Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 48/2019e vom 02. Mai 2019 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Referat Naturschutz


Hinweis über die Verkündung der Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um die Rochsburg“ vom 15. Februar 2019


Verordnung  des Landratsamtes Mittelsachsen zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Um die Rochsburg“ vom 15. Februar 2019

Aufgrund von § 22 Absatz 1 und 2, § 23 des Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 13, 14, 46 Absatz 1 Nummer 3 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist sowie nach § 20 Absatz 4 des Sächsischen Jagdgesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308), das durch das Gesetz vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 21) geändert worden ist und § 30 Absatz 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird durch das Landratsamt Mittelsachsen verordnet:

§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinden Burgstädt, Lunzenau und Penig im Landkreis Mittelsachsen wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutz- gebiet trägt den Namen „Um die Rochsburg“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von circa 259,6 Hektar.

(2) Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben: Die Schutzgebietsgrenze verläuft ausgehend von der Gemarkungsgrenze Penig am Drachenfels auf dem Gebiet der Gemarkung Chursdorf entlang der Hangoberkante der rechtsseitigen Muldehänge unter Einbeziehung der markantesten Kerbtäler bis zur Grenze der Gemarkung Chursdorf zur Gemarkung Helsdorf. Von hier folgt die Schutzgebietsgrenze der Wald-Feldkante unter Einbeziehung des Quellgebiets des Sturzbach auf dem Gebiet der Gemarkung Heiersdorf bis sie im Gebiet der Gemarkung Berthelsdorf südlich der Wasser-kraftanlage Rochsburg auf die linksseitigen Muldehänge wechselt und hier wieder in Richtung Penig an der Wald-Feldkante bis nach Rochsburg verläuft. In Rochsburg säumt der Grenz-verlauf die Anlage der Burg Rochsburg und schließt den Lauf der Zwickauer Mulde im Sied-lungs-gebiet durch einen Wechsel auf das rechtsseitige Ufer aus. An der Staustufe Rochsburg wechselt der Grenzverlauf schließlich wieder auf die linksseitigen Muldehänge und verläuft von hier aus entlang der Wald-Feldkante auf dem Gebiet der Gemarkungen Rochsburg und Arns-dorf bis zur Wasserkraftanlage Amerika, wo sie abermals auf das rechtsseitige Ufer der Mulde überwechselt und der Uferlinie bis zum Drachenfels Chursdorf folgt.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in vier Liegenschaftskarten des Landratsamtes Mittelsachsen vom 15. Februar 2019 im Maßstab 1 : 3000 (Anlage 1 bis 4) und in einer Übersichtskarte des Landratsamtes Mittelsachsen vom 15. Februar 2019 im Maßstab 1 : 9 000 (Anlage 5) dargestellt. Der Grenzverlauf ist rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung auf den Liegenschaftskarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Die Verordnung mit Karten nach Absatz 3 werden beim Landratsamt Mittelsachsen in 09599 Freiberg, Abteilung 23 - Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Leipziger Straße 4, für die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verord-nungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Landratsamt Mittel-sachsen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

(6) Das Naturschutzgebiet beinhaltet Flächen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie; ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368), mit der Bezeichnung „Mittleres Zwickauer Muldetal“ (FFH-Gebiet, EU-Melde-Nummer DE 4842-301).

(7) Das Naturschutzgebiet beinhaltet Flächen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Europäische Vogelschutzrichtlinie – ABl. L 103 S. 1, 1996 Nummer L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nummer 807/2003 vom 14. April 2003 (ABl. L 122 S. 36) geändert worden ist, mit der Bezeichnung „Tal der Zwickauer Mulde“ (EU-Nummer DE 4842 – 452).

(8) Soweit für das Gebiet besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über den Schutz bestimmter Biotope, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und Vorschriften nach europäischem Recht, bleiben diese unberührt.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist insbesondere:

