Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
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Ausgabe 50/2019e vom 13. Mai 2019 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft


Allgemeinverfügung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Überwachung, Erfassung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer Großer Buchdrucker und Kupferstecher im Privat- und Körperschaftswald


Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt folgende Anordnung:

1. Überwachung

a.

Die jeweiligen Eigentümer und  Nutzungsberechtigten von Grundflächen mit Wald in den Gebieten der Städte und Gemeinden

Augustusburg, Bobritzsch-Hilbersdorf, Brand-Erbisdorf, Dorfchemnitz, Eppendorf, Flöha, Frankenberg/Sa., Frauenstein, Freiberg, Großhartmannsdorf, Großschirma, Hainichen, Halsbrücke, Leubsdorf, Lichtenberg, Mulda, Neuhausen, Niederwiesa, Oberschöna, Oederan, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, Rossau, Sayda, Striegistal und Weißenborn,

welche zumindest anteilmäßig die Nadelholzbaumarten Fichte (Picea spec.) oder Lärche (Larix spec.) enthalten, werden verpflichtet,  ihre einzelnen Bestände ab Inkrafttreten dieser Anordnung  mindestens vierzehntägig auf Befall einzelner oder mehrerer Bäume durch die Nadelholzborkenkäfer Großer Buchdrucker bzw. Großer achtzähnigen Fichtenborkenkäfer (Ips typographus), im Folgenden als Buchdrucker bezeichnet, und Gewöhnlicher Kupferstecher bzw. Sechszähnigen Fichtenborkenkäfer (Pityogenes chalcographus) ), im Folgenden als Kupferstecher bezeichnet, zu kontrollieren.

b.

Die unter Tenorziffer 1a genannten Eigentümer und Nutzungsberechtigten werden verpflichtet, dort lagerndes, bereits aufgearbeitetes Nadelholz, ab Inkrafttreten dieser Anordnung mindestens vierzehntägig auf Befall durch die Nadelholzborkenkäfer Buchdrucker und Kupferstecher zu kontrollieren.

2. Dokumentation

Die durchgeführten Kontrollen sind durch die unter Tenorziffer 1a und b genannten Eigentümer und Nutzungsberechtigten mit Datum, Flurstück, Bestand und Ergebnis in schriftlicher oder elektronischer Form zu dokumentieren.

3. Anzeige

Die unter Tenorziffer 1a und b genannten Eigentümer und Nutzungsberechtigten werden verpflichtet, festgestellten Befall oder Verdacht eines Befalls von einzelnen oder mehreren Bäumen oder lagerndem Holz durch Buchdrucker und Kupferstecher, innerhalb der nächsten drei Werktage schriftlich beim Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Referat Forst, Jagd und Landwirtschaft, OT Zug, Hauptstraße 150, 09599 Freiberg, telefonisch: 03731 799-4150, oder per E-Mail: borkenkaefermeldung@landkreis-mittelsachsen.de, unter Angabe der Gemeinde, der Gemarkung, des betroffenen Flurstückes, des Bestandes und der befallenen Baumanzahl, anzuzeigen.

4. Duldungspflicht

Die unter Tenorziffer 1a und b genannten Eigentümer und Nutzungsberechtigten werden verpflichtet, von der unteren Forstbehörde durch eigene Mitarbeiter oder Dritte veranlassten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung  zu dulden, einschließlich der Markierung betroffener Bäume sowie Erfolgskontrollen nach der Bekämpfung.

5. Bekämpfung

Die unter Tenorziffer 1a und b genannten Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundflächen mit Wald werden verpflichtet, Buchdrucker  und Kupferstecher  sachkundig, nach guter fachlicher Praxis und sachgemäß nach dem Stand der Technik unverzüglich und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur nach guter fachlicher Praxis durch sachkundige Anwender durchgeführt werden.

a.

Innerhalb der nächsten 40 Tage nach Feststellung des Befalls, ist das Fällen und die vollständige Aufarbeitung der befallenen Bäume, bis zu einem Zopfdurchmesser von sieben Zentimetern, und der Abtransport mindestens 500 m vom nächsten Waldbestand mit Nadelholzanteil entfernt oder die Entseuchung abzuschließen. Eine Entseuchung erfolgt durch Entrinden der Stämme, und anschließendem Verbrennen oder Häckseln der Rinde, oder durch Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder vollständigem Häckseln.

b.

