Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

Impressum
Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen


Ausgabe 01/2017e vom 13. Juli 2017 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft


Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zuletzt geändert am 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074)

Erstaufforstung des Flurstückes 280 in der Gemarkung Großweitzschen, der Gemeinde Großweitzschen

Aktenzeichen 23.4-5551-07-11-17


Der Staatsbetrieb Sachsenforst, Forstbezirk Leipzig, Heilemannstraße 1, 04277 Leipzig beantragte mit Datum vom 24. April 2017 gemäß § 10 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April  1992, rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 2012; zuletzt geändert am 2. April 2014 (SächsGVBl. 2014 S. 270)  eine Genehmigung zur Erstaufforstung auf dem Flurstück 280 in der Gemarkung Großweitzschen, der Gemeinde Großweitzschen. Das beantragte Vorhaben ist in Nr. 17.1.3 zu § 2 Abs. 2 Punkt 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. der Anlage 2 des UVPG. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des Genehmigungsverfahrens nach § 10 SächsWaldG anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 3a Satz 2, 2. Halbsatz, UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3a Satz 3 UVPG die vorgenannte Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist. Freiberg, den 3. Juli 2017 gez. Matthias Damm
Landrat