Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 33/2020e vom 16. März 2020 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

hier: Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen über die Beschränkung der Benutzung von Bussen im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2


Der Landkreis Mittelsachsen erlässt in seiner Eigenschaft als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

  1. Im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen wird die Benutzung von Bussen im Linienverkehr so geregelt, dass bei allen Bussen mit mehr als einer Tür die vordere Tür zur Fahrerin/zum Fahrer geschlossen bleibt. Es ist untersagt, die Tickets beim Busfahrpersonal käuflich zu erwerben.
  2. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis auf Widerruf.

Gründe:

Zuständigkeit:

Der Landkreis Mittelsachsen ist gemäß § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) sachlich zuständig. Es ist weiterhin gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auch örtlich zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu Ziffer 1 des Bescheides:

Die o. g. Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG. Werden Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt, trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Seit Februar 2020 breitet sich das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) auch in Deutschland aus. Um die Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs zu sichern müssen die Busfahrerinnen und Busfahrer des Linienverkehrs vor einer Ansteckung mit dem Krankheitserreger geschützt werden. Es handelt sich um Arbeitskräfte mit einer speziellen Qualifikation, die im Krankheitsfall nicht ersetzt werden können. Es besteht die Gefahr, dass eine Vielzahl von Busfahrerinnen und Busfahrern gleichzeitig erkranken. Um dies zu verhindern, muss verhindert werden, dass die Fahrgäste den Busfahrerinnen und Busfahrern zu nahe kommen. Deswegen soll die Fahrertür des Busses geschlossen bleiben, wenn der Bus mehr als eine Tür aufweist.

Außerdem bleibt durch Verzicht auf den Ticketverkauf bei der Busfahrerin oder dem Busfahrer ebenfalls die Einhaltung einer ausreichenden Distanz zwischen Fahrgästen und Busfahrerinnen bzw. Busfahrern gewährleistet.

Nach Einschätzung der Infektionsschutzbehörde können andere als die ergriffenen Maßnahmen mögliche Infektionsketten, die zu einer Ansteckung und Erkrankung der Busfahrerinnen und Busfahrer führen können, nicht unterbinden.  Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich.

Zu Ziffer 2 des Bescheides:

Die Verfügung gilt zunächst ohne zeitliche Befristung. Im Sinne des Gefahrenabwehrrechts wird die Allgemeinverfügung aufgehoben, sobald die Gefahr neuer Infektionsketten für das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) nicht mehr besteht.

Die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 3 VwVfG ortsüblich bekannt gemacht. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Hinweise:

Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 2 gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Eine Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

gez. Matthias Damm                         (Siegel)