Innerhalb der nächsten 28 Tage nach Feststellung des Befalls, ist der vollständige Abtransport von befallenem lagerndem bereits aufgearbeitetem Holz mindestens 500 m vom nächsten Waldbestand mit Nadelholzanteil entfernt oder die Entseuchung abzuschließen. Eine Entseuchung erfolgt durch Entrinden des Holzes, und anschließendem Verbrennen oder Häckseln der Rinde, oder durch Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder vollständigem Häckseln.

6. Nachweis

Die jeweiligen Eigentümer und Nutzungsberechtigten werden verpflichtet,  den Abschluss  der unter Tenorziffer 5a und/oder b genannten Arbeiten  innerhalb der nächsten drei Werktage schriftlich beim Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Referat Forst, Jagd und Landwirtschaft, OT Zug, Hauptstraße 150, 09599 Freiberg, telefonisch: 03731 799-4150, oder per E-Mail: borkenkaefermeldung@landkreis-mittelsachsen.de, unter Angabe der Gemeinde, der Gemarkung, des betroffenen Flurstückes, des Bestandes und dem Datum der Befallsmeldung, anzuzeigen. Zusätzlich ist ein Nachweis über den Verbleib des Holzes mindestens 500 m vom nächsten befallsgefährdeten Bestand beizubringen.

7. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. bis 6. wird angeordnet.

8. Ersatzvornahme

Für den Fall der nicht rechtzeitigen, nicht vollständigen, nicht richtigen Erfüllung oder Nichterfüllung von Tenorziffer 5 a und/oder b dieser Anordnung (Aufarbeitung und Abtransport oder Entseuchung) durch den Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten, wird die Ersatzvornahme durch das Landratsamt Mittelsachsen angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme von voraussichtlich 45 Euro/Erntefestmeter haben die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu tragen.

9. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Anordnung tritt drei Tage nach ihrer Bekanntgabe in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen in Kraft und gilt bis einschließlich den 31. Oktober 2019. 

Begründung

I.

Aufgrund der meteorologischen Ereignisse Sturmtief Herwart am 29. Oktober 2017, Orkantief Friederike am 18. Januar 2018 und dem Niederschlagsdefizit des Dürrejahres 2018 kam es im Landkreis Mittelsachsen zu einem hohen Anteil an Schadholz, welches nicht von allen Waldeigentümern und -besitzern vollständig und rechtzeitig aufgearbeitet wurde sowie zu flächig vorgeschädigten Waldbeständen mit eingeschränkter Vitalität. Dabei war überwiegend die Gemeine Fichte (Picea abies) betroffen, welche im Oberstand der Waldbestockung im Landkreis einen Anteil von über 50 % einnimmt und somit landschaftsprägend ist. In Folge kam es zu einer Massenvermehrung der rindenbrütenden Nadelholzborkenkäfer Großer Buchdrucker bzw. Großer achtzähniger Fichtenborkenkäfer (Ips typographus) und Gewöhnlicher Kupferstecher bzw. Sechszähniger Fichtenborkenkäfer (Pityogenes chalcographus), was sich auch in den Befallszahlen widerspiegelt. Betrugen die von den beiden Borkenkäferarten befallenen Schadholzmengen im Privat- und Körperschaftswald Mittelsachsens in den Jahren 2008 bis 2017 im Mittel jährlich etwa 2 300 Festmeter, wurden im Jahr 2018 bis einschließlich Februar 2019 über 50 000 Festmeter dokumentiert.

Darüber hinaus kam es im Januar 2019 erneut zu umfangreichem Schadholzanfall infolge Naßschnee und Sturmtiefs Eberhard am 10. März 2019. Es ist deshalb mit einem weiteren Anstieg des Borkenkäferbefalls zu rechnen, was im südlichen Teil des Landkreises Mittelsachsen ein großflächiges Absterben der Gemeinen Fichte besorgen lässt und die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion der Wälder im Landkreis Mittelsachsen und darüber hinaus erheblich gefährdet.

II.

Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes Mittelsachsen als untere Forstbehörde für den Erlass der Allgemeinverfügung  ergibt sich aus den §§ 35 Abs. 1 Nr. 3; 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a des Sächsischen Waldgesetzes SächsWaldG  i. V. m. § 8 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

zu 1.

Die Rechtsgrundlage für die in den Tenorziffern 1 a und b angeordneten Kontrollen ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Nr. 5 und  6 SächsWaldG i. V. m. § 6 Abs. 3 Nr. 1 PflSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Sächsischen Pflanzenschutz VO (SächsPflSchVO) und §§ 8, 6 Abs. 1 Nr. 2 PflSchG.

