Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 26/2017e vom 07. September 2017 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft


Öffentliche Bekanntmachung zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Aktenzeichen 23.5-561103-050/024-7.14.2/V-17/02


Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG in der derzeit geltenden Fassung wird Folgendes bekannt gemacht: Die HEWA Leder GmbH, An der Zugspitze 42, 09618 Brand-Erbisdorf, beantragte mit Datum vom 25.07.2017 gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zum Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen (Anlage nach der Nr. 7.14.2 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV) durch die Errichtung und den Betrieb einer neuen Produktionshalle auf dem Flurstück Nr. 415/3 der Gemarkung Berthelsdorf. Das beantragte Vorhaben ist in der Nr. 7.20.2; Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 - 4 UVPG i. V. m. der Anlage 3 des UVPG. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte Errichtung und den Betrieb einer neuen Produktionshalle keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Dies ergibt sich daraus, dass keine der benannten Schutzkriterien gemäß Nr. 2.3 ff. der Anlage 3 des UVPG betroffen sind, das heißt im vorliegenden Fall insbesondere keine Natura 2000-Gebiete, keine Naturschutzgebiete, keine gesetzlich geschützten Biotope oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigt bzw. berührt werden. Die mit der Neuerrichtung der Produktionshalle einhergehende Mehrversiegelung wird im Übrigen durch Abriss- bzw. Entsiegelungsmaßnahmen ausgeglichen. Derzeit sind durch die Errichtung des Bauwerkes keine Beeinträchtigungen auf das Lokalklima der angrenzenden Ortschaften Brand-Erbisdorf und Freiberg abzuleiten. Für keines der Schutzgüter im Sinne von § 1a der 9. BImSchV sind erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten, welche nicht ausgleichbar wären. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.                         Freiberg, den 28. August 2017   gez. Matthias Damm
Landrat