Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
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Ausgabe 65/2018e vom 02. August 2018 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Geschäftsstelle Kreistag


Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Stiftung und Verleihung der Verdienstmedaille des Landkreises Mittelsachsen


Artikel 1
Änderungen

  1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Verdienstmedaille wird an natürliche und juristische Personen vergeben, die insbesondere im politischen, sozialen, kulturellen, sportlichen und wirtschaftlichen Bereich sowie auf dem Gebiet der Umwelt und dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Die Verdienste sollen überwiegend dem Landkreis Mittelsachsen und seiner Bevölkerung zu Gute gekommen sein. Die Verdienste sollen ehrenamtlich oder außerberuflich erworben worden sein. Die Erfüllung einer Berufspflicht oder das Wirken für das eigene Erwerbsunternehmen rechtfertigen die Verleihung nicht.“
  2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Verdienstmedaille wird, vorbehaltlich § 3 Abs. 6 der Satzung, jährlich in der Regel an einen Medaillenträger verliehen. Sie ist ein Ehrenpreis in Verbindung mit einer Urkunde.“
  3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Landrat begründet den Vorschlag in der letzten jährlichen Sitzung des Kreistages. Der Kreistag beschließt ohne Aussprache über den empfohlenen Medaillenträger. Anschließend überreicht der Landrat die Verdienstmedaille an den ausgewählten Medaillenträger. Mit der Aushändigung der Verdienstmedaille erhält die ausgezeichnete Person eine vom Landrat unterzeichnete Verleihungsurkunde. Sie wird mit dem Dienstsiegel des Landkreises versehen. In einer Laudatio sind die Verdienste und das Wirken des Medaillenträgers jeweils darzulegen und zu würdigen.“
  4. § 3 Abs. 4 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 5 bis 10 werden die Absätze 4 bis 9.
  5. § 3 Abs. 5 (neu) wird wie folgt gefasst: „(5) Eingereichte Vorschläge aus den vorangegangenen Jahren, die keine Berücksichtigung fanden, können erneut eingereicht werden.“
  6. § 3 Abs. 6 (neu) wird wie folgt gefasst: „(6) Entsprechen die eingereichten Vorschläge nicht den gestellten Auswahlkriterien, so hat der Kreistag, auf Vorschlag des Verwaltungs‐ und Finanzausschusses, über das Aussetzen der Verleihung der Verdienstmedaille für dieses Jahr zu entscheiden. Stimmt der Kreistag gegen die Aussetzung der Verleihung, so verweist er die Angelegenheit zur nochmaligen Beratung an den Verwaltungs‐ und Finanzausschuss zurück. Weitere Vorschläge können eingereicht werden. Die Verleihung erfolgt dann in der folgenden Sitzung des Kreistages.“
  7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Erweist sich eine mit der Verdienstmedaille ausgezeichnete Person der Ehrung unwürdig oder treten Versagensgründe nach § 3 Abs. 9 der Satzung ein oder werden nachträglich bekannt, so kann die Verdienstmedaille nachträglich aberkannt werden.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Freiberg, den 21.06.2018

gez. Matthias Damm
Landrat des Landkreises Mittelsachsen                                                                                             

Siegel

Hinweis:

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.