Danach kann die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von zur Massenvermehrung neigenden Schadorganismen, deren Auftreten insbesondere zu einem flächenhaften Absterben von Waldbeständen führen kann, anordnen.

Dazu gehört auch die Veranlassung von zur Prognose und Feststellung einer Massenvermehrung notwendiger Untersuchung. Bei den in Tenorziffern 1 und 2 angeführten Nadelholzborkenkäfer, Buchdrucker und Kupferstecher, handelt es sich um zur Massenvermehrung neigende Schadorganismen, deren Auftreten zu einem flächenhaften Absterben von Waldbeständen führen kann. Auch sind die angeordneten Kontrollen für die Prognose und Feststellung einer Massenvermehrung notwendig.

Zur Massenvermehrung neigende Schadorganismen können bekämpft werden, indem befallene Baumindividuen rechtzeitig erkannt und beseitigt werden. Gleiches gilt für den Befall lagernden Holzes. Ein rechtzeitiges Erkennen setzt deshalb regelmäßige Kontrollen der Bestände und der im Wald vorhandenen Nadelholzpolter voraus. Ein erstes, gut erkennbares Anzeichen für einen Befall durch den Buchdrucker ist Bohrmehl, welches durch die Käfer beim Einbohren sowie bei der Anlage der Rammelkammern und Muttergänge, je nach Witterungsverlauf, in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen nach Anflug ausgeworfen wird. Es ist deshalb erforderlich die Bestände mindestens vierzehntägig zu kontrollieren.

Die gegenständlichen Borkenkäferarten befallen neben Fichten insbesondere auch die Lärchenbaumarten, weshalb auch Lärchen- und Lärchenmischbestände zu kontrollieren sind.

Der Adressatenkreis umfasst alle Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundflächen mit Wald in den Städten und Gemeinden mit einem Fichteanteil an der Gesamtwaldfläche ab 35 %. Mit einem Anteil über dem sächsischen Durchschnitt kann eine landschaftsbestimmende oder zumindest -prägende  Bedeutung der Fichte unterstellt werden. Als Pufferzonen wurden zusätzlich die Gemeinden Bobritzsch-Hilbersdorf, Halsbrücke, Niederwiesa, Reinsberg und Striegistal sowie die Stadt Hainichen festgelegt. Die Gemeinde Kriebstein, welche ursprünglich einen Fichtenanteil von 39 % im Oberstand aufwies, wurde aufgrund der bereits im Jahr 2018 flächig abgestorbenen Bestände nicht mit erfasst.

zu 2.

Die Rechtsgrundlage für die Dokumentation in Tenorziffer 2 ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SächsWaldG i. V. m. § 6 Abs. 3 Nr. 1 PflSchG und § 4 Abs. 2 SächsPflSchVO  i. V .m.  §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; 43 Abs. 1 Nr. 1 SächsWaldG.

Zum eigenen betrieblichen Nachweis, auch als  Grundlage einer systematischen und vollständigen Vorbeugung i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 4 SächsWaldG sowie zum Nachweis gegenüber der Forstbehörde, ist eine Dokumentation der durchgeführten Kontrollen notwendig und geeignet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsWaldG hat die Forstbehörde insbesondere darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach dem Sächsischen Waldgesetz oder anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Waldschäden gerichteten Vorschriften erfüllen. Eine solche Überwachung ist jedoch praktisch und zielgerichtet nur möglich, wenn die Waldbesitzer ihre dauernden Maßnahmen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 SächsWaldG belegen können.

zu 3.

Rechtsgrundlage für die Anzeige in Tenorziffer 3 sind § 37 Abs. 1 Nr. 5 und  6 SächsWaldG i. V. m. § 6 Abs. 3 Nr.1 PflSchG, §  4 Abs. 2, SächsPflSchVO i. V. m. §§ 8, 6 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG. 

Sollte ein Befall durch die genannten Borkenkäferarten festgestellt oder auch nur vermutet werden, ist unter den oben unter I dargelegten und vorherrschenden Bedingungen von einer Massenvermehrung und der Gefahr des flächenhaften Absterben des Waldes auszugehen.

