Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
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Ausgabe 36/2020e vom 19. März 2020 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

hier: Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 über die Regelung des Betretungsverbotes für Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen, die dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz unterfallen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe


A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

  1. Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Tageskliniken, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen, die vom Anwendungsbereich des § 2 Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) erfasst sind, sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe im Landkreis Mittelsachsen dürfen von Besuchern nicht betreten werden.
  2. Behandlungsbedürftige Personen, betreuungsbedürftige Personen, therapeutisch oder medizinisch notwendige Besuche sind vom Verbot der Ziffer 1 ausgenommen. Das gilt auch für das Betreten der Einrichtungen  durch Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen und für Dienstleister für die zwingende Versorgung zur Aufrechterhaltung des Einrichtungsbetriebes. In besonderen Härtefällen können die Einrichtungsleitungen einzelfallbezogen Ausnahmen gewähren (z. B. Besuch naher Angehöriger in lebensbedrohlichen Situationen der Bewohner).
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt daher am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis auf Widerruf.

Gründe:

Zuständigkeit:

Der Landkreis Mittelsachsen ist gemäß § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) sachlich zuständig. Er ist weiterhin gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auch örtlich zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu Ziffer 1 des Bescheides:

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß S 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Aktuell erhöhen sich täglich die Zahlen derer, die nachweislich an dem neuartigen Coronavirus erkrankt sind und auch die Zahl der begründeten Verdachtsfälle steigt an. Da mittlerweile auch Italien und weitere Gebiete in Europa als Risikogebiet eingestuft wurden und viele Personen sich in den letzten Wochen dort aufgehalten haben, ist davon auszugehen, dass sich viele Personen mit dem Virus angesteckt haben. Im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen sind bereits einige bestätigte Fälle registriert worden und es ist davon auszugehen, dass die zugrundeliegenden Infektionsketten weit verzweigt sind und es auch eine große Zahl infizierter Personen gibt, die asymptomatisch sind, da man eine Ansteckung oft gar nicht bemerkt, weil diese ohne Symptome verläuft. Die häufigen Symptome können auch für eine Erkältung oder einen grippalen Infekt gehalten werden. Es handelt sich bei dem Ausbruchsgeschehen um eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Es ist daher möglich, dass Besucher, die gar nicht wissen, dass sie krank sind oder ihre Symptome nicht in den Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus bringen bzw. verharmlosen, Personen, die in den unter Ziffer 1 genannten Einrichtungen leben bzw. arbeiten, anstecken können.

In den unter Ziffer 1 genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen stellt die Beschränkung des Zutritts eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme dar. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers in die Einrichtungen wird auch die medizinische Versorgung unterstützt. Die Gefahr der Erkrankung des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert.

Bei unbeschränktem Zugang von Besuchern würden bei dem aktuell hohen Risiko, dass die Besucher an dem neuartigen Coronavirus erkrankt sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eines geschützten Rechtsguts, hier die Gesundheit bzw. das Leben von deutlich gefährdeten Personengruppen, geschehen, wenn weiterhin ohne Beschränkungen alle Besucher zugelassen werden. Die Verbreitung des Virus würde zudem vorangetrieben werden.

Die angeordnete Maßnahme ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, da sie durch die starke Begrenzung der Besucher einer Einrichtung einer Verbreitung des neuartigen Coronavirus vorbeugt bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung deutlich verringert

Sie ist auch erforderlich, da keine milderen Maßnahmen möglich sind. Zur Vorbeugung einer Ansteckung ist es geboten, sich häufig die Hände zu waschen und zu desinfizieren, eine gewisse Husten- und Niesetikette zu wahren sowie bei Symptomen zuhause zu bleiben. Die Beachtung dieser allgemeinen Verhaltensregeln ist bei dem genannten erheblich gefährdeten Personenkreis jedoch nicht ausreichend und kann zudem leicht missachtet werden.

Das Besuchsverbot ist auch angemessen. Eine Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus könnte erheblich die Gesundheit beeinträchtigen bzw. sogar das Leben gefährden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Bewohner der oben genannten Einrichtungen durch das Betretungsverbots überwiegt in diesem Fall das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit der Besucher bzw. das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit. Auch werden therapeutisch oder medizinisch notwendige Besuche nicht ausgeschlossen und dringend notwendige Maßnahmen am Gebäude dürfen durch Außenstehende durchgeführt werden.

Die Inanspruchnahme sogenannter „Nicht-Störer" ist ebenfalls verhältnismäßig. Grundsätzlich dürfen Maßnahmen nur gegen Personen gerichtet werden, die entweder Zustands- oder Verhal tensstörer sind. Allerdings ist es im vorliegenden Fall angezeigt, im Sinne einer erfolgreichen und effektiven Gefahrenabwehr auch Personen in Anspruch zu nehmen, die sogenannte “Nicht-Störer“ sind. Andere, gleich wirksame Maßnahmen gegen Störer, also nachweislich infizierte Personen oder Personen, die sich nachweislich im Risikogebiet aufgehalten haben, sind nicht ersichtlich. Die Nicht-Störer werden durch diese Inanspruchnahme auch nicht erheblich selbst gefährdet und auch nicht in etwaigen für sie bestehenden höherwertigen Pflichten verletzt.

Zu Ziffer 2 des Bescheides:

Für die Versorgung von behandlungs- und betreuungsbedürftigen Personen, zur Wahrung der Humanität im Einzelfall und um die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen zu gewährleisten, sind Ausnahmen vom Betretungsverbot in den unter Ziffer 2 genannten Fällen zuzulassen. Für besondere Härtefälle können Ausnahmen vom Betretungsverbot zugelassen werden.

Zu Ziffer 3 des Bescheides:

Die Verfügung gilt zunächst ohne zeitliche Befristung. Im Sinne des Gefahrenabwehrrechts wird die Allgemeinverfügung aufgehoben, sobald die Gefahr neuer Infektionsketten für das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) nicht mehr besteht. Aber derzeit ist ein Ende dieser Pandemie nicht abzusehen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf werden permanent überprüft.

Die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 3 VwVfG ortsüblich bekannt gemacht. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter  www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Hinweise:

Eine Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Gemäß § 28 Abs. 3 IfSG i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

gez. Matthias Damm                                     (Siegel)