Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
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Ausgabe 63/2020e vom 06. Mai 2020 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft


Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zur Erfassung und Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern (Nadelholzborkenkäfern) an Fichten und Lärchen im Privat- und Körperschaftswald

6. Mai 2020


A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1.    Räumliche Abgrenzung der Allgemeinverfügung

Diese Allgemeinverfügung gilt für die Städte und Gemeinden Dorfchemnitz, Frauenstein, Mulda (nur Gemarkung Mulda), Neuhausen, Rechenberg-Bienenmühle und Sayda.

2.    Pflicht zur Erfassung, Bekämpfung und Duldung

Private und körperschaftliche Waldbesitzer, deren Waldflächen ganz oder teilweise in dem räumlich abgegrenzten Gebiet nach Nummer 1 liegen, haben

a) Waldbestände und gegebenenfalls dort lagernde Nadelhölzer hinsichtlich des Auftretens der Nadelholzborkenkäfer Großer Buchdrucker (Ips typographus), Gewöhnlicher Kupferstecher (Pityogenes chalcographus) und Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae) mindestens vierzehntägig zu kontrollieren;

b) den Befall durch Nadelholzborkenkäfer innerhalb der nächsten drei Werktage nach Erkennung dem Landratsamt Mittelsachsen als untere Forstbehörde (Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Referat Forst, Jagd und Landwirtschaft, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg, E-Mail: borkenkaefermeldung@landkreis-mittelsachsen.de), schriftlich oder elektronisch anzuzeigen sowie zu erklären, ob sie die Bekämpfung selbst oder durch Dritte durchführen;

c) auf ihrem Waldbesitz auftretende oben genannte Nadelholzborkenkäferarten vollständig entweder zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen. Die Bekämpfung der holz- und rindenbrütenden Schadorganismen ist bis spätestens 5. Juni 2020 abzuschließen;

Die befallenen Bäume sind dabei vollständig, bis zu einem Durchmesser von sieben Zentimetern, aufzuarbeiten. Anschließend sind diese Bäume mindestens 500 m vom nächsten Waldbestand mit Nadelholzanteil entfernt abzutransportieren oder vor Ort zu entseuchen.

Eine Entseuchung wird erreicht, indem die Stämme oder zumindest die vorab entfernte Rinde gehäckselt, 500 m vom nächsten Waldbestand mit Nadelholzanteil entfernt verbracht oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden;

d) von der unteren Forstbehörde durch eigene Mitarbeiter oder Dritte veranlasste Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung sowie Erfolgskontrollen nach einer Bekämpfung zu dulden, wozu insbesondere die Markierung befallener Bäume zählt.

3.    Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 a bis d wird angeordnet.

4.    Androhung der Ersatzvornahme

Für den Fall der nicht fristgerechten, nicht vollständigen, nicht ordnungsgemäßen Erfüllung oder Nichterfüllung von Tenorziffer 2 c dieser Anordnung (Aufarbeitung und Abtransport oder Entseuchung) durch den privaten oder körperschaftlichen Waldbesitzer, wird die Ersatzvornahme durch das Landratsamt Mittelsachsen angedroht.

Die Ersatzvornahme kann in Form der nachstehenden forstlichen Maßnahmen erfolgen. Die voraussichtlichen Kosten für die Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer je Festmeter befallenen Holzes ist der nachstehenden Aufstellung zu entnehmen. Die konkrete Art und Weise sowie der Umfang der Ersatzvornahme sind dabei abhängig vom Schadgeschehen und den Gegebenheiten vor Ort. Die Höhe der Kosten ist darüber hinaus abhängig von Lage, Größe und Befallsintensität der Waldfläche.

a)  Fällung und Vorliefern  35 € je Festmeter
  Abtransport aus dem Wald und Lagerung  20 € je Festmeter
b) Fällung 20 € je Festmeter
  Entrindung (manuell) 45 € je Festmeter
c) Fällung und Vorliefern  35 € je Festmeter
  Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln 10 € je Festmeter
     
5.    Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Anordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen in Kraft und gilt bis einschließlich 30. Juni 2020. 

Begründung
I.

