Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 40/2020e vom 30. März 2020 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation


Ankündigung eines Grenztermins nach § 15 Abs. 3 Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatGDVO)² in Verbindung mit der Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters

für die Gemeinde Zschaitz-Ottewig, Gemarkungen Lützschnitz, Glaucha; für die Stadt Döbeln, Gemarkung Schweimnitz; für den Landkreis Meißen, Gemeinde Lommatzsch, Gemarkungen Mögen und Birmenitz

Aktenzeichen 22.2-1933/16


Betroffene Flurstücke

Gemeinde Zschaitz-Ottewig:
Gemarkung Lützschnitz: 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16/1
Gemarkung Glaucha: 18, 20, 22, 23, 24, 26, 28, 29, 30, 32

Stadt Döbeln: Gemarkung Schweimnitz:  57, 58, 60, 61, 89, 90, 91

Landkreis Meißen, Gemeinde Lommatzsch:
Gemarkung Mögen: 38, 39, 43, 44b, 44c, 54
Gemarkung Birmenitz: 38/2, 38/4, 41, 42

An den genannten Flurstücken sollen durch eine Katastervermessung Grenzbestimmungen und Abmarkungen gemäß § 16 und 17 SächsVermKatG1 von Amts wegen durchgeführt werden. Anlass hierfür ist eine fehlerhafte Katastervermessung zur Bestimmung der Verfahrensgrenze aus den Jahren 2000 und 2002.

Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Grenztermin ist die vorgesehene Anhörung der Flurstückseigentümer (Beteiligte) zu den entscheidungserheblichen Tatsachen. Dabei wird den Beteiligten der ermittelte Grenzverlauf der zu berichtigenden Flurstücksgrenzen an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen. Im Anschluss erhalten alle Beteiligten Gelegenheit, sich zum Grenzverlauf zu äußern.

Der Grenztermin findet am Dienstag, den 5. Mai 2020 um 10:00 Uhr statt.
Treffpunkt ist am Schweimnitzer Weg 19 in Zschaitz-Ottewig (ehemaliger Gasthof)

Alle Beteiligten werden gebeten, zum Grenztermin ihren Personalausweis (oder Reisepass) mitzubringen (sowie Dienstausweis bei Vertretern von Behörden, Firmen oder Genossenschaften). Man kann sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Vertreter muss sein Personaldokument und eine unterschriebene schriftliche Vollmacht des Flurstückeigentümers vorlegen. Zur Vertretung eines Miteigentümers ist ebenfalls eine Vollmacht erforderlich.

Flurstücksgrenzen können auch ohne Anwesenheit des Beteiligten oder eines Bevollmächtigten bestimmt und abgemarkt werden.
Die Ergebnisse der Grenzbestimmung werden bei Abwesenheit schriftlich oder durch Offenlegung bekannt gegeben.

Döbeln, den 26. März 2020

gez. i. A. Petra Kunzmann

Pia Weißenberg
Abteilungsleiterin
Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation

Tel. 03731/799-1200
Fax: 03731/799-1189
E-Mail: vermessung@landkreis-mittelsachsen.de

1 Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Kataster-gesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431)

2 Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) geändert worden ist