Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
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Ausgabe 69/2020 vom 27. Mai 2020 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft


Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zur Ausweisung von Reitwegen im Wald in der Gemeinde Rossau

Aktenzeichen 23.2-555407-AE_004


Allgemeinverfügung

  1. Auf den nachfolgend näher bezeichneten Grundstücken werden Reitwege im Rossauer Wald und im Nonnenwald ausgewiesen und gekennzeichnet:
    Gemeinde Gemarkung Flurstücke
    Rossau Oberrossau 215/35
    Rossau Oberrossau 612
    Die Reitwegelänge beträgt ca. 910 m.
    In der beigefügten topographischen Karte ist der genaue Verlauf der Reitwegeneuausweisung blau markiert. Die Karte ist wesentlicher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
  2. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Aufstellen von Tafeln, die das Bild eines Pferdekopfes mit Zaumzeug in schwarzer Farbe auf weißem Grund zeigen, oder durch Aufsprühen eines schwarzen Pferdekopfes über weißem Grund auf Bäume.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen in Kraft.
Begründung:

I. Sachverhalt

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG ist das Reiten im Wald nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet.

Im Rossauer Wald, im Hainichener Wald und im Nonnenwald gibt es bereits ein ausgewiesenes Reitwegenetz, welches im Jahr 2012 mit über fünf Kilometer Neuausweisungen erweitert und mit dem Offenland vernetzt wurde. Seitens eines Reiters wurde nun ein weiterer Bedarf angezeigt.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 kam es zur Beteiligung der betroffenen Waldeigentümer, der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Wasserbehörde, des Gutachters zur Schadensfeststellung an Reitwegen und der örtlichen Reiterhöfe. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens gingen insgesamt drei Stellungnahmen ein. Die hierzu von der Forstbehörde getroffenen Abwägungen wurden in einem Protokoll dargelegt.

II. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SächsWaldG erfolgt die Ausweisung von Reitwegen durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.

Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes Mittelsachsen als untere Forstbehörde für den Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus §§ 35 Abs. 1 Nr. 3 und 37 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes (SächsKrGebNG).

Bei den angeordneten Maßnahmen hat die untere Forstbehörde insbesondere die Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) sowie die Art. 15 und 31 der Verfassung des Freistaates Sachsen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.

Die Allgemeinverfügung ist erforderlich, da gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG jeder Wald zum Zwecke der Erholung betreten darf, das Reiten jedoch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet ist. Die vorliegende Ausweisung und die Kennzeichnung sind dabei geeignet, ein möglichst zusammenhängendes und an Wege außerhalb des Waldes anschließendes, nutzbares Reitwegenetz zu schaffen bzw. zu erweitern und gleichzeitig den Interessen der betroffenen Waldbesitzer und anderer Erholungssuchender zu entsprechen, in dem das Reiten auf ausgewiesene Wege zentriert wird. Die Ausweisung ist angemessen, da alle Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme erhielten und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um einen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Erholungsnutzungen und den Belangen der Waldeigentümer zu erreichen. Auch wurde für die Ausweisung der öffentliche Wald, hier Staats- und Körperschaftswald, herangezogen (vgl. Dipper, Komm. z. WaldG f. Baden-Württemberg, Rn. 4 zu § 39).

zu 1.: Für das Reiten sollen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsWaldG genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende Waldwege ausgewiesen werden. Durch die vorgenommene Reitwegeausweisung werden weitere Reitwege im Rossauer Wald und Nonnenwald geschaffen und ein Verbund zu bereits bestehenden Reitwegen hergestellt. Auch sind die ausgewiesenen Wege als Reitwege geeignet, da ihre Lage und Bodenbeschaffenheit keine erheblichen Beschädigungen besorgen lassen, die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigt wird und keine Gefahren für Reiter und Pferd zu erwarten sind. Damit werden die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege (SächsRwVO) erfüllt.

Der Reitwegeverlauf steht somit im Einklang mit den sonstigen Nutzungen des Waldes, da durch den gewählten Verlauf die wechselseitigen Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. Aus diesen Gründen waren die Reitwege auszuweisen.

zu 2.: Die Kennzeichnung erfolgt im Sinne § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG gemäß § 1 Abs. 2 SächsRwVO durch Hinweiszeichen nach dem Muster der Anlage zu § 1 Abs. 2 SächsRwVO.

zu 3.: Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt ein elektronischer Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

Hinweise
  1. Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf dafür ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl, wenn sie vom Waldbesitzer, vom Baulastträger oder von mehreren Waldbesitzern gemeinsam innerhalb von sechs Monaten nach der Entstehung der unteren Forstbehörde angezeigt werden (§ 12 Abs. 2 SächsWaldG i. V. m. § 2 SächsRwVO).
  2. Das Reiten im Wald ist auch auf ausgewiesenen Reitwegen nur zum Zwecke der Erholung, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken und für organisierte Veranstaltungen zulässig.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweise: 
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter 
www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Freiberg, den 20. Mai 2020

gez. Matthias Damm 
Der Landrat                                          Siegel

Anlage: 
topographische Karte