Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen


Ausgabe 23/2018e vom 17. April 2018 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Haushaltssatzung 2018


§ 1 Haushaltsplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landkreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird festgesetzt 
 

1. im Ergebnishaushalt mit dem 

 

- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

372.821.400 EUR

- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

378.464.300 EUR

- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Ordentliches Ergebnis) auf

-5.642.900 EUR

 

- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses
aus Vorjahren auf

0 EUR

- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen einschließlich der Abdeckung von
Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren (veranschlagtes ordentliches Ergebnis) auf

-5.642.900 EUR

 

- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 

286.900 EUR

- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0 EUR

- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

286.900 EUR

 

- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

0 EUR

- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen einschließlich der Abdeckung von
Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren (veranschlagtes Sonderergebnis) auf

286.900 EUR

 

- Gesamtbetrag des veranschlagten ordentlichen Ergebnisses auf 

-5.642.900 EUR

- Gesamtbetrag des veranschlagten Sonderergebnisses auf 

286.900 EUR

- Gesamtergebnis auf

-5.356.000 EUR

 

2. im Finanzhaushalt mit dem

 

- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

351.989.300 EUR

- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

350.016.100 EUR

- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo
der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.973.200 EUR

 

- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

21.964.900 EUR

- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

28.745.500 EUR

- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-6.780.600 EUR

 

- Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder
-fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen
und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
 

-4.807.400 EUR

- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

255.600 EUR

- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.979.800 EUR

- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-1.724.200 EUR

 

- Saldo aus Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und Saldo der Einzahlungen
und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit als Änderung des Finanzmittelbestandes auf

-6.531.600 EUR

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird  auf
festgesetzt.

 

0 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der in künftigen Jahren
erforderlich ist, wird auf
festgesetzt.

 

 

10.016.700 EUR

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Aus-
zahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf
festgesetzt.

 

56.000.000 EUR

§ 5 Kreisumlage
Der Umlagesatz für die Kreisumlage wird auf 31,65 v. H. der Umlagegrundlagen der Gemeinden des Landkreises festgesetzt. 

§ 6 Sperrvermerke
Für die unter Pkt. 6.5 im Vorbericht aufgeführten Produktkonten wird ein Sperrvermerk gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO verfügt. Die Zuständigkeit für die Aufhebung der Sperren wird dem Landrat übertragen.

Freiberg, den 16. April 2018

Matthias Damm
Landrat
 

Öffentliche Bekanntmachung
Die vorstehende Haushaltssatzung des Landkreises Mittelsachsen für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 wurde am 13.12.2017 durch den Kreistag Mittelsachsen beschlossen und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung 2018 enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Mit dem Haushaltsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 12.04.2018 wurde die Gesetzmäßigkeit der Haushaltsatzung bestätigt.

Der Haushaltsplan 2018 liegt vom 18.04. bis einschließlich 25.04.2018 während der Dienstzeit von Montag bis Freitag jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Montag und Mittwoch von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr im Landratsamt Mittelsachsen, 09599 Freiberg, Frauensteiner Str. 43, Zimmer 444, öffentlich aus.

Freiberg, den 16. April 2018

Matthias Damm
Landrat
 

Hinweis:
Gemäß § 3 Abs. 5 der Sächsischen Landkreisordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.