Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 129/2020e vom 03. August 2020 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft


Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zur Erfassung und Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern (Nadelholzborkenkäfern) an Fichten und Lärchen im Privat- und Körperschaftswald

3. August 2020


 

Allgemeinverfügung

1. Räumliche Abgrenzung der Allgemeinverfügung

Diese Allgemeinverfügung gilt für die privaten und körperschaftlichen Waldflächen innerhalb der in der beigefügten Karte rot schaffierten Vorranggebiete „Vorranggebiet im Forstbezirk Chemnitz“ und „Vorranggebiet im Forstbezirk Marienberg“.

2. Pflicht zur Erfassung, Bekämpfung und Duldung

Private und körperschaftliche Waldbesitzer, deren Waldflächen ganz oder teilweise in dem räumlich abgegrenzten Gebiet nach Nummer 1 liegen, haben

a) auf ihrem Waldbesitz auftretende Nadelholzborkenkäfer der Arten Großer Buchdrucker (Ips typographus), Gewöhnlicher Kupferstecher (Pityogenes chalcographus) und Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae) vollständig entweder zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen

b) die Bekämpfung der holz- und rindenbrütenden Schadorganismen rechtzeitig vor Ausflug der fertig entwickelten Käfer (Imago) abzuschließen

Als erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen werden angeordnet:

  • Einschlag und vollständiges Aufarbeiten der befallenen Bäume bis zu einem Durchmesser von sieben Zentimetern und Abtransport aus dem Wald (Mindestabstand zum nächsten Waldbestand mit Nadelholzanteil: 500 Meter)
  • Einschlag der befallenen Bäume und Häckseln der Baumteile bis zu einem Durchmesser von sieben Zentimetern oder Häckseln der entfernten Rinde oder Abtransport der entfernten Rinde aus dem Wald (Mindestabstand zum nächsten Waldbestand mit Nadelholzanteil: 500 Meter)
  • Einschlag der befallenen Bäume und sachkundige Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln

c) von der unteren Forstbehörde durch eigene Mitarbeiter oder Dritte veranlasste Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung sowie Erfolgskontrollen nach einer Bekämpfung zu dulden, wozu insbesondere die Markierung befallener Bäume zählt

3. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 a) bis 2 c) wird angeordnet.

4. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben und gilt bis einschließlich 31. März 2021.

Begründung:

I.

Sturm- und Dürreereignisse in den Jahren 2018 und 2019 führten in den Wäldern des Landkreises Mittelsachsen zu einem hohen Anteil an Schadholz sowie zu flächig vorgeschädigten Waldbeständen mit eingeschränkter Vitalität. Dabei war überwiegend die Gemeine Fichte (Picea abies) betroffen, welche im Landkreis einen Anteil von über 50 % an der Waldbestockung (Oberstand) einnimmt und somit landschaftsprägend ist. In Folge konnten sich vor allem die rindenbrütenden Nadelholzborkenkäfer (Ips typographus), Gewöhnlicher Kupferstecher (Pityogenes chalcographus) und Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae) massiv vermehren und sich eine Borkenkäferkalamität entwickeln.

Betrugen die von den beiden Borkenkäferarten befallenen Schadholzmengen im Privat- und Körperschaftswald Mittelsachsens in den Jahren 2008 bis 2017 im Mittel jährlich etwa 2.300 Festmeter, wurden im Jahr 2018 bis einschließlich Mai 2019 über 66.000 Festmeter dokumentiert. Im Jahr 2019 konnten sich nach dem Schadholzanfall, bedingt durch Naßschnee im Januar sowie Sturmtief „Eberhard“ im März und anschließender Dürreperiode die Borkenkäfer weiter ausbreiten. Zwischen Juni 2019 bis einschließlich Mai 2020 belief sich die auf fortgesetzten Borkenkäferbefall zurückzuführende Schadholzmenge im Privat- und Körperschaftswald auf ca. 190.000 Festmeter.

Aufgrund der hohen Ausgangspopulation an Nadelholzborkenkäfern im Frühjahr 2020 ist mit einem weiter anhaltenden Anstieg des Käferbefalls zu rechnen. Folglich ist zunehmend ein großflächiges Absterben der nadelholzgeprägten Wälder und damit einhergehend eine maßgebliche Beeinträchtigung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion dieser Waldflächen zu besorgen.

II.

Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes Mittelsachsen als untere Forstbehörde für den Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 1 Waldgesetz für den Freistaat Sachen (SächsWaldG) i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 3 SächsWaldG; § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a) SächsWaldG i. V. m. § 8 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) i. V. m. § 4 Abs. 2 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO).

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungs-gesetzes (SächsKrGebNG).