  1. die Erhaltung eines stark reliefierten Engtales der Zwickauer Mulde mit einer der pedologischen und geomorphologischen Vielfalt entsprechenden Vielzahl natürlicher und naturnaher Laubwaldgesellschaften;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der natürlichen und weitgehend vollständigen Lebensgemeinschaften der natürlichen und naturnahen Waldgesellschaften wie insbesondere der artenreichen Fledermausfauna von überregionaler Bedeutung, der Brut-vogelzönose naturnaher Laubwälder und der Holzkäferfauna einschließlich ihrer strukturellen Habitatrequisiten (zum Beispiel Höhlenbäume, Spaltenquartiere, Totholz);
  3. die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensraum- und Biotopverbundfunktion des naturnahen Flusslaufes der Zwickauer Mulde und der einmündenden, naturnahen Bäche mit ihren Auen sowie eines zusammenhängenden Waldgebietes;
  4. der Schutz und der Erhalt der wildlebenden Pflanzenarten im Grenzgebiet der hochcollinen zur submontanen Stufe, insbesondere der überregional und landesweit bedeutsamen, gefährdeten und seltenen Arten wie zum Beispiel Grünes Besenmoos (Dicranum viride), Winter-Schachtelhalm (Equisetum hyemale) und Fichtenspargel (Monotropa hypotitis) oder verschiedenen Orchideen einschließlich der Lebensräume und Vegetationseinheiten, in denen diese Pflanzen natürlicherweise vorkommen;
  5. der Schutz und die Förderung der wertgebenden charakteristischen Tierarten wie zum Beispiel der Mopsfledermaus (Barbastellus barbastellus), dem Großen Mausohr (Myotis myotis), der Fransenfledermaus (Myotis nattereri), dem Eisvogel (Alceto atthis), dem Grauspecht (Picus minor) und dem Mittelspecht (Dendrocopus medius);
  6. der Schutz und die Entwicklung der im Gebiet vorkommenden, besonders geschützten Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 21 Sächsisches Naturschutzgesetz, insbesondere der Auwälder, Quellbereiche, natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation, Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte, höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, offene Felsbildungen;
  7. die Erhaltung und Entwicklung artenreicher Laubholzbestockungen als Beispiel für den Waldaufbau in einem stark reliefierten Gebiet des Mittelsächsischen Lößlehmgebietes für die ökologische, naturgeschichtliche und landeskulturelle Forschung.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, zu ändern oder zu errichten, einschließlich die Errichtung gleichgestellter Maßnahmen;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
  3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit    verändern oder verändern können;
  4. der Abbau von Bodenschätzen, ausgenommen davon sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
    a) bestehenden bergrechtlichen Bewilligungen und Bergwerkseigentum,
    b) zugelassene bergrechtliche Betriebspläne,
    c) sonstige genehmigte Abbaustätten mineralischer Rohstoffe,
    d) regionalplanerisch festgelegte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zur Rohstoffsicherung;
  5. Auffüllungen, Ablagerungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
  6. Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzu-wenden oder zu lagern;
  7. Plakate, Bild- und Schrifttafeln oder Markierungszeichen, ausgenommen Wanderwege-markierungen aufzustellen, anzubringen oder auf in dem Naturschutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;
  8. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebiets nachteilig verändern können;
  9. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  10. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie deren Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  11. von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Mar-kierungen sowie Wegmarkierungen oder Wegweiser zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen;
  12. Flächen außerhalb von Wegen zu betreten, zu befahren oder außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten;
  13. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
  14. Feuerstellen einzurichten, Feuer anzumachen und zu unterhalten;
  15. außerhalb des Kletterfelsens „Pferdeställe“ (Muldewand) zu klettern;
  16. Lärm zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beun-ruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
  17. Hunde frei laufen zu lassen;
  18. Grünland umzubrechen oder Saaten aller Art im Grünland vorzunehmen;
  19. Veränderungen des Wasserregimes in Fließ- und Stillgewässern durch Uferausbau oder durch die Anlage von Querbauwerken herbeizuführen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) § 4 gilt nicht für:

