Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
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Ausgabe 123/2020e vom 21. Juli 2020 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Geschäftsstelle Kreistag


Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit – Entschädigungssatzung – des Landkreises Mittelsachsen vom 24. März 2016


Auf der Grundlage

  • des § 3 i. V. m. §§ 15, 19 und 31a der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung –  SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542, 548),
  • der Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18. März 2010 (Mittelsachsenkurier 06/2010 S. 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Oktober 2017 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 50/2017e)

erlässt der Landkreis Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 15. Juli 2020 folgende Satzung:

Artikel 1 

Änderungen

1. a) In Paragraf 5 – Fraktionsarbeit - wird Abs. 1 wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Fraktionen des Kreistages erhalten als Zuwendung einen Betrag in Höhe von maximal 18.000 € pro Jahr sowie eine monatliche Zuwendung in Höhe von maximal 100 € je Fraktionsmitglied.“

2. b) In Paragraf 5 – Fraktionsarbeit – wird Abs. 2 wie folgt neu gefasst:

„(2) Die nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nur zur Erfüllung der von der Fraktion wahrgenommenen kommunalrechtlichen Funktionen, insbesondere zum Zwecke der Fraktions-geschäftsführung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet werden. Zur Erfüllung der von der Fraktion wahrgenommenen kommunalrechtlichen Funktionen sind vor allem Ausgaben für sächliche Verwaltungs- und Investitionskosten (z. B. für die Anmietung und Ausstattung einer Fraktionsgeschäftsstelle), für den laufenden Geschäftsbedarf (Post- und Fernmeldegebühren, Kopierer, Büromaterial, Wartung und Instandsetzung), zur Hausbewirtschaftung und für Fachliteratur notwendig. Weiterhin sind davon erfasst die Ausgaben für voll- oder teilzeitbeschäftigtes Fraktionspersonal, für die Kosten der Anmietung eines Sitzungsraums für die Fraktion sowie die erforderlichen Ausgaben zur Durchführung von maximal einer Fraktionsvorstandssitzung pro Kreistagssitzung.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. August 2020 in Kraft.

Freiberg, den 16.07.2020

gez. Matthias Damm

Landrat des Landkreises Mittelsachsen                                                                             

Hinweis:

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.