse der OZG-RE zur Weiterleitung an die gewünschte Behörde versendet werden können.“

Das zentrale Rechnungseingangsportal OZG-RE ist unter folgendem Link zu erreichen:

https://xrechnung-bdr.de/

Die erstmalige Nutzung des OZG-RE erfordert eine Registrierung durch den Rechnungssteller, sofern dieser nicht bereits registriert ist. Hinweise zur Registrierung und weiterführende Informationen zum OZG-RE können dem Informationsblatt für Rechnungssteller von E-Rechnungen in Sachsen des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste (SID) in der jeweils aktuellen Fassung entnommen werden. 

Darüber hinaus sind über die Startseite des OZG-RE Video-Tutorials zur Nutzung der Rechnungseingangsplattform aufrufbar. Zusätzlich können hier weiterführende Informationen – Leitfaden für Rechnungssender (Bedienhilfe), Datenschutzhinweise und Nutzungsbedingungen – eingesehen werden.

Das Einreichen von E-Rechnungen hat ausschließlich im Standard „XRechnung“ und unter Nutzung des OZG-RE zu erfolgen.

Im Zusammenhang mit der Übermittlung von E-Rechnungen wird für eine schnelle und problemlose Bearbeitung auf die nachfolgenden Hinweise verwiesen.

  • Rechnungen müssen grundsätzlich die Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllen!
  • Neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen hat eine E-Rechnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die folgenden Mindestangaben zu enthalten:
  • Leitweg-Identifikationsnummer (Leitweg-ID) des Rechnungsempfängers
  • die Bankverbindungsdaten des Rechnungsstellers
  • die geltenden Zahlungsbedingungen (alternativ ein Fälligkeitsdatum)
  • eine De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers
  • vorliegende zusätzliche Angaben (gegebenenfalls Lieferantennummer, Bestellnummer, …)
  • Die Leitweg-ID kann als „Postleitzahl“ der E-Rechnung angesehen werden. Sie ist der eineindeutige Identifikator des jeweiligen Rechnungsempfängers und dient dem sicheren, maschinell unterstützten Transport der E-Rechnung in einer bundesweiten Infrastruktur über die verschiedenen Transportstationen.
  • Die Leitweg-ID des Landratsamtes Mittelsachsen lautet: 14522-LK01-64
  • Das Strukturzeichen des Aufgabenbereiches, für welchen die Leistung oder Lieferung erfolgt, ist immer anzugeben. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte den Zusatzinformationen zur Feinadressierung.
  • Das Strukturzeichen muss in einem bestimmten Feld der XRechnungs-Datei angegeben sein – entweder automatisch bei der Erzeugung der XRechnungs-Datei in einer Rechnungsanwendung oder alternativ durch manuelle Eintragung in der XRechnungs-Datei. Hierfür ist das folgende Informationselement (Business Term, kurz „BT“) zu verwenden: BT-46 – Kennung beziehungsweise ID (Buyer identifier)
  • Eine E-Rechnung darf nur eine Rechnung enthalten, das heißt jede E-Rechnung muss gesondert übermittelt werden.
  • Die Unterteilung der Rechnung in Einzelpositionen sollte so gering wie möglich gehalten werden, damit die Übersichtlichkeit im notwendigen Maße gewahrt bleibt. Für die umfassende sachliche und rechnerische Prüfung der Rechnung sollten die einzelnen Bestandteile vorzugsweise in entsprechenden Anlagen – beispielsweise Aufwandsübersichten, Leistungsnachweise, Stundenabrechnungen, … – detailliert abgebildet werden. Diese Anlagen werden als rechnungsbegründende Unterlagen im Anhang zur Rechnung entsprechend übermittelt.
  • An die benannte Leitweg-ID sind ausschließlich E-Rechnungen zu übermitteln, keine Mahnungen oder andere Informationen.
  • Das doppelte Übersenden von Rechnungen ist zu vermeiden, das heißt eine Rechnung ist entweder via E-Mail, Rechnungseingangsportal oder auf dem Postweg zu übermitteln.

Anfragen zur konkreten Anwendung des OZG-RE sind vorzugsweise direkt an den Betreiber des Rechnungseingangsportals, die Bundesdruckerei GmbH, zu richten: sendersupport-xrechnung[at]bdr.de

Eingangskanal „Papierrechnung“

Eine Rechnung im Papierformat erfordert einen vorherigen Scan- und Transformationsprozess, um diese zur elektronischen Verarbeitung in die verarbeitenden Fachverfahren zu importieren. Da dies zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Landkreisverwaltung führt, wird das Übersenden von Papierrechnungen nicht favorisiert und der Eingangskanal soll lediglich bei entsprechendem Erfordernis genutzt werden. Das Landratsamt Mittelsachsen beabsichtigt perspektivisch auf Papierrechnungen gänzlich zu verzichten.