Bei den angeordneten Maßnahmen hat die untere Forstbehörde insbesondere die Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) sowie die Art. 15 und 31 der Verfassung des Freistaates Sachsen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.

Die Allgemeinverfügung ist erforderlich, den Wald in oben benannter Gebietskulisse in der derzeitigen Krisensituation in der Einheit seines wirtschaftlichen Nutzens, in seiner Bedeutung für die Umwelt, für die dauernde Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Erholung der Bevölkerung zu erhalten, sowie seine pflegliche Bewirtschaftung sicherzustellen. Die angeordneten Maßnahmen sind dabei geeignet, den Zweck zu erreichen. Zudem ist die angeführte Art und Weise forstfachlich begründet und entspricht dem Stand des Wissens.

Die Maßnahmen sind angemessen, da die Vor- und Nachteile abgewogen wurden und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um den Zweck tatsächlich zu erreichen. Interessen einzelner Waldbesitzer sind hierbei geringer zu bewerten, als das Interesse der Allgemeinheit am Erhalt intakter, funktionsfähiger Wälder. 

Einer bestandsbedrohenden Gefahr kann nur durch die unter Tenorziffer 2 a) bis c) genannten Maßnahmen begegnet werden. Die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bekämpfung gefährden die in Tenorziffer Nr. 1 genannten Waldgebiete erheblich und nachhaltig, da die Massenvermehrung der obengenannten Arten nicht mit anderen Mitteln gestoppt werden kann.

zu Nummer 1

Die Allgemeinverfügung umfasst private und körperschaftliche Waldflächen innerhalb der Vorranggebiete „Vorranggebiet Forstbezirk Chemnitz“ und „Vorranggebiet Forstbezirk Marienberg“. Die Ausweisung dieser Vorranggebiete erfolgte in Abstimmung mit dem Staatsbetrieb Sachsenforst als Obere Forstbehörde. Die Vorranggebiete umfassen Waldbestände, die sich in einer Lage über 400 Meter ü. NN befinden und eine besondere Bedeutung für das Allgemeinwohl und die Schutz- und Erholungsfunktion aufweisen.

zu Nummer 2 a)

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPflSchVO sind private und körperschaftliche Waldbesitzer verpflichtet, zur Massenvermehrung neigende Schadorganismen, deren Auftreten zu einem flächenhaften Absterben von Waldbeständen oder zu einer flächenhaften erheblichen Beeinträchtigung von Waldfunktionen führen kann, im erforderlichen Umfang unverzüglich entweder zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

zu Nummer 2 b)

Die Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer muss zwingend rechtzeitig vor Ausflug der fertig entwickelten Käfer (Imago) abgeschlossen werden, um deren Ausflug und damit weitere Ausbreitung in den Waldflächen wirksam zu verhindern. Nur durch ein zeitlich auf die Entwicklung der Nadelholzborkenkäfer angestimmtes Handeln können die unter Nummer 1 genannten Waldflächen hinreichend geschützt werden.

Die vollständige Entnahme der befallenen Bäume und deren Verbringung aus dem Wald, deren Einschlag und Entrindung mit anschließendem Häckseln, das Häckseln oder Verbringen der Rinde aus dem Wald oder der Einschlag der befallenen Bäume und deren sachkundige Behandlung mittels Pflanzenschutzmitteln sind derzeit die einzig bekannten wirksamen Bekämpfungsmethoden gegen Nadelholzborkenkäfer.

Das Aufarbeiten des Holzes bis auf sieben Zentimeter Durchmesser ergibt sich durch die starke Gefährdung durch Kupferstecher bis zu diesem Durchmesserbereich. Material kleinerer Dimension wird dabei immer noch befallen, bietet jedoch keinen ausreichenden Platz mehr für eine stärkere Besiedlung und Vermehrung.

Eine Lagerung durch Borkenkäfer befallenen Holzes außerhalb einer Entfernung von 500 Metern zum nächsten gefährdeten Bestand wird in der Literatur als Untergrenze eines wirksamen Schutzes definiert und war daher festzusetzen (vgl. z. B. aid-Heft Nr. 1015/2016 „Borkenkäfer an Nadelbäumen“, herausgegeben durch den aid Infodienst Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz e. V.).

zu Nummer 2 c)

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsPflSchVO sind private und körperschaftliche Waldbesitzer verpflichtet, von der zuständigen Behörde veranlasste notwendige Untersuchungen zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung zu dulden, einschließlich Erfolgskontrollen nach der Bekämpfung. Dies wurde konkretisiert durch die notwendige Markierung von durch Borkenkäfer befallenen Bäumen, welches auch ein Aufsuchen und Betreten der jeweiligen Flurstücke notwendig macht. 

zu Nummer 3

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse am Erhalt des Waldes, seiner einzelnen Bestände, der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen sowie an einer einheitlichen, unverzüglichen, rechtzeitigen und effektiven Schädlingsbekämpfung.

