Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 104/2019e vom 26. September 2019 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation


Bekanntgabe des Landratsamtes Mittelsachsen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Aufstellung des „Plan nach § 41 FlurbG“ der Teilnehmergemeinschaft Kleinbobritzsch

Aktenzeichen 22.4-511201-30/1.48-PG/2019


Gemäß § 5 Abs. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist – UVPG – wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Teilnehmergemeinschaft Kleinbobritzsch (Anschrift: Teilnehmergemeinschaft Kleinbobritzsch, beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg), hat gemäß § 41 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist – FlurbG – den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Verfahren Flurbereinigung Kleinbobritzsch aufgestellt und zur Prüfung eingereicht.

Die Zuständigkeit der Teilnehmergemeinschaft ergibt sich aus § 18 Abs. 2 FlurbG in Verbindung mit § 2 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist – AGFlurbG –.

Das Landratsamt Mittelsachsen ist als obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 41 Abs. 3 und 4 FlurbG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AGFlurbG die für die Genehmigung des Planes nach § 41 FlurbG zuständige Behörde.

Der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes ist ein Vorhaben nach Nummer 16.1 der Anlage 1 zum UVPG und als Solches der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG zu unterziehen.

Von der Teilnehmergemeinschaft wurden die nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 UVPG geforderten Unterlagen vorgelegt. Anhand der Unterlagen erfolgte eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG. Diese ergab, dass von dem Neuvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären und es daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht:

Insbesondere waren folgende

  • Merkmale des Vorhabens / des Standortes bzw.
  • folgende Vorkehrungen für die Einschätzung

maßgebend:

1. Merkmale der Vorhaben

Im ca. 559 ha großen Verfahrensgebiet plant die Teilnehmergemeinschaft Kleinbobritzsch den Aus- bzw. Neubau von insgesamt 11 Wegebaumaßnahmen. Diese Maßnahmen führen zu einer zusätzlichen Versiegelung von 27.006 m² Wiesen- und Ackerflächen sowie bisher unbefestigter bzw. teilbefestigter Feldwege. Zur Minderung der Bodenverluste und Schädigungen durch ungeregelten Oberflächenabfluss ist zudem eine wasserbauliche Maßnahme zur Minderung des Oberflächenabflusses und zum Schutz vor Hochwasser geplant. Auch wenn die umzusetzenden Maßnahmen zu einer zusätzlichen Versiegelung führen, werden mit den umzusetzenden Maßnahmen nur in geringem Umfang natürliche Ressourcen zusätzlich in Anspruch genommen. Mit Ausnahme von Teilstrecken der Maßnahmen „Ortsumfahrung Nord“ und „Ortsumfahrung Süd“ erfolgt die zusätzliche Versiegelung auf bereits als Verkehrsflächen in Anspruch genommenen Flächen.

Zum Ausgleich der unvermeidbaren Eingriffe sind als Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen auf insgesamt 8.870 m² Pflanzungen von Hecken und Gehölzgruppen sowie der Rückbau zweier Schotterwege geplant.

Zusätzlich zu den funktionsbeeinträchtigenden Eingriffen in den Boden führt die Umsetzung der Maß-nahmen Burkersdorfer Weg, Ortsumfahrung Nord, Zuwegung Stallanlage und Weg zur Reichenauer Hufe zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Indem die Teilnehmergemeinschaft, unter Abwägung des gemeinschaftlichen Interesses der Teilnehmergemeinschaft und der Interessen des Naturschutzes, die Ausbauart der geplanten Maßnahmen auf die am wenigsten beeinträchtigende, aber dennoch dem Zweck der jeweiligen Maßnahme Rechnung tragende Ausbauart festgelegt hat, konnte das Maß der Beeinträchtigung auf das mögliche Minimum reduziert werden.

Weiteren Lebensraumverlusten durch Eingriffe in Saumstreifen oder den Verlust von Gehölzen wird durch die Festlegung von Mindestabständen entgegengewirkt. Eine dennoch verbleibende Beeinträchtigung ist jedoch nur möglicherweise erheblich.