Richtige Adressaten für die angeordnete Anzeige sind die unter Tenorziffer 1 genannten Eigentümer und  Nutzungsberechtigten von Grundflächen mit Wald. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsPflSchVO sind diese verpflichtet, das Auftreten einer Massenvermehrung in ihren Wäldern der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Bekämpfung einer Massenvermehrung setzt immer auch schnelle Kommunikationswege zwischen den Beteiligten voraus, weshalb die Meldung innerhalb von drei Werktagen, mit allen notwendigen Angaben (siehe Auflistung unter 2) i. S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 SächsWaldG erfolgen muss.

zu 4.

Die Rechtsgrundlage für die Duldungspflicht in Tenorziffer 4 bildet § 37 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SächsWaldG i. V. m. § 6 Abs. 3 Nr.1 PflSchG §  4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsPflSchVO.

Gemäß  §§ 35 Abs. 1 Nr. 3; 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a SächsWG  i. V. m. § 8 PflSchG, ist das Landratsamt Mittelsachsen als untere Forstbehörde sachlich zuständig, um notwendige Untersuchungen zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung zu veranlassen. Dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten obliegt insoweit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsPflSchVO die veranlassten notwendigen Untersuchungen durch eigene Mitarbeiter oder Dritte zu dulden.

zu 5.

Rechtsgrundlage für die Bekämpfung in Tenorziffer 5 sind § 37 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SächsWaldG i. V. m. § 6 Abs. 3 Nr.1 PflSchG, §  4 Abs. 2 SächsPflSchVO i. V. m. §§ 8, 6 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG. 

Hiernach ist die untere Forstbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen zur Anordnung der zur Bekämpfung von zur Massenvermehrung neigender Schadorganismen erforderlichen Maßnahmen befugt (§§ 35 Abs. 1 Nr. 3; 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a SächsWG  i. V. m. § 8 PflSchG).

Die vollständige Entnahme der befallenen Bäume und deren Verbringung aus dem Wald oder deren Einschlag und Entrindung und Verbrennen der Rinde oder deren Einschlag und Entseuchung mittels Pflanzenschutzmitteln oder deren vollständige Zerkleinerung sind die einzigen wirksamen Bekämpfungsmethoden gegen Buchdrucker und Kupferstecher.

Je nach Witterungsverlauf beträgt die Generationsentwicklung beim Buchdrucker etwa zwei Monate, beim Kupferstecher etwas länger, wobei im Falle ungünstiger Witterung (heiß und trocken) auch schon nach sechs Wochen die Jungkäfer ausfliegen können. Es wird jedoch, unter Beachtung der vierzehntägigen Kontrollintervalle, eine Beseitigung innerhalb von 40 Tagen in den überwiegenden Fällen als i. S. d. § 4 Abs. 2 SächsPflSchVO geeignet zum erfolgreichen Abbruch der weiteren Vermehrung und angemessen für den Waldbesitzer betrachtet.

Liegendes, bereits aufgearbeitetes Holz ist technologisch einfach zu behandeln und bereits transportbereit. Hier kann deshalb der ungünstigste Fall angenommen werden und die Frist auf 28 Tage reduziert werden, was zuzüglich des Kontrollintervalls sechs Wochen ergibt.

Das Aufarbeiten des Holzes bis auf sieben Zentimeter Zopfdurchmesser ergibt sich durch die starke Gefährdung durch Kupferstecher bis zu einem Durchmesser von acht Zentimetern. Material kleinerer Dimension wird dabei immer noch befallen, bietet jedoch keinen ausreichenden Platz mehr für eine stärkere Besiedlung.

Eine Lagerung durch Borkenkäfer befallenen Holzes außerhalb einer Entfernung von 500 m zum nächsten gefährdeten Bestand wird in der Literatur als Untergrenze eines wirksamen Schutzes definiert und war daher festzusetzen.

zu 6.

Die Rechtsgrundlage für die Anzeige des Abschlusses der Arbeiten sowie die Vorlage des Nachweises über den Verbleib des Holzes in Tenorziffer 6 ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SächsWaldG i. V. m.  § 6 Abs. 3 Nr.1 PflSchG und § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsPflSchVO i. V. m. §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; § 43 Abs. 1 Nr. 1 SächsWaldG

Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsWaldG hat die Forstbehörde insbesondere darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach dem Sächsischen Waldgesetz oder anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Waldschäden gerichteten Vorschriften erfüllen. Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 SächsWaldG sind durch die Waldbesitzer die dafür notwendigen Auskünfte zu erteilen. Um ein weiteres Verwaltungshandeln auszuschließen, ist deshalb der Abschluss der Behandlung anzuzeigen und der Nachweis über die ausreichende Bekämpfung zu führen.

zu 7.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse am Erhalt des Waldes, seiner einzelnen Bestände, der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen sowie an einer einheitlichen, unverzüglichen, rechtzeitigen und effektiven Schädlingsbekämpfung.