Das Einreichen von Papierrechnungen hat ausschließlich unter Nutzung der folgenden Rechnungsanschrift zu erfolgen:

  • Landratsamt Mittelsachsen

  • Zentraler Rechnungseingang 

  • Strukturzeichen: … 

  • Postfach 11 21

  • 09581 Freiberg

Die Ausnahmen bei der konkreten Rechnungsstellung in einzelnen Aufgabenbereichen sind hierbei entsprechend zu beachten.

Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Papierrechnungen wird für eine schnelle und problemlose Bearbeitung auf die nachfolgenden Hinweise verwiesen.

  • Rechnungen müssen grundsätzlich die Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfüllen!
  • Kontaktdaten des Rechnungstellers sind in der Form aufzuführen, dass seitens des Rechnungsempfängers bei Bedarf Rückfragen adäquat gestellt werden können – beispielsweise E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Ansprechpartner/-in und dergleichen.
  • Das Strukturzeichen des Aufgabenbereiches, für welchen die Leistung oder Lieferung erfolgt, ist immer anzugeben. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte den Zusatzinformationen zur Feinadressierung 
  • Die Unterteilung der Rechnung in Einzelpositionen sollte so gering wie möglich gehalten werden, damit die Übersichtlichkeit im notwendigen Maße gewahrt bleibt. Für die umfassende sachliche und rechnerische Prüfung der Rechnung sollten die einzelnen Bestandteile vorzugsweise in entsprechenden Anlagen – beispielsweise Aufwandsübersichten, Leistungsnachweise, Stundenabrechnungen, … – detailliert abgebildet werden. Diese Anlagen werden als rechnungsbegründende Unterlagen im Anhang zur Rechnung entsprechend übermittelt.
  • An die benannte Rechnungsanschrift sind ausschließlich Rechnungen zu übermitteln, keine Mahnungen oder andere Informationen.
  • Das doppelte Übersenden von Rechnungen ist zu vermeiden, das heißt eine Rechnung ist entweder via E-Mail, Rechnungseingangsportal oder auf dem Postweg zu übermitteln.

Für Fragen zur elektronischen Rechnungsstellung wenden Sie sich an das Referat Geschäftsbuchhaltung in der Landkreisverwaltung: geschaeftsbuchhaltung[at]landkreis-mittelsachsen.de

EU-Dienstleistungsrichtlinie

Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Landratsamt Mittelsachsen

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie ist seit 28. Dezember 2009 in Kraft. Sie zielt darauf ab, dass die Gründung betrieblicher Niederlassungen europaweit erleichtert und das Erbringen von Dienstleistungen über Landesgrenzen hinweg vereinfacht wird. Dadurch soll eine Liberalisierung des Binnenmarktes und somit eine wirtschaftsfördernde Ausweitung des innereuropäischen Wettbewerbs erreicht werden.

In Deutschland haben die Bundesländer den Auftrag, die EU-Dienstleistungsrichtlinie eigenständig umzusetzen. In Sachsen sind damit neben der Landesverwaltung maßgeblich auch die Kommunen und Kammern als zuständige Behörden betroffen. Der Sächsische Landtag hat am 24. Juni 2009 das Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner (EAP) im Freistaat Sachsen beschlossen. Informationen zum EAP des Freistaates Sachsen befinden sich unter www.moderneverwaltung.sachsen.de.

Das Landratsamt Mittelsachsen ist als direkt zuständige Behörde oder durch Vermittlung des EAP des Freistaates in die Umsetzung der EU-DLR eingebunden. 20 EU-Dienstleistungsrelevante Verwaltungsvorgänge können dann unbürokratisch und elektronisch aus der Ferne abgewickelt werden. Ab diesem Zeitpunkt stellt das Landratsamt Mittelsachsen:

  • elektronisch ausfüllbare und einreichbare Formulare bereit
  • nimmt signierte elektronische E-Mails und Dokumente entgegen
  • nimmt auf Verlangen des EU-Dienstleisters verschlüsselte E-Mail und Dokumente entgegen stellt umfassende Informationen auf der Internetseite des Landkreises www.landkreis-mittelsachsen.de sowie unter dem Behördenportel des Freistaates Sachsen (Amt24) bereit
  • informiert den Antragsteller über den Verfahrensablauf.

Die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist ein Teil der E-Government-Strategie des Landratsamtes Mittelsachsen und dient dem Bürokratieabbau, der Beschleunigung von Verwaltungsverfahren und der Erhöhung der Bürgerfreundlichkeit. 