  1. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
    a) die Endnutzungen in Laubholzbeständen, mit Ausnahme von Birken-Vorwäldern, als einzelstammweise Baumentnahme unter Erhalt von Habitat-, Horst- und Höhlenbäumen erfolgt;
    b) bei Durchforstungen und Endnutzungen von Laubbäumen ein angemessener Totholzvorrat in Form von unzerschnittenen Stämmen, Stammteilen und Starkästen sowie Kronen und Kronenteile, jeweils bis 7 Zentimeter Durchmesser am starken Ende, im Bestand zu belassen ist;
    c) Forstmaßnahmen in der Unterabteilung 228-a zum Schutz des Grünen Besenmoos (Dicranum viride) im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen sind;
    d) die Kahlstellung von Wald auf einer Fläche von über 0,5 Hektar einer Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde bedarf;
    e) die Anlage oder die Veränderung von versiegelten und unversiegelten Wegen zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde bedarf, § 5 Absatz 1 Nummer 8 bleibt unberührt;
    f)  Maßnahmen des Waldschutzes unberührt bleiben;
  2. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Sächsischen Jagdgesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308), das durch das Gesetz vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter der Maßgabe, dass
    a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Jagd- und Hegeeinrichtungen der unteren Naturschutzbehörde im Sinne von § 26 Absatz 2 Sächsisches Jagdgesetz anzuzeigen ist;
    b) Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder Salzlecken nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde eingerichtet und betrieben werden dürfen;
  3. die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Landwirtschaft unter der Maßgabe, dass
    a) eine schonende Beweidung der vorhandenen Weideflächen mit einer maximalen Besatzdichte von circa 1,8 Großvieheinheiten pro Hektar unter Auszäunung des Sturzbaches und seiner von Binsen, Simsen und Hochstauden geprägten Ufervegetation erfolgt;
    b) Grünland bis zur Höhe des Entzugs gedüngt werden darf;
  4. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Gewässernutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang entsprechend dem Sächsischen Fischereigesetz vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach den Regeln guter fachlicher Praxis;
  5. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes durch die untere Naturschutzbehörde oder die von diesen Behörden beauftragten Dritten angeordneten Überwachungs-, Schutz-, Biotopgestaltungs-, Biotoppflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
  6. Vermessungsarbeiten nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. Seite 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich anzuzeigen sind;
  7. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  8. die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung soweit dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft;
  9. unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen; die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
  10. Forschungs-, Weiterbildungs- beziehungsweise Exkursionsveranstaltungen soweit das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde vorliegt;
  11. die Nachnutzung stillgelegter Bahntrassen soweit durch die untere Naturschutzbehörde eine Genehmigung erteilt wurde;
  12. das Sammeln von Pilzen für den persönlichen Bedarf im Zeitraum zwischen dem 1. August und dem 15. Oktober eines jeden Jahres;
  13. die erforderlichen Maßnahmen der Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von schädlichen Bodenveränderungen soweit diese durch die zuständige Bodenschutzbehörde angeordnet oder veranlasst wurden beziehungsweise durch diese selbst mit ihrem Einvernehmen durchgeführt werden; gleiches gilt entsprechend für Deponien der zuständigen Abfallbehörden;
  14. a) den Rückbau baulicher Anlagen zur Wiederherstellung naturnaher Standortbedingungen wie der Rückbau von Wasserkraftanlagen, Wehren, Brücken, Gebäuden, Betonmauern und versiegelten Flächen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
    b) Maßnahmen der Gehölzpflege im Gewässerrandstreifen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
    c) Maßnahmen, die die ordnungsgemäße und fachgerechte Erfüllung der Aufgaben der Gewässerunterhaltung sicherstellen (zum Beispiel Verkehrssicherungspflicht an Bäumen, Bisambejagung, Beseitigung von Abflusshindernissen) im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Ist eine Handlung nach Absatz 1 nur durch Herstellung des Einvernehmens oder durch Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig, so ist diese zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die Entscheidung kann mit Neben-bestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. Die Entscheidung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ergeht.

§ 6 Grundzüge der Pflege und Entwicklung

(1) Grundzüge der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sind:

  1. die Entwicklung der bestehenden Nadelholzforsten zu standortheimischen Laubwaldgesell-schaften;
  2. Erhalt und Entwicklung des stehenden (ab 15 cm in einem Meter über dem Boden) und liegenden Totholzes (ab 15 cm Durchmesser) in Laubwaldbeständen;
  3. Entwicklung des Anteils von Habitatbäumen der oberen (≥ 30 cm in einem Meter über dem Boden) und unteren (≥ 15 cm in einem Meter über dem Boden) Stärkenklasse auf mindestens 15 Bäume pro Hektar;
  4. die fachgerechte Freihaltung und Freistellung vorhandener Felswände von Gehölzen, insbesondere bei den Felsformationen „Pferdeställe“ sowie „Friedemanns Klippen“, zur Förderung der Ausbildung einer charakteristischen Felsspalten- und Geröllhalden-vegetation sowie des typischen Inventars geschützter oder gefährdeter Arten dieses Biotoptyps;
  5. die Offenhaltung von Kies- und Sandflächen;
  6. die bevorzugte Umwandlung von Weideflächen, die von hoher Bodenfeuchtigkeit gekennzeichnet sind, in Mähwiesen;
  7. die Vermeidung von Schäden durch Viehtritt in wertgebenden Vegetationsbeständen;
  8. die Umstellung der Wiesennutzung auf eine extensivierte Bewirtschaftung mit zweischüriger Mahd ohne Biozideinsatz und mit einer Beschränkung auf organische Düngung maximal in Höhe des Entzuges;
  9. die naturschutzgerechte Pflege der Teiche insbesondere der Erhalt der kennzeichnenden, wertgebenden Submers-, Schwimmblatt-, Ufer- und Verlandungsvegetation;
  10. die Entwicklung vorhandener Borstgrasrasenfragmente sowie die Vermeidung der weiteren Eutrophierung dieser Standorte;
  11. die Offenlegung verrohrter Abschnitte des Sturzbaches im Rahmen der hydrologischen Möglichkeiten.