Ausgelöst durch die Sturmereignisse „Herwart“ im Oktober 2017 sowie „Friederike“ im Januar 2018 und gefolgt von einer anhaltenden Dürreperiode kam es bereits 2018 in den Wäldern des Landkreises Mittelsachsen zu einem hohen Anteil an Schadholz sowie zu flächig vorgeschädigten Waldbeständen mit eingeschränkter Vitalität. Dabei war überwiegend die Gemeine Fichte (Picea abies) betroffen, welche im Landkreis einen Anteil von über 50 % an der Waldbestockung (Oberstand) einnimmt und somit landschaftsprägend ist. In Folge konnten sich vor allem die rindenbrütenden Nadelholzborkenkäfer Großer Buchdrucker (Ips typographus), im Folgenden als Buchdrucker bezeichnet, und Gewöhnlicher Kupferstecher (Pityogenes chalcographus), im Folgenden als Kupferstecher bezeichnet, massiv vermehren. Betrugen die von den beiden Borkenkäferarten befallenen Schadholzmengen im Privat- und Körperschaftswald Mittelsachsens in den Jahren 2008 bis 2017 im Mittel jährlich etwa 2.300 Festmeter, wurden im Jahr 2018 bis einschließlich Mai 2019 über 66.000 Festmeter dokumentiert. Im Jahr 2019 konnten sich nach dem Schadholzanfall, bedingt durch Naßschnee im Januar sowie Sturmtief „Eberhard“ im März und anschließender Dürreperiode die Borkenkäfer weiter ausbreiten. Zwischen Juni 2019 bis einschließlich März 2020 belief sich die auf fortgesetzten Borkenkäferbefall zurückzuführende Schadholzmenge im Privat- und Körperschaftswald auf 210.000 Festmeter. Aufgrund der hohen Ausgangspopulation an Borkenkäfern ist für das Jahr 2020 mit einem weiteren Anstieg des Käferbefalls zu rechnen. Es ist zunehmend auch im südlichen Teil des Landkreises Mittelsachsen in Höhenlagen über 600 m, wo die Gemeine Fichte standortheimisch ist, ein großflächiges Absterben der Wälder zu besorgen und deren Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion akut gefährdet.

II.

Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes Mittelsachsen als untere Forstbehörde für den Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 3; § 37 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 40 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2; § 37 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 28 Abs. 1 § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) i. V. m. § 8 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) i. V. m. § 4 Abs. 2 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO).

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes (SächsKrGebNG).

Bei den angeordneten Maßnahmen hat die untere Forstbehörde insbesondere die Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) sowie die Art. 15 und 31 der Verfassung des Freistaates Sachsen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.

Die Allgemeinverfügung ist erforderlich, den Wald in oben benannter Gebietskulisse in der derzeitigen Krisensituation in der Einheit seines wirtschaftlichen Nutzens, in seiner Bedeutung für die Umwelt, den Hochwasserschutz und die Erholung der Bevölkerung zu erhalten, sowie seine pflegliche Bewirtschaftung sicherzustellen. Hierzu gehört, der Gefahr einer erheblichen Schädigung durch Forstschädlinge vorzubeugen und diese rechtzeitig, unverzüglich und ausreichend zu bekämpfen. Die angeordneten Maßnahmen sind dabei geeignet, den Zweck zu erreichen. Zudem ist die angeführte Art und Weise forstfachlich begründet und entspricht dem Stand des Wissens.

Die Maßnahmen sind angemessen, da die Vor- und Nachteile abgewogen wurden und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um den Zweck tatsächlich zu erreichen. Interessen einzelner Waldbesitzer sind hierbei geringer zu bewerten, als das Interesse der Allgemeinheit am Erhalt intakter, funktionsfähiger Wälder. 

Einer bestandsbedrohenden Gefahr kann nur durch die unter Tenorziffer 2 a bis d genannten Maßnahmen begegnet werden. Eine mangelhaft oder nicht durchgeführte Kontrolle sowie die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bekämpfung gefährden die in Tenorziffer Nr. 1 genannten Waldgebiete erheblich und nachhaltig, da die Massenvermehrung der obengenannten Arten nicht mit anderen Mitteln gestoppt werden kann.

zu Nummer 1

Die Allgemeinverfügung umfasst Städte und Gemeinden im Landkreis Mittelsachsen, in denen sich Waldbestände über 600 m ü. NN Höhe befinden, welche eine besondere Hochwasserschutzfunktion erfüllen.