Auch durch die Einlegung von Rechtsmitteln dürfen Kontrollen auf Nadelholzborkenkäferbefall und etwaige Bekämpfungsmaßnahmen aus persönlichen Vorlieben, Anschauungen oder Unzulänglichkeiten nicht verzögern werden, um in der aktuellen Situation einer biologischen Naturkatastrophe und bei den vorhandenen Vorbedingungen, den Wald im Landkreis Mittelsachsen einschließlich seiner Funktionen und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten. Gleichzeitig ist ein Eingriff in das Eigentum und die Handlungsfreiheit zur wirksamen Borkenkäferbekämpfung notwendig und geeignet. Da die befallenen Bäume ohnehin eine Entwertung durch den Käferbefall erfahren, ist eine Entnahme im öffentlichen Interesse zumutbar und stellt durch Erhalt der Nutzungsmöglichkeiten der anfallenden Holzsortimente keine übermäßige Belastung dar.

Die Interessen der Verpflichteten an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs tritt daher, nach der erforderlichen Interessenabwägung, hinter dem öffentlichen Interesse zurück. 

zu 8.

Die Androhung der Ersatzvornahme in Tenorziffer 8 stützt sich auf die §§ 19, 20 und 24 des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG). Zwangsmittel sind nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsVwVG eindeutig zu bestimmen und gemäß § 20 Abs. 1 SächsVwVG vor ihrer Anwendung schriftlich anzudrohen und eine Frist für die Erfüllung der Verpflichtung zu setzen. Dies erfolgte in den Tenorziffern 5a und 5b dieser Allgemeinverfügung. Die dort genannten Fristen sind in Betracht der Eilbedürftigkeit der Maßnahmen auch angemessen, um den ansonsten drohenden Eintritt erheblicher Schäden an den betroffenen Waldbeständen zu verhüten. Die Androhung wurde unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durchgeführt.

Nach § 19 Abs. 3 SächsVwVG hat die Vollstreckungsbehörde dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist dies die Ersatzvornahme.

Insbesondere stellt auch das Zwangsgeld kein Erfolg erwarten lassendes Zwangsmittel dar. Angesichts der Massenvermehrung der Schädlinge, ist bereits von der Sache her keine Zeit mehr, um den eventuellen Erfolg eines angedrohten und fälligen Zwangsgeldes abzuwarten.

Die Ersatzvornahme stellt gleichzeitig auch das geeignetste Mittel zur Bekämpfung dar, da einerseits nach Fristablauf verzögertes Handeln den Gesamtbestand, ggf. den Gesamtbetrieb, und dessen nachhaltige Bewirtschaftung, etwaige Nachbarbestände mit der landschaftsprägenden Baumart Gemeine Fichte, die jeweiligen Waldfunktionen und die dauernde Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes akut gefährdet, andererseits die Möglichkeit einer Veräußerung des angefallenen und ohnehin anfallenden Holzes besteht, was die tatsächlichen Kosten für den Betroffenen erheblich reduzieren kann. Es ist dabei kein Nachteil außer Verhältnis zum Zweck der Bekämpfung einer Naturkatastrophe i. S. d. § 19 Abs. 4 SächsVwVG erkennbar.

Die Ersatzvornahme wurde gemäß § 20 Abs. 5 SächsVwVG mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 45,00 Euro/Erntefestmeter angedroht. Die Höhe wurde anhand Erfahrungen aus vorangegangenen Maßnahmen auf Grundlage der §§ 5 und 6 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) durch das Landratsamt Mittelsachsen als untere Forstbehörde veranschlagt, die zwischen 25 und 45 Euro/ Erntefestmeter (Efm) lagen, weshalb 35 Euro/Efm angenommen wurden, denen 10 Euro/Efm für den Transport zu einem mindestens 500 m entfernten, für andere Bestände nicht mehr gefährdenden Sammelpunkt oder die Behandlung mit Pflanzenschutzmittel oder für das Häckseln aufgeschlagen wurden. Unbeachtet blieb dabei zunächst die Möglichkeit einer Veräußerung der anfallenden Sortimente durch den Eigentümer, mit welcher zwar mit einer hohen Wahrscheinlichkeit gerechnet, deren tatsächliches Zustandekommen, je nach zukünftiger Marktentwicklung, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung jedoch nicht eingeschätzt werden kann.

zu 9.