EU-Dienstleistungsrichtlinie – Ziele, Inhalte und Schwerpunkte

Am 12. Dezember 2006 wurde die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt – besser bekannt als EU-Dienstleistungsrichtlinie (kurz: EU-DLR) – verabschiedet. Ihre Bestimmungen müssen bis zum 28. Dezember 2009 von allen zuständigen Behörden in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Für die Europäische Union ist die EU-DLR somit ein zentraler Baustein der Lissabon-Agenda und soll dabei helfen, Europa zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt werden zu lassen.

Durch politische und  verfassungsrechtliche Gründe (Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot) erstreckt sich der Geltungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht nur auf EU-Dienstleister ohne deutschen Pass, sondern auch auf inländische Dienstleister. Die Richtlinie findet unter anderem keine Anwendung auf nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Finanz- und Verkehrsdienstleistungen, Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation, Leiharbeitsagenturen, Gesundheitsdienstleistungen oder private Sicherheitsdienste.

Die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie bedeutet nicht nur Erleichterungen für die Dienstleister. Es stellt auch für die Verwaltungen eine große Chance dar. Die Änderungen der Verwaltungsabläufe sowie deren verstärkte technische Unterstützung im Sinne von E-Government führen zu mehr Serviceorientierung und zu mehr Effizienz in den Behörden.

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie beinhaltet unter anderem folgende Schwerpunkte:
  • Abbau bürokratischer Hürden
    Die EU-DLR verlangt, dass sämtliche Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gelten, dahingehend geprüft werden, ob sie „einfach genug“ sind und den weiteren Vorgaben der Richtlinie entsprechen.
  • Einheitlicher Ansprechpartner als zentrale Kontaktstelle für den Dienstleister 
    Um dem Dienstleistungserbringer aus Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Aufnahme und Ausübung seiner Tätigkeit zu erleichtern, kann er sich an einen so genannten Einheitlichen Ansprechpartner (EA) wenden. Der EA wird dann unterstützend tätig, indem er:
    • den Dienstleister über alle die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung betreffenden Verfahren, Formalitäten und zuständigen Behörden informiert und
    • die Abwicklung dieser Verfahren und Formalitäten – auf ausdrücklichen Wunsch des Dienstleisters – koordiniert.
    • Es ist jedoch zu betonen, dass sich der Dienstleistungserbringer auch weiterhin direkt an die zuständige Behörde wenden kann, um Informationen zu Verfahren und Formalitäten zu erhalten.
  • Elektronische Verfahrensabwicklung 
    Die Verfahren und Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit, wie zum Beispiel: sollen problemlos aus der Ferne und elektronisch abzuwickeln sein. Dabei betrifft diese Vorgabe nicht nur die Interaktion zwischen Dienstleister und EA, sondern auch die Interaktion zwischen Dienstleister und zuständiger Behörde. Insgesamt wird dadurch die elektronische Interaktion zu einem verpflichtenden Grundelement des Verwaltungshandelns aller zuständige Behörden.
    • Erklärungen,
    • Anmeldungen,
    • Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden,
    • Beantragung von Einträgen in Register, in Berufsrollen, in Datenbanken und
    • Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen
  • Genehmigungsfiktion 
    Für den Fall, dass, nach Vorliegen aller mit einem Antrag vom Dienstleistungserbringer einzureichenden Unterlagen, die zuständigen Behörden die entsprechenden Verwaltungsverfahren nicht in einem vorher festgesetzten Zeitraum durchführen, gilt der Antrag des Dienstleisters nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist als genehmigt. Diese so genannte Genehmigungsfiktion erhöht die zeitlichen Anforderungen an das Verwaltungshandeln des EA und der zuständigen Behörden gleichermaßen.
  • Verbraucherschutz 
    Die Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs soll einhergehen mit einer verstärkten Information der Dienstleistungsempfänger, um neben der Bereitschaft zur Inanspruchnahme grenzüberschreitender Dienstleistungen auch den Schutz der Verbraucher zu verbessern. Daher können sich auch Dienstleistungsempfänger zum Zwecke der Informationsgewinnung, zum Beispiel über Anforderungen an Dienstleistungserbringer im Bundesgebiet, an den EA wenden.
  • Vertiefte europäische Zusammenarbeit aller Genehmigungsbehörden 
    Die beschriebenen Regelungen erfordern eine enge und effiziente Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedsstaaten. Deshalb soll zum Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsstaaten ein elektronisches System (Internal Market Information System) geschaffen werden. Dieses System soll beispielsweise die Überprüfung einer landessprachlich verfassten Urkunde ermöglichen oder erleichtern.