Die Höhengrenze von 600 m wurde gewählt, da ab diesem Bereich die fichtendominierten Bestände Ersatzökosysteme für Waldgesellschaften darstellen, in welchen Fichten standortsheimisch sind und flächig vorkommen können. Demzufolge ist mit ausreichender Sicherheit zu erwarten, dass in der derzeitigen Lage die Nadelbaumbestockung aufgrund ihrer räumlichen Lage durch eine konzertierte, nachhaltige Bekämpfung erhalten werden kann.

Wald mit einer besonderen Hochwasserschutzfunktion wurde im Rahmen der landesweiten Waldfunktionenkartierung erfasst. Die besondere Bedeutung liegt in der Sicherung einer möglichst ausgeglichenen Wasserspende, was nur durch Erhalt einer Dauerbestockung gewährleistet werden kann.

zu Nummer 2 a

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG sind Waldbesitzer zur pfleglichen Bewirtschaftung der Waldbestände verpflichtet. Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 SächsWaldG der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen.

Einer Massenvermehrung von Borkenkäfern kann vorgebeugt werden, indem befallene Baumindividuen früh- und rechtzeitig erkannt und beseitigt werden. Ein rechtzeitiges Erkennen setzt jedoch regelmäßige Kontrollen der Bestände voraus. Ein erstes, gut erkennbares Anzeichen für einen Befall durch den Buchdrucker ist hellrotbraunes Bohrmehl, welches durch die Käfer beim Einbohren sowie bei der Anlage der Rammelkammern und Muttergänge in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen nach dem Anflug ausgeworfen wird. Es ist deshalb fachlich erforderlich, die Bestände mindestens vierzehntägig zu kontrollieren. Die Forstbehörde kann gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsWaldG für die Ausführung der pfleglichen Bewirtschaftung eine angemessene Frist setzen.

Die gegenständlichen Borkenkäferarten befallen neben Fichten insbesondere auch die Lärchenarten, weshalb auch Lärchen- und Lärchenmischbestände zu kontrollieren sind.

zu Nummer 2 b

Sollte ein Befall durch die genannten Borkenkäferarten festgestellt oder auch nur vermutet werden, ist unter den oben dargelegten Vorbedingungen von der Gefahr einer Massenvermehrung und des flächenhaften Absterbens des Waldes auszugehen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsPflSchVO sind die privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer verpflichtet, das Auftreten einer Massenvermehrung in ihren Wäldern der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die gesetzliche Regelung wurde durch die Frist von drei Werktagen konkretisiert. Der Erklärung des Waldbesitzers, über den Weg der Bekämpfung, liegt § 43 Abs. 1 Nr. 1 SächsWaldG zugrunde.

zu Nummer 2 c

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPflSchVO i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG sind private und körperschaftliche Waldbesitzer verpflichtet, zur Massenvermehrung neigende Schadorganismen, deren Auftreten zu einem flächenhaften Absterben von Waldbeständen oder zu einer flächenhaften erheblichen Beeinträchtigung von Waldfunktionen führen kann, im erforderlichen Umfang unverzüglich, rechtzeitig und ausreichend entweder zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

Die vollständige Entnahme der befallenen Bäume und deren Verbringung aus dem Wald, deren Einschlag und Entrindung mit anschließendem Häckseln, Verbringen oder ggf. Verbrennen der Rinde oder deren Einschlag und Entseuchung mittels Pflanzenschutzmitteln oder deren vollständige Zerkleinerung sind die derzeit einzig bekannten wirksamen Bekämpfungsmethoden gegen Borkenkäfer.

Das Aufarbeiten des Holzes bis auf sieben Zentimeter Durchmesser ergibt sich durch die starke Gefährdung durch Kupferstecher bis zu diesem Durchmesserbereich. Material kleinerer Dimension wird dabei immer noch befallen, bietet jedoch keinen ausreichenden Platz mehr für eine stärkere Besiedlung und Vermehrung.

