Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 43/2023e vom 16. Mai 2023 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Haushaltssatzung des Landkreises Mittelsachsen für den Doppelhaushalt 2023/2024


Öffentliche Bekanntmachung

Die vorstehende Haushaltssatzung des Landkreises Mittelsachsen für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 wurde am 8. März 2023 durch den Kreistag Mittelsachsen beschlossen und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dem Haushaltsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 11. Mai 2023 wurde die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung bestätigt. Zugleich erfolgte die rechtsaufsichtliche Genehmigung der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in den künftigen Jahren 2024 bis 2026 sowie die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten.

Der Haushaltsplan 2023/2024 des Landkreises Mittelsachsen wird zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt

  • unter folgendem Link https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/finanzen.html und
  • in der Zeit vom 17. Mai 2023 bis einschließlich 30. Mai 2023 im Landratsamt Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg, Zimmer 444, während der Dienstzeit von Montag bis Freitag jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Montag und Mittwoch von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr. Eine Terminvereinbarung ist nicht zwingend erforderlich, wird jedoch empfohlen.

Freiberg, 16. Mai 2023

gez. Dirk Neubauer
Landrat

HAUSHALTSSATZUNG DES LANDKREISES MITTELSACHSEN
FÜR DEN DOPPELHAUSHALT 2023/2024

Aufgrund von § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in Verbindung mit § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung beschloss der Kreistag Mittelsachsen in seiner Sitzung am 8. März 2023 folgende Haushaltssatzung für 2023/2024:

§ 1 Haushaltsplan

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landkreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird festgesetzt

 

  Angaben in EUR
 
 Haushaltsjahr 2023
 Haushaltsjahr 2024
1. im Ergebnishaushalt mit dem    
  • Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf
529.086.300 569.422.700
  • Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf
564.558.100 611.915.200
  • Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf
-35.471.800 -42.492.500
     
  • Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf
663.300 124.800
  • Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf
0 0
  • Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf
663.300 124.800
     
  • Gesamtergebnis auf
-34.808.500 -42.367.700
     
  • Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf 
0 0
  • Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des  Sonderergebnisses aus Vorjahre auf 
0 0
  • Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 SächsGemO auf
8.955.600 8.346.100
  • Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 SächsGemO auf
0 0
  • veranschlagtes Gesamtergebnis auf
-25.852.900 -34.021.600
     
2. im Finanzhaushalt mit dem    
  • Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
509.394.500 546.321.400
  • Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
537.971.500 582.904.800
  • Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
-28.577.000 -36.583.400
     
  • Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
17.081.400 15.538.000
  • Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
28.181.100 29.704.500
  • Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
-11.099.700 -14.166.500
     
  • Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
-39.676.700 -50.749.900
     
  • Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
13.750.000 16.307.400
  • Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
3.819.900 3.964.800
  • Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
9.930.100 12.342.600
     
  • Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf
-29.746.600 -38.407.300
     
§ 2 Kreditermächtigung    
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 11.000.000 14.000.000
     
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen    
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,  der in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf 8.300.200 11.880.900
     
§ 4 Kassenkredite    
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen
Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf
85.000.000 85.000.000
     
§ 5 Kreisumlage    
Der Umlagesatz für die Kreisumlage wird auf die Umlagegrundlagen der Gemeinden des Landkreises wie folgt festgesetzt 30,50 v. H. 30,90 v. H.
 
§ 6 Sperrvermerke
Für die in der Anlage 11 aufgeführten Produktkonten wird in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 jeweils ein Sperrvermerk gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO verfügt. Die Zuständigkeit für die Aufhebung der Sperren wird dem Abteilungsleiter Finanzen und Controlling übertragen.
 
§ 7 Gesamtabschluss
Der Landkreis Mittelsachsen verzichtet in Ausübung seines Wahlrechts gemäß § 88b SächsGemO für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses.

 

Freiberg, 16. Mai 2023

gez. Dirk Neubauer                 (Siegel)
Landrat

Hinweis:
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist 
  • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder  
  • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 
    Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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