(2) Für die im Naturschutzgebiet vorhandenen Schutzgüter nach der FFH-Richtlinie werden Einzelheiten zu Maßnahmen im Managementplan für das FFH-Gebiet 002E „Mittleres Zwickauer Muldetal“ dargelegt und durch die Grundschutzverordnung geregelt. Darüber hinaus kann die untere Naturschutzbehörde zur Erhaltung sonstiger Schutzgüter des Naturschutzgebietes ergänzende Planungen zur Pflege und Entwicklung aufstellen.

(3) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte ist zur Durchführung von Maßnahmen nicht verpflichtet, muss aber Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 65 Bundesnaturschutzgesetz dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

§ 7 Befreiung

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz Befreiung erteilen.

(2) Bedarf eine Handlung einer Befreiung, so kann diese mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde nach § 39 Sächsisches Naturschutzgesetz ergeht.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 69 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 1 Sächsisches Naturschutzgesetz handelt, wer ohne, dass eine zulässige Handlung nach § 5 oder eine Befreiung nach § 7 vorliegt, in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes sowie seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 69 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 1 Sächsisches Naturschutzgesetz handelt, wer ohne Befreiung der unteren Naturschutzbehörde, in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,

  1. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder die Errichtung gleichgestellter Maßnahmen durchführt;
  2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
  3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
  4. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 4 Bodenschätze abbaut, ausgenommen davon sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
    a) bestehenden bergrechtlichen Bewilligungen und Bergwerkseigentum,
    b) zugelassene bergrechtliche Betriebspläne,
    c) sonstige genehmigte Abbaustätten mineralischer Rohstoffe,
    d) regionalplanerisch festgelegte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zur Rohstoffsicherung;
  5. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 5 Auffüllungen, Ablagerungen oder Abgrabungen vornimmt;
  6. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 6 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
  7. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 7 Plakate, Bild- und Schrifttafeln oder Markierungszeichen, ausgenommen Wanderwegemarkierungen aufstellt, anbringt oder auf in dem Naturschutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
  8. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 8 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
  9. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 9 Pflanzen oder Pflanzenbestandteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
  10. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 10 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet sowie deren Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten entfernt, beschädigt oder zerstört;
  11. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 11 errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser verrückt, entfernt oder beschädigt;
  12. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 12 Flächen außerhalb der markierten Wege betritt, befährt oder außerhalb ausgewiesener markierter Reitwege reitet;
  13. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 13 zeltet, lagert, Wohnwagen oder sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt;
  14. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 14 Feuerstellen einrichtet, Feuer anmacht und unterhält;
  15. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 15 außerhalb des Kletterfelsens „Pferdeställe“ (Muldewand) klettert;
  16. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 16 Lärm verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
  17. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 17 Hunde frei laufen lässt;
  18. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 18 Grünland umbricht oder Saaten aller Art im Grünland vornimmt;
  19. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 19 Veränderungen des Wasserregimes in Fließ- und Stillgewässern durch Uferausbau oder durch die Anlage von Querbauwerken herbeiführt;

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit

§ 49 Absatz 1 Nummer 1 Sächsisches Naturschutzgesetz handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