2. Standort der Vorhaben

Für die Baufelder der im Rahmen des aufzustellenden Planes nach § 41 FlurbG umzusetzenden Maß-nahmen bestehen keine besonders zu beachtenden Nutzungs- oder Qualitätskriterien.

Beim Verfahrensgebiet handelt es sich um eine großflächig intensiv landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft mit wenigen naturnahen Landschaftselementen. Die zum Ausbau bestimmten Wegetrassen liegen überwiegend in der Feldflur entlang von Flurstücksgrenzen oder in geringerem Umfang entlang von Nutzungsgrenzen oder Säumen. Auf Grund der intensiven Nutzung der Agrarflächen sind diese wenig strukturiert und relativ arm an Tier- und Pflanzenarten. Das Verfahrensgebiet verzeichnet daher nur eine geringe Anzahl naturnaher Biotoptypen, ein Biotopverbund besteht praktisch nicht.

Mit Ausnahme der Maßnahmen Plattenstraße und Vorflutgraben Plattenstraße sind von den Maßnahmen des Planes nach § 41 FlurbG auch keine besonderen Schutzkriterien betroffen. Im Rahmen der durch die Teilnehmergemeinschaft durchgeführten FFH-Verträglichkeitsvorprüfung konnte ausgeschlossen werden, dass durch die Maßnahmen Plattenstraße und Vorflutgraben Plattenstraße erhebliche Beeinträchtigungen für das im Verfahrensgebiet liegende FFH-Gebiet zu befürchten sind.

3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

Mit den geplanten Eingriffen durch die Wegebaumaßnahmen sind Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Wasser sowie Arten und Biotope verbunden. Bezüglich des Landschaftsbildes kommt es vor allem bei den Maßnahmen Burkersdorfer Weg, Ortsumfahrung Nord und Zuwegung Stallanlage zu Beeinträchtigungen, da diese als Asphaltstraßen geplanten Wege vom Tal sowie von der gegenüberliegenden Anhöhe aus weithin sichtbar sind. Ausgeglichen werden die diesbezüglichen Eingriffe jedoch durch die geplanten Pflanzmaßnahmen mit entsprechender Fernwirkung, wie die Begleitpflanzungen Ortsumfahrung Nord und Ortsumfahrung Süd. In Bezug auf das Klima sind marginale Auswirkungen zu erwarten bzw. es wird in positiver Art und Weise durch die Ausgleichsmaßnahmen beeinflusst. Die landschaftspflegerischen Maßnahmen besitzen auch für den Biotopverbund und die Habitatqualität sowie für den Winderosionsschutz eine hervorzuhebende positive Bedeutung.

Als Auswirkungen der Baumaßnahmen ist von einem Verlust von gewachsener und nutzbarer Bodenfläche und einem Verlust von Versickerungsfläche sowie einem allgemeinen Lebensraumverlust auszugehen. Da die Maßnahmen für eine langfristige Nutzung vorgesehen und notwendig sind, ist insoweit auch von dauerhaften Auswirkungen auszugehen. Im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung sind jedoch landschaftspflegerische Maßnahmen zur Umsetzung vorgesehen, die die unvermeidbaren Eingriffe vollständig ausgleichen können.

4. Vorkehrungen

Durch die in die Genehmigungsentscheidung aufzunehmenden Auflagen zum Baumschutz und den Abstandsregelungen werden weitere, über das unvermeidbare Minimum hinausgehende, Beeinträchtigungen vermieden. Weitere Vorkehrungen sind nicht angezeigt und auch nicht vorgesehen.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die für diese Entscheidung maßgeblichen Unterlagen können von der Öffentlichkeit gemäß der Regelungen des Sächsisches Umweltinformationsgesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist – SächsUIG – im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation, Dr.-Zieger-Str. 2, 04720 Döbeln eingesehen werden.

Döbeln, den 25. September 2019

Obere Flurbereinigungsbehörde

gez. Pia Weißenberg
Abteilungsleiterin
Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation