Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 176/2020e vom 01. November 2020 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hier:

Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen


A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

  1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 27. Oktober 2020 (Ausgabe 173/2020e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen vom 27. Oktober 2020), welche am 28. Oktober 2020 als bekannt gegeben galt, wird mit Wirkung vom 02. November 2020 widerrufen.
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Gründe:

Zu Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 SächsVwVfZG, § 49 Abs. 1 und Abs. 4 VwVfG. Hiernach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Zeitpunkt, in welchem der widerrufene Verwaltungsakt unwirksam wird, kann hierbei bestimmt werden.

Mit der Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 27. Oktober 2020 (Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2020) verschärfte der Landkreis Mittelsachsen die zur Bekämpfung des Coronavirus erlassene Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 21. Oktober 2020. Der Landkreis Mittelsachsen erließ damit einen rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt.

Durch die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 30. Oktober 2020 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020) werden ab dem 02. November 2020 die Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus verschärft.

In der Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2020 hat der Landkreis Mittelsachsen ausgeführt, dass sämtliche in der Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2020 ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung vom Landkreis Mittelsachsen regelmäßig überprüft werden. Ziel dieser regelmäßigen Überprüfung ist es, mit den angeordneten Maßnahmen eine möglichst geringe Eingriffsintensität zu schaffen.

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 nahm der Landkreis Mittelsachsen zum Anlass, die Anordnungen seiner Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2020 zu überprüfen. Der Landkreis Mittelsachsen hält die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 ergriffenen Maßnahmen derzeit für ausreichend, um das mit der Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2020 verfolgte Ziel einer schnellen Reduzierung der Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus zu erreichen, weshalb die weitere Aufrechterhaltung der Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2020 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 als nicht notwendig angesehen wird und daher die Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2020 mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 widerrufen wird.

Sollte sich die epidemische Lage oder die diesbezügliche Risikoeinschätzung ändern, kann der Landkreis Mittelsachsen in einer neuen Allgemeinverfügung weitere Anordnungen treffen (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020).

Zu Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4 S. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit der zu widerrufenden Allgemeinverfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1 und 4 der Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2020, eine möglichst geringe Eingriffsintensität der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu schaffen, unterlaufen würde.

Freiberg, den 31. Oktober 2020

gez. Matthias Damm