Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 08/2020e vom 21. Januar 2020 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft


Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 30.12.2019 zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

zur Änderung der Anlage zur Haltung von Rindern mit Biogasanlage der AGRO-Agrarprodukte GmbH am Standort in 09306 Zettlitz OT Methau, Straße der Jugend 68

Aktenzeichen 23.5-561103-600/002-8.6.3.1/GE-19/02


Die AGRO-Agrarprodukte GmbH, Straße der Jugend 34, 09306 Zettlitz OT Methau beantragte mit Datum vom 09.10.2019 gemäß § 16 Abs. 1 und 2  des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Haltung von Rindern mit Biogasanlage am Standort in 09306 Zettlitz OT Methau, Straße der Jugend 68, Flurstücke 3/2, 3/3, 3/7, 4/5, 4/10 der Gemarkung Methau.

Gegenstand der Änderung sind im Wesentlichen die Errichtung und der Betrieb von zwei Lagerbehältern für Gärrest, einem Lagerbehälter für Sickersaft und Jauche und der Ersatz der bestehenden Übergabeplatte sowie im Zuge dessen, die Erhöhung der Lagerkapazität für Gärrest auf 34.752 m³. Des Weiteren werden zwei Lagerbehälter für Sickersaft und Jauche abgerissen, eine Umwallung errichtet und das Betriebsgelände um das Flurstück 291/2 der Gemarkung Methau erweitert.

Die Anlage/das beantragte Vorhaben ist den Nummern 7.5.1 und 8.4.2.1 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen, womit das Änderungsvorhaben gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG sowie Anlage 3 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls bedarf.

Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen  mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da von dem Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Bezüglich der in Nummer 1 der Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien zu Merkmalen des Vorhabens, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Betriebsgelände lediglich um das Flurstück 291/2 der Gemarkung Methau erweitert wird. Es erfolgt ein Eingriff in Natur und Landschaft, welcher durch Bepflanzung der Umwallung und Inanspruchnahme des Ökokontos kompensiert wird.

Weiterhin ist mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch Geräusche oder Luftschadstoffe durch das Vorhaben zu rechnen. Der Vorhabenstandort befindet sich gemäß der Nummer 2 der Anlage 3 des UVPG nicht in wasserrechtlichen Schutzgebieten oder überschwemmungsgefährdeten Gebieten sowie in keinem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet oder sonstigen sensiblen Gebieten.

In ca. 350 m nordöstlich der Anlage befindet sich das FFH-Gebiet „Erlbach- und Auenbachtal bei Colditz“. Im Genehmigungsverfahren wurde eine FFH-Vorprüfung eingereicht. Im Ergebnis dieser wurde festgestellt, dass durch die geplante Modernisierung keine vorhabenbedingten Immissions-Mehrbelastungen hervorgerufen werden, die im Bereich der maßgeblichen Schutzobjekte des FFH-Schutzgebiets  wirkseitige Relevanz besitzen. Auswirkungen auf das Schutzgebiet einschließlich der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in den entsprechenden Lebensgemeinschaften werden (wie im Rahmen einer FFH-Vorprüfung  nachvollziehbar dargelegt) ausgeschlossen.

Die Auswirkungen des Vorhabens sind angesichts der bereits bestehenden Vorbelastungen des Standortes weder so schwer noch so komplex, dass sie erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auslösen würden. Demnach lässt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens gemäß Nummer 3 der Anlage 3 des UVPG keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ableiten.

Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.        

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Freiberg, den 30.12.2019                                       

gez. Matthias Damm
Landrat