  1. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Endnutzungen in Laubholzbeständen, mit Ausnahme von Birken-Vorwäldern, nicht als einzelstammweise Baumentnahme unter Erhalt von Habitat-, Horst- und Höhlenbäumen durchführt;
  2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c ohne Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde Maßnahmen, die die ordnungsgemäße und fachgerechte Erfüllung der Aufgaben der Gewässerunterhaltung sicherstellen (zum Beispiel Verkehrssicherungspflicht an Bäumen, Bisambejagung, Beseitigung von Abflusshindernissen) durchführt.
  3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b ohne Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde Maßnahmen der Gehölzpflege im Gewässerrandstreifen durchführt;
  4. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a ohne Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde baulicher Anlagen zur Wiederherstellung naturnaher Standortbedingungen wie Wasserkraftanlagen, Wehren, Brücken, Gebäuden, Betonmauern und versiegelten Flächen zurückbaut;
  5. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 12 außerhalb des Zeitraums vom 01. August bis 15. Oktober eines jeden Jahres Pilze für den persönlichen Bedarf sammelt;
  6. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 11 ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde stillgelegter Bahntrassen nachnutzt;
  7. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 10 ohne Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde Forschungs-, Weiterbildungs- beziehungsweise Exkursionsveranstaltungen durchführt;
  8. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 Vermessungsarbeiten nicht eine Woche vor Beginn der Maßnahme schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde anzeigt;
  9. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 keine ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Gewässernutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang entsprechend dem Sächsischen Fischereigesetz nach den Regeln guter fachlicher Praxis betreibt;
  10. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Grünland über die Höhe des Entzugs düngt;
  11. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a keine schonende Beweidung der vorhandenen Weideflächen mit einer maximalen Besatzdichte von circa 1,8 Großvieheinheiten pro Hektar unter Auszäunung des Sturzbaches und seiner von Binsen, Simsen und Hochstauden geprägten Ufervegetation durchführt;
  12. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder Salzlecken ohne Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde einrichtet und betreibt;
  13. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Jagd- und Hegeeinrichtungen ohne Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde im Sinne von § 26 Absatz 2 Sächsisches Jagdgesetz errichtet oder wesentlich ändert;
  14. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e versiegelte und unversiegelte Wege zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde anlegt oder verändert, § 5 Absatz 1 Nummer 8 bleibt unberührt;
  15. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d Wald auf einer Fläche von über 0,5 Hektar ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde kahlstellt;
  16. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Forstmaßnahmen in der Unterabteilung 228-a zum Schutz des Grünen Besenmoos (Dicranum viride) ohne Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchführt;
  17. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei Durchforstungen und Endnutzungen von Laubbäumen keinen angemessenen Totholzvorrat in Form von unzerschnittenen Stämmen, Stammteilen und Starkästen sowie Kronen und Kronenteile, jeweils bis 7 Zentimeter Durchmesser am starken Ende, im Bestand belässt;

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 1 Sächsisches Naturschutzgesetz handelt ebenfalls, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer zum Vollzug dieser Verordnung erlassenen vollziehbaren Entscheidung nach § 5 Absatz 2 zuwiderhandelt, soweit diese Handlung nicht bereits nach einer anderen Vorschrift des Sächsisches Naturschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

(5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bis 4 kann gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 Säch-sisches Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte.

§ 9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Absatz 4 dieser Verordnung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten mit dieser Verordnung

  1. der Teil der Anordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft als zentrale Naturschutzverwaltung vom 30. März 1961 (Gesetzblatt Teil II Nummer 27) der sich auf das Naturschutzgebiet „Um die Rochsburg“ (südlich Berthelsdorf) bezieht,
  2. der Teil der Sammelverordnung des Landratsamtes Rochlitz als untere Naturschutzbehörde zum Schutz von Flächennaturdenkmalen (FND) im Landkreis Rochlitz vom 3. Juni 1994 der sich auf das Flächennaturdenkmal Nummer 49 „Friedemanns Klippen“ (Steinbruch Amerika) bezieht,
  3. der Teil der Sammelverordnung des Landratsamtes Mittweida als untere Naturschutz-behörde zum Schutz von Flächennaturdenkmalen (FND) im Landkreis Mittweida vom 3. Mai 1995 der sich auf das Flächennaturdenkmal Nummer 29 „Drachenfels in Chursdorf“  bezieht und
  4. die Verordnung des Landkreises Mittweida zur Festsetzung des Flächennaturdenkmals (FND) Nummer 107 „Quellgebiet Sturzbach“ vom 11. Dezember 1997außer Kraft.

Freiberg, den 15. Februar 2019
Landratsamt Mittelsachsen

gez. Matthias Damm
Landrat                                                            Siegel