Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

Impressum
Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen


Amtlicher Vermerk: Diese Satzung wurde gemäß § 48 Abs. 4 S. 1 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, vom Landrat am 31.03.2020 anstelle des Kreistages des Landkreises Mittelsachsen beschlossen.

Ausgabe 42/2020e vom 31. März 2020 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Satzung zur 1. Änderung der Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes im Landkreises Mittelsachsen


Auf der Grundlage

  • des § 3 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Unterstützung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen vom 02.07.2019 (SächsGVBl. S. 542, 548),
  • der §§ 1, 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245),
  • der §§ 3 und 32 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521)
  • der Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18. März 2010, zuletzt geändert durch die Satzung vom 12. Oktober 2017 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 50/2017e)
  • der Geschäftsordnung des Landkreises Mittelsachsen für den Kreistag und seine Ausschüsse vom 20.10.2016 (Mittelsachsenkurier 12/16 S. 8)

erlässt der Landkreis Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 25. März 2020 folgende Satzung:

§ 1
Änderungsbestimmungen

1. § 2 Abs. 1 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:

„Für den Einsatz nachfolgender Fahrzeuge des Rettungsdienstes bei Notfallrettung und Krankentransportfahrten werden die Gebühren für die Inanspruchnahme einschließlich der An- und Abfahrt vom Fahrzeugstandort jedes Rettungsmittels wie folgt festgesetzt:

  1. Krankentransportwagen (KTW)                            240,30 EUR
  2. Rettungswagen (RTW)                                           710,20 EUR
  3. Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)                               369,00 EUR“

§ 2
Inkrafttreten

1. Die Satzung tritt am 01.04.2020 in Kraft.

Freiberg, 31.03.2020

gez. Matthias Damm
Landrat des Landkreises Mittelsachsen                                      Siegel 

Hinweis:
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
    Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.