Eine Lagerung durch Borkenkäfer befallenen Holzes außerhalb einer Entfernung von 500 m zum nächsten gefährdeten Bestand wird in der Literatur als Untergrenze eines wirksamen Schutzes definiert und war daher festzusetzen (vgl. z. B. AID INFODIENST VERBRAUCHERSCHUTZ, ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT E. V., Borkenkäfer an Nadelbäumen überwachen und bekämpfen).

Je nach Witterungsverlauf beträgt die Generationsentwicklung beim Buchdrucker etwa zwei Monate, beim Kupferstecher etwas länger, wobei im Falle ungünstiger Witterung (heiß und trocken) auch bereits nach sechs Wochen die Jungkäfer des Buchdruckers ausfliegen können.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsPflSchVO kann die zuständige Behörde die zur Bekämpfung der Schadorganismen erforderlichen Maßnahmen anordnen, nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsWaldG eine angemessene Frist setzen. Die benannte Frist ergibt sich aus der Biologie des Buchdruckers. Ab diesem Zeitpunkt ist, aus Erfahrungen der vergangenen Jahre heraus, in vergleichbaren Höhenlagen mit der Entwicklung erster Jungkäfer zu rechnen, welche nach kurzem Reifefraß aktiv oder zufällig, z. B. bei Rindenabfall oder -beschädigung, das Schadholz verlassen können. Der Schwärmflug des Buchdruckers und des Kupferstechers begann im Jahr 2020 in der 15. Kalenderwoche, was den frühestmöglichen Zeitpunkt der Jungkäferentwicklung auch rechnerisch (nach zwei Wochen Eiablage, zwei Wochen Embryonalentwicklung, drei Wochen Larvenfraß, eine Wochen Puppenruhe) plausibilisiert.

Die Bekämpfung ist deshalb bis zu diesem Zeitpunkt abzuschließen, um eine weitere Vermehrung tatsächlich zu verhindern.

zu Nummer 2 d

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsPflSchVO sind private und körperschaftliche Waldbesitzer verpflichtet, von der zuständigen Behörde veranlasste notwendige Untersuchungen zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung zu dulden, einschließlich Erfolgskontrollen nach der Bekämpfung. Dies wurde konkretisiert durch die notwendige Markierung von durch Borkenkäfer befallenen Bäumen, welches auch ein Aufsuchen und Betreten der jeweiligen Flurstücke notwendig macht. 

zu Nummer 3

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse am Erhalt des Waldes, seiner einzelnen Bestände, der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen sowie an einer einheitlichen, unverzüglichen, rechtzeitigen und effektiven Schädlingsbekämpfung.

Auch durch die Einlegung von Rechtsmitteln dürfen Kontrollen auf Nadelholzborkenkäferbefall und etwaige Bekämpfungsmaßnahmen aus persönlichen Vorlieben, Anschauungen oder Unzulänglichkeiten nicht verzögern werden, um in der aktuellen Situation einer biologischen Naturkatastrophe und bei der vorhandenen Ausgangssituation den Wald einschließlich seiner Funktionen und seiner Funktionsfähigkeit in den benannten Städten und Gemeinden im Landkreis Mittelsachsen zu erhalten. Gleichzeitig ist ein Eingriff in das Eigentum und die Handlungsfreiheit zur wirksamen Borkenkäferbekämpfung notwendig und geeignet. Da die befallenen Bäume ohnehin eine Entwertung durch den Käferbefall erfahren, ist eine Entnahme im öffentlichen Interesse zumutbar und stellt durch Erhalt einer Nutzungsmöglichkeit der anfallenden Holzsortimente keine übermäßige Belastung dar.

Die Interessen der Verpflichteten an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs treten daher, nach der erforderlichen Interessenabwägung, hinter das öffentliche Interesse zurück. 

zu Nummer 4

Die Androhung der Ersatzvornahme stützt sich auf die §§ 19, 20 und 24 Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG). Zwangsmittel sind nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsVwVG eindeutig zu bestimmen, gemäß § 20 Abs. 1 SächsVwVG vor ihrer Anwendung schriftlich anzudrohen und eine Frist für die Erfüllung der Verpflichtung zu setzen. Die genannte Frist ist in Betracht der Eilbedürftigkeit der Maßnahmen auch angemessen, um den ansonsten drohenden Eintritt erheblicher Schäden an den betroffenen Waldbeständen zu verhüten. Die Androhung wurde unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durchgeführt.

