Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
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Ausgabe 57/2017e vom 19. Dezember 2017 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft


Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren im Landkreis Mittelsachsen – Abfallgebührensatzung (Ags) vom 26.09.2013

vom 14. Dezember 2017


Artikel 1
Änderungen

1. Der § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Behälterentleerungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung beträgt pro Entleerung eines Restabfallbehälters für:

  • (a) MGB     80 l            3,70 Euro/Entleerung
  • (b) MGB   120 l            5,55 Euro/Entleerung
  • (c) MGB   240 l          11,10 Euro/Entleerung
  • (d) MGB 1100 l          50,80 Euro/Entleerung.

2. Der § 4 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Gebühr für die Entsorgung von Mehrmengen an Sperrmüll gemäß § 2 Abs. 5 dieser Satzung beträgt 31,85 Euro/m³.

3. Der zweite Anstrich des § 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

  • Entleerungsgebühr für jeweils 10 l Restabfallbehältervolumen     
    0,47 Euro/Entleerung.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

Freiberg, den 14. Dezember 2017

gez. Matthias Damm
Landrat

Siegel

Hinweis:

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach dem Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.