Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen
Impressum
Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
Ausgabe 13/2017e vom 03. August 2017 mit
Öffentliche Bekanntmachung
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Bienenseuchenverordnung in der Bekanntmachung der Neufassung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738), geändert durch Art. 10 der VO vom 20.12.2005 (BGBl. I S. 3499)
Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen im Ortsteil Hetzdorf der Gemeinde Halsbrücke amtlich festgestellt
- folgende Ortsteile der Gemeinde Halsbrücke
- Niederschöna, Hetzdorf, Oberschaar, Haida, Erlicht
- folgende Ortsteile der Gemeinde Reinsberg
- Dittmannsdorf, Steinbach
- folgender Ortsteil der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf
- Naundorf
- Jeder Halter von Bienen hat seinen Bestand unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) Mittelsachsen anzuzeigen. Die Anzeige kann entfallen, wenn der Halter von Bienen den Standort dem LÜVA Mittelsachsen bereits mitgeteilt hat.
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind nach näherer Anweisung des LÜVA auf Amerikanische Faulbrut untersuchen zu lassen.
- Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
- Wachs darf nur verbrannt oder als Seuchenwachs an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.
- Honig darf nicht an Bienen verfüttert werden und darf nur zum Zweck der Lebensmittelgewinnung aus den Bienenständen verbracht werden.
- Ausnahmen von den genannten Regeln sind nur nach Genehmigung des LÜVA möglich.
- Die angeordneten Sperrmaßnahmen sind aufzuheben, wenn die Amerikanische Faulbrut im betroffenen Bestand erfolgreich bekämpft und danach erneut alle im Sperrbezirk befindlichen Bienenvölker und Bienenstände amtstierärztlich mit negativem Befund auf Amerikanische Faulbrut untersucht wurden.
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