Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 26/2018e vom 08. Mai 2018 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Erweiterung der Produktionskapazität der Bharat Forge Aluminiumtechnik GmbH Brand-Erbisdorf

Aktenzeichen 23.5-561103-050/015-3.4.1/GE-17/04


Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG in der derzeit geltenden Fassung wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Bharat Forge Aluminiumtechnik GmbH, Berthelsdorfer Straße 8 in 09618 Brand-Erbisdorf, beantragte mit Datum vom 11.12.2017 gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Gießanlage für Aluminium einschließlich Schmelz- und Warmhalteofen (Anlage nach der Nr. 3.4.1 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV) durch die Erweiterung der Produktionskapazi-

tät. Damit ist die Nutzung der Hallen 11, 14, 15, 16 und 17 (ehemals Press- und Schmiedewerk) auf den Flurstücken 510/38 und 510/39 der Gemarkung Erbisdorf verbunden. Das Vorhaben umfasst außerdem die Erweiterung der Schmelzkapazität der Gesamtanlage um ca. 36.000 t/a auf 51.000 t/a durch den Bau und Betrieb zweier zusätzlicher Gießlinien in Halle 14. Des Weiteren ist die Ergänzung um 2 neue Schmiedelinien mit Schmiedepressen und peripheren Einrichtungen (Erwärmungsöfen, Walzen, Biegemaschinen etc.) und die Ergänzung um 3 Strahlanlagen in der Halle 17 geplant.            

Das beantragte Vorhaben ist in der Nr. 3.5.2; Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 - 4 UVPG i. V. m. der Anlage 3 des UVPG. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da von dem Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Bezüglich der in Nummer 1 der Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien zu Merkmalen des Vorhabens, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich das Vorhaben der Bharat Forge Aluminiumtechnik GmbH an einem Industriestandort befindet, der bereits seit dem 19. Jahrhundert besteht. Es erfolgt kein Eingriff in Natur und Landschaft, da die geplante Erweiterung auf bereits versiegelten Flächen erfolgen soll. Weiterhin ist mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch Geräusche oder Luftschadstoffe durch das Vorhaben zu rechnen. Der Vorhabenstandort befindet sich gemäß der Nummer 2 der Anlage 3 des UVPG nicht in wasserrechtlichen Schutzgebieten oder überschwemmungsgefährdeten Gebieten sowie in keinem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet oder sonstigen sensiblen Gebieten. Die Auswirkungen des Vorhabens sind angesichts der bereits bestehenden Vorbelastungen des Industriestandortes weder so schwer noch so komplex, dass sie erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auslösen würden. Demnach lässt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens der Bharat Forge Aluminiumtechnik GmbH gemäß Nummer 3 der Anlage 3 des UVPG keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ableiten.

Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.        

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Freiberg, den 3. Mai 2018                            

gez. Matthias Damm
Landrat