Auch durch die Einlegung von Rechtsmitteln dürfen etwaige Bekämpfungsmaßnahmen aus persönlichen Vorlieben, Anschauungen oder Unzulänglichkeiten nicht verzögert werden, um in der aktuellen Situation einer biologischen Naturkatastrophe und bei der vorhandenen Ausgangssituation den Wald einschließlich seiner Funktionen und seiner Funktionsfähigkeit innerhalb der benannten Vorranggebiete im Landkreis Mittelsachsen zu erhalten.

Gleichzeitig ist ein Eingriff in das Eigentum und die Handlungsfreiheit zur wirksamen Borkenkäferbekämpfung notwendig und geeignet. Da die befallenen Bäume ohnehin eine Entwertung durch den Käferbefall erfahren, ist eine Entnahme im öffentlichen Interesse zumutbar und stellt durch Erhalt einer Nutzungsmöglichkeit der anfallenden Holzsortimente keine übermäßige Belastung dar.

Die Interessen der Verpflichteten an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs treten daher, nach der erforderlichen Interessenabwägung, hinter das öffentliche Interesse zurück. 

zu Nummer 4

Der Befristung der Allgemeinverfügung liegt § 36 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG zugrunde. Die Befristung ist fachlich geboten, um eine unverzügliche und ausreichende Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer zu erreichen. Ein Zusammenbruch der Nadelholzborkenkäferpopulation vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung aus natürlichen Gründen ist nach dem Stand des Wissens nicht zu erwarten.

Hinweise
  1. Private und körperschaftliche Waldbesitzer haben ihre Waldbestände und ggf. im Wald lagerndes Holz auf das Auftreten der Nadelholzborkenkäfer regelmäßig zu überwachen und zu untersuchen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsPflSchVO). Festgestellter Befall mit Nadelholzborkenkäfern ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch dem Landratsamt Mittelsachsen, Referat Forst, Jagd und Landwirtschaft, OT Zug, Hauptstraße 150, 09599 Freiberg oder borkenkaefermeldung@landkreis-mittelsachsen.de anzuzeigen und mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer durchgeführt werden.                                                                                                                                                          

2. Informationen zur Erkennung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer enthält das aid-Heft Nr. 1015/2016 „Borkenkäfer an Nadelbäumen“, herausgegeben durch den aid Infodienst Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz e. V., das unter dem Link https://www.ble-medienservice.de/frontend/esddownload/index/id/678/on/1015_DL/act/dl abgerufen werden kann.

3. Weitere Auskünfte über die Bekämpfung der holz- und rindenbrütenden Schaderreger im Landkreis Mittelsachsen erteilt die untere Forstbehörde; Referat Forst, Jagd und Landwirtschaft, OT Zug, Hauptstraße 150, 09599 Freiberg, Tel.: 03731 799-4150 oder E-Mail: borkenkaefermeldung@landkreis-mittelsachsen.de.

4. Bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sind andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. die Regelungen zu naturschutzrechtlichen oder wasserrechtlichen Schutzgebietsverordnungen) zu beachten. Hinsichtlich des besonderen Artenschutzes sind der Schutz von Brutplätzen störungsempfindlicher Vogelarten in der Brutzeit und der ganzjährige Schutz von Horst- und Höhlenbäumen zu beachten. Informationen hierzu erteilt die Untere Naturschutzbehörde. Kontakt: Tel.: 03731 799-4144, E-Mail: umwelt.forst@landkreis-mittelsachsen.de

5. Der Staatsbetrieb Sachsenforst unterstützt auf Antrag des Waldbesitzers gemäß § 49 Abs. 2 SächsWaldG den Privatwald durch Betreuung und technische Hilfe. Der zuständige Ansprechpartner des Staatsbetriebs Sachsenforst ist unter folgendem Link abrufbar: www.sbs.sachsen.de/foerstersuche-27430.html

6. Wird die angeordnete Bekämpfung des Nadelholzborkenkäferbefalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zwangsweise durchsetzen. Sie kann im Wege der Ersatzvornahme notwendige Bekämpfungsmaßnahmen dann auf Kosten des Waldbesitzers durchführen lassen.

7. Gemäß § 5 SächsPflSchVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3a PflSchG, wer

entgegen § 4 SächsPflSchVO vorsätzlich oder fahrlässig Schaderreger nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die

E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweise:

Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Widerspruchsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Abteilung Landwirtschaft, Referat Pflanzenschutz, Waldheimer Str. 219, 01863 Nossen.

Freiberg, den 3.8. 2020

gez. Matthias Damm
Der Landrat

Anlage:
Karte