Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 48/2018e vom 15. Juni 2018 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft


Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

BENSELER Sachsen GmbH & Co. KG

Aktenzeichen 23.5-561103-150/021-3.10.2/V-18/01


Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG in der derzeit geltenden Fassung wird Folgendes bekannt gemacht:

Die BENSELER Sachsen GmbH & Co. KG, Chemnitzer Straße 61 b, 09669 Frankenberg, beantragte mit Datum vom 06.04.2018 gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder 1 m³ bis weniger als 30 m³ bei der Behandlung von Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure (Anlage nach Nr. 3.10.2 V der 4. BImSchV) am Standort in 09669 Frankenberg, Chemnitzer Straße 61 b, Flurstück Nr. 244/18 der Gemarkung Gunnersdorf.

Das beantragte Vorhaben ist in der Nr. 3.9.2; Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der derzeit geltenden Fassung aufgeführt und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 - 4 UVPG i. V. m. der Anlage 3 des UVPG.

Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte Anlage zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder 1 m³ bis weniger als 30 m³ bei der Behandlung von Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Dies ergibt sich aus den Prüfkriterien gemäß Nr. 2.3 ff. der Anlage 3 des UVPG. Es liegen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die benannten Schutzkriterien vor. In der näheren Umgebung befindet sich das FFH-Gebiet „Zschopautal“ (ca. 190 m), da das geplante Vorhaben in einer bereits bestehenden Halle errichtet und betrieben sowie dabei die neuste Technologie angewandt wird, ist mit keinen negativen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet zurechnen. Weitere Landschaft- sowie Naturschutzgebiete liegen in einer ausreichenden Entfernung ab ca. 1 Kilometer zum Vorhabenstandort. Es werden keine gesetzlich geschützten Biotope oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigt bzw. berührt. Es werden keine neuen Flächen versiegelt, da die Errichtung der Anlage in einer bereits bestehenden Halle auf dem Betriebsgelände des o. g. Standortes erfolgt. Es wird keine Änderung des Landschaftsbildes am betreffenden Standort vorgenommen. Die zu verwendeten Anlagen, Maschinen etc. werden entsprechend dem Stand der Technik (gem. TA Lärm und TA Luft) eingesetzt. Für keines der Schutzgüter im Sinne von § 1a der 9. BImSchV sind erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten, welche nicht ausgleichbar wären. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß

§ 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.

Freiberg, den 4. Juni 2018                                     

gez. Matthias Damm
Landrat