Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 71/2019e vom 08. Juli 2019 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft


Hinweis über die Verkündung der Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Ausgliederung von Flurstücken der Stadt Lunzenau, Gemarkung Cossen, aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) Mulden- und Chemnitztal im Landkreis Mittelsachsen


Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Ausgliederung von Flurstücken der Stadt Lunzenau, Gemarkung Cossen, aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Mulden- und Chemnitztal“
im Landkreis Mittelsachsen vom 12. Juni 2019

Aufgrund von § 22 Absatz 1 und 2, § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist in Verbindung mit § 13, § 20, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4  und § 46 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutz-gesetz – SächsNatSchG) in der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird durch das Landratsamt Mittelsachsen verordnet:

§ 1 Erklärung der Ausgliederung

Das mit der „Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“ vom 27. Juli 2017“ festgesetzte Schutzgebiet wird wie folgt geändert:

Die im § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Lunzenau, Gemarkung Cossen im Landkreis Mittelsachsen wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert.

§ 2 Ausgliederungsgegenstand

(1) Die auszugliedernde Fläche hat eine Größe von circa 4,9 Hektar. Sie umfasst in dem Gebiet der Stadt Lunzenau das Flurstück 132/1 vollständig sowie teilweise die Flurstücke 130/1 und 131 der Gemarkung Cossen.

(2) Die Ausgliederungsfläche liegt nördlich der S 247 (Obere Hauptstraße Richtung Göritzhain) und ist auf der Fläche der ehemaligen Sandgrube Cossen.

(3) Die aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ auszugliedernde Fläche ist in einer Übersichtskarte des Landratsamtes Mittelsachsen vom 12. Juni 2019 im Maßstab 1:10 000 (Anlage 1) und in einer Liegenschaftskarte des Landratsamtes Mittelsachsen vom 12. Juni 2019 im Maßstab 1:2 000 (Anlage 2) grün umrandet dargestellt. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante auf den Karten. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Mittelsachsen in 09599 Freiberg, Leipziger Straße 4, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Freiberg, den 12. Juni 2019

gez. Matthias Damm
Landrat