Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
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Ausgabe 115/2018e vom 20. Dezember 2018 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Geschäftsstelle Kreistag


Satzung zur 2. Änderung der Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Entschädigung der Organisatorischen Leiter Rettungsdienst und der Leitenden Notärzte des Landkreises Mittelsachsen


Auf der Grundlage

  • des § 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl S. 245, 647), zuletzt geändert durch  das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466),
  • des §§ 3, 19 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99),
  • der Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung (SächsLRettDPVO) vom 5. Dezember 2006, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3)
  • Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18.03.2010 (Mittelsachsenkurier 06/10 S. 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2017 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 50/2017e)

erlässt der Landkreises Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 6. Dezember 2018 folgende Satzung: 

Artikel 1
Änderungen

1. § 1 wird wie folgt gefasst: „Der Landkreis Mittelsachsen ist in drei Bereiche Organisatorische Leiter Rettungsdienst (im Folgenden OrgL-Bereiche) untergliedert:

  • OrgL-Bereich I: besteht aus den Rettungswachenbereichen Burgstädt, Penig und Rochlitz mit Außenstelle Geringswalde,
  • OrgL-Bereich II: besteht aus den Rettungswachenbereichen Mittweida, Frankenberg, Hainichen, Leisnig und Döbeln mit Außenstelle Naußlitz,
  • OrgL-Bereich III: besteht aus den Rettungswachenbereichen Dittmannsdorf, Mulda, Clausnitz, Eppendorf, Flöha und Freiberg mit Außenstelle Brand-Erbisdorf.“

2. In § 2 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Je angefangener Einsatzstunde eines OrgL-Einsatzes erhält der diensthabende OrgL eine Einsatzpauschale von 20,00 Euro.“

3. In § 2 wird folgender Abs. 4 eingefügt: „Die Abrechnung der Aufwandsentschädigung erfolgt monatlich in Form der Anlage 1. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.“

4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „Der Landkreis Mittelsachsen ist unterteilt in zwei Einsatzbereiche der Leitenden Notärzte (im Folgenden LNA-Bereiche):

  • a) LNA-Bereich I: bestehend aus den Rettungswachenbereichen Mittweida, Frankenberg, Hainichen, Leisnig und Döbeln mit der Außenstelle Naußlitz, Rochlitz mit der Außenstelle Geringswalde, Penig und Burgstädt
  • b) LNA-Bereich II: bestehend aus den Rettungswachenbereichen Freiberg mit Außenstelle Brand-Erbisdorf, Dittmannsdorf, Mulda, Clausnitz, Eppendorf und Flöha.“

5. In § 4 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Je angefangener Einsatzstunde eines LNA-Einsatzes erhält der diensthabende LNA eine Einsatzpauschale von 30,00 Euro.“

6. In § 4 wird folgender Abs. 6 eingefügt: „Die Abrechnung der Aufwandentschädigung erfolgt monatlich in Form der Anlage 2. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Freiberg, 6. Dezember 2018

gez. Matthias Damm
Landrat des Landkreises Mittelsachsen  

Siegel

Hinweis: 
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlagen

  • Anlage 1
  • Anlage 2