Der Befristung der Allgemeinverfügung liegen § 36 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG zugrunde. Ab November ist witterungsbedingt von einem Rückgang der akuten Gefährdung auszugehen.

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt ein elektronischer Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Da ab Tagestemperaturen von 16 °C mit Neubefall durch Borkenkäfer zu rechnen ist, dem durch Kontrollen und ggf. Entnahme unverzüglich zu begegnen ist, wurde, unter Beachtung der Tatsache, dass sich nicht jeder Flächeneigentümer täglich im elektronischen Amtsblatt informiert, ein Inkrafttreten nach drei Tagen bestimmt.

Bei den Regelungen dieser Allgemeinverfügung hat die untere Forstbehörde insbesondere die Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und 14 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), die Art. 15, Art. 28 Abs. 3 und 31 der Verfassung des Freistaates Sachsen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.

Die Allgemeinverfügung ist erforderlich den Wald in der derzeitigen Katastrophensituation in der Einheit seines wirtschaftlichen Nutzens, in seiner Bedeutung für die Umwelt und die Erholung der Bevölkerung zu erhalten sowie seine pflegliche Bewirtschaftung, zu welcher es gehört der Gefahr einer erheblichen Schädigung durch Forstschädlinge vorzubeugen und diese rechtzeitig, unverzüglich und ausreichend zu bekämpfen, sicherzustellen. Die angeordneten Maßnahmen sind dabei geeignet, die Erreichung des Zweckes zu bewirken. Zudem ist die angeführte Art und Weise forstfachlich begründet.

Die Maßnahmen sind angemessen, da die Vor- und Nachteile abgewogen wurden und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um den Zweck tatsächlich zu erreichen. Interessen einzelner Waldbesitzer sind hier geringer zu bewerten, als das Wohl der Allgemeinheit durch Erhalt intakter, funktionsfähiger Wälder. 

Einer bestandsbedrohenden Gefahr kann nur durch die unter Tenorziffer 1 bis 6 genannten Maßnahmen begegnet werden. Eine mangelhaft oder nicht durchgeführte Kontrollen sowie die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bekämpfung gefährden die in Tenorziffer Nr. 1a genannten Waldgebiete erheblich und nachhaltig, da die Massenvermehrung der obengenannten Arten nicht mit anderen Mitteln gestoppt werden kann.

Hinweise

1.

Die unterzeichnete Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Referat Forst, Jagd und Landwirtschaft; OT Zug, Hauptstraße 150, 09599 Freiberg aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten im Zimmer 225 eingesehen werden.

2.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und das Verbrennen von mit Nadelholzborkenkäfern befallenen Pflanzenteilen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft sowie in Wasserschutzgebieten, sind nur zulässig, wenn die jeweilige Schutzgebietsverordnung nichts Gegenteiliges regeln.

3.

Weitere Auskünfte über die Bekämpfung des Buchdruckers und des Kupferstechers im Landkreis Mittelsachsen, erteilt die Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Referat Forst, Jagd und Landwirtschaft; OT Zug, Hauptstraße 150, 09599 Freiberg, telefonisch: 03731 799-4150, oder per E-Mail: borkenkaefermeldung@landkreis-mittelsachsen.de.

4.

Der Staatsbetrieb Sachsenforst unterstützt auf Antrag des Waldbesitzers gemäß § 49 Abs. 2 SächsWaldG den Privatwald durch Betreuung und technische Hilfe.

5.

Es wird empfohlen das Verbrennen zur Borkenkäferbekämpfung von Reisig und Rinde, welche auf forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen angefallen ist und auf diesen Flächen verbleibt, der jeweiligen Ortspolizeibehörde (Stadt, Gemeinde) anzuzeigen.

6.

Gemäß § 5 SächsPflSchVO handelt ordnungswidrig  im Sinne des  § 68 Abs. 1 Nr. 3 a PflSchG, wer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPfSchVO vorsätzlich oder fahrlässig Schaderreger nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis: 
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Freiberg, den 7. Mai 2019

gez. Matthias Damm
Der Landrat                                        Siegel