Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 09/2017e vom 31. Juli 2017 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt


Bienenseuchenverordnung in der Bekanntmachung der Neufassung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738), geändert durch Art. 10 der VO vom 20.12.2005 (BGBl. I S. 3499)

Ausbruch Amerikanische Faulbrut bei Bienen in einem Ortsteil der Gemeinde Erlau amtlich festgestellt


Gemäß § 10 Abs. 1 Bienenseuchenverordnung ist um den betroffenen Bienenstand ein Sperrbezirk zu bilden. In diesen Sperrbezirk fallen
  • folgende Ortsteile der Gemeinde Erlau
    • Milkau, Niedercrossen, Neugepülzig, Naundorf, Sachsendorf, Theesdorf
  • folgende Ortsteile der Gemeinde Seelitz
    • Zetteritz, Gröbschütz, Städten, Zschauitz
  • folgender Ortsteil der Stadt Geringswalde
    • Arras
Für den Sperrbezirk wird Folgendes festgelegt: 
  1. Jeder Halter von Bienen hat seinen Bestand unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) Mittelsachsen anzuzeigen. Die Anzeige kann entfallen, wenn der Halter von Bienen den Standort dem LÜVA Mittelsachsen bereits mitgeteilt hat.
  2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind nach näherer Anweisung des LÜVA auf Amerikanische Faulbrut untersuchen zu lassen.
  3. Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
  5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
  6. Wachs darf nur verbrannt oder als Seuchenwachs an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.
  7. Honig darf nicht an Bienen verfüttert werden und darf nur zum Zweck der Lebensmittelgewinnung aus den Bienenständen verbracht werden.
  8. Ausnahmen von den genannten Regeln sind nur nach Genehmigung des Lebens­mittelüberwachungs- und Veterinäramtes Mittelsachsen möglich.
  9. Die angeordneten Sperrmaßnahmen sind aufzuheben , wenn die Amerikanische Faulbrut im betroffenen Bestand erfolgreich bekämpft und danach erneut alle im Sperrbezirk befindlichen Bienenvölker und Bienenstände amtstierärztlich mit negativem Befund auf Amerikanische Faulbrut untersucht wurden.
Mittweida, den 28. Juli 2017 gez. Dr. Anke Kunze
Stellvertretende Amtstierärztin