Nach § 19 Abs. 3 SächsVwVG hat die Vollstreckungsbehörde dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist dies die Ersatzvornahme.

Soll eine Dauerbestockung flächig tatsächlich gewährleistet werden, ist Zwangsgeld kein Erfolg versprechendes Zwangsmittel. Angesichts der Massenvermehrung der Schädlinge ist bereits von der Sache her keine Zeit mehr, um den eventuellen Erfolg eines angedrohten und fälligen Zwangsgeldes abzuwarten.

Die Ersatzvornahme stellt gleichzeitig auch das geeignetste Mittel zur Bekämpfung dar. Einerseits gefährdet verzögertes Handeln den Gesamtbestand, ggf. den Gesamtbetrieb und dessen nachhaltige Bewirtschaftung, etwaige Nachbarbestände mit der landschaftsprägenden Baumart Gemeine Fichte, die jeweiligen Waldfunktionen und die dauernde Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes akut. Andererseits besteht die Möglichkeit einer Veräußerung des angefallenen und ohnehin anfallenden Holzes, was die tatsächlichen Kosten für den Betroffenen erheblich reduzieren kann. Es ist dabei kein Nachteil außer Verhältnis zum Zweck der Bekämpfung einer Naturkatastrophe i. S. d. § 19 Abs. 4 SächsVwVG erkennbar.

Die Ersatzvornahme wurde gemäß § 20 Abs. 5 SächsVwVG mit voraussichtlichen Kosten in o. g. Höhe angedroht, denen eine Kalkulation des Staatsbetriebes Sachsenforst als obere Forstbehörde vom 25. Februar 2020 zugrunde liegt. Sachsenforst wird auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Staatsbetrieb Sachsenforst und dem Landkreis Mittelsachsen etwaige Ersatzvornahmen durchführen.

Unbeachtet blieb dabei die Möglichkeit einer Veräußerung der anfallenden Holzsortimente durch den Eigentümer, mit welcher zwar mit einer hohen Wahrscheinlichkeit gerechnet, deren tatsächliches Zustandekommen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung jedoch nicht eingeschätzt werden kann.

zu Nummer 5

Der Befristung der Allgemeinverfügung liegt § 36 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG zugrunde. Der Zweck dieser Allgemeinverfügung ist die Bekämpfung der ersten Käfergeneration. In Abhängigkeit des Schwärmzeitpunktes der Käfer in der 15. Kalenderwoche tritt die Allgemeinverfügung am 30. Juni 2020 außer Kraft, da ab diesem Zeitpunkt Sanierungsmaßnahmen keinen Erfolg mehr versprechen.

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt ein elektronischer Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

Hinweise
1.

Bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sind andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. die Regelungen von Schutzgebietsverordnungen, Artenschutz) zu beachten.

2.

Weitere Auskünfte über die Bekämpfung der holz- und rindenbrütenden Schaderreger im Landkreis Mittelsachsen erteilt die untere Forstbehörde; OT Zug, Hauptstraße 150, 09599 Freiberg, telefonisch: 03731 799-4150 oder per E-Mail: borkenkaefermeldung@landkreis-mittelsachsen.de.

3.

Der Staatsbetrieb Sachsenforst unterstützt auf Antrag des Waldbesitzers gemäß § 49 Abs. 2 SächsWaldG den Privatwald durch Betreuung und technische Hilfe. Zuständiger Ansprechpartner im Forstbezirk Marienberg ist Herr Frohs, Telefon: 0173/3724008.

5.

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Betreuung durch eine Forstbetriebsgemeinschaft. Im Gebiet sind dies die Forstbetriebsgemeinschaft Freiberger Land – Erzgebirge w. V. und die Waldgemeinschaft Neuhausen w. V..

6.

Gemäß § 5 SächsPflSchVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 a PflSchG, wer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPfSchVO vorsätzlich oder fahrlässig Schaderreger nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweise:
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Widerspruchsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Abteilung Landwirtschaft, Referat Pflanzenschutz, Waldheimer Str. 219, 01863 Nossen.

Freiberg, den 6. Mai 2020

gez. Matthias Damm                                                                              Siegel
Der Landrat