Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 80/2020e vom 05. Juni 2020 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation


Offenlegung der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen in Verbindung mit der Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 3 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)¹

für die Gemeinde Zschaitz-Ottewig, Gemarkungen Lützschnitz, Glaucha, für die Stadt Döbeln, Gemarkung Schweimnitz, für den Landkreis Meißen, Gemeinde Lommatzsch, Gemarkungen Mögen und Birmenitz

Aktenzeichen 22.2-1933/16


Dazu wurden erforderliche Katastervermessungen und Abmarkungen durchgeführt. Der Grenztermin fand am 5. Mai 2020 statt.

Betroffene Flurstücke

Gemeinde Zschaitz-Ottewig:
Gemarkung Lützschnitz: 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16/1
Gemarkung Glaucha: 18, 20, 22, 23, 24, 26, 28, 29, 30, 32

Stadt Döbeln: Gemarkung Schweimnitz:  57, 58, 60, 61, 89, 90, 91

Landkreis Meißen, Gemeinde Lommatzsch:
Gemarkung Mögen: 38, 39, 43, 44b, 44c, 54
Gemarkung Birmenitz: 38/2, 38/4, 41, 42

Art der Änderungen

  1. Entfernung fehlerhafter Abmarkungen
  2. Grenzwiederherstellung
  3. Abmarkung von Grenzpunkten
  4. Absehen von der Abmarkung

Die Ergebnisse der Grenzbestimmungen und Abmarkungen werden den Flurstückseigentümern durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatGDVO)2. Den Grenzbestimmungen und Abmarkungen liegen die Vorschriften der § 16 und 17 SächsVermKatG zugrunde.

Die Unterlagen liegen ab dem 8. Juni 2020 bis zum 7. Juli 2020 in der Geschäftsstelle des Referates Katasterfortführung und Datenbereitstellung, Straße des Friedens 9a, Gebäude II, 04720 Döbeln nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung zur Einsichtnahme bereit. Die Ergebnisse der Grenzbestimmungen und Abmarkungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.

Für Fragen stehen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit in der Geschäftsstelle weitere Unterlagen zu den Ergebnissen der Grenzbestimmungen und Abmarkungen einzusehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Ergebnisse der Grenzbestimmungen und Abmarkungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg zu erheben.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden.

Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis: Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Döbeln, den 5. Juni 2020

gez. i.A. Petra Kunzmann

Pia Weißenberg
Abteilungsleiterin
Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation

Tel. 03731/799-1200
Fax: 03731/799-1189
E-Mail: vermessung@landkreis-mittelsachsen.de

¹ Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz– SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431)

2  Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) geändert worden ist