Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 97/2020e vom 12. Juni 2020 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft


Hinweis über die Verkündung der Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Zschopautalhänge bei Lichtenwalde“

vom 8. Mai 2020


Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Zschopautalhänge bei Lichtenwalde“ vom 8. Mai 2020

Aufgrund von § 22 Absatz 1 und 2, § 23, § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 20, § 46 Absatz 1 Nummer 3 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und Absatz 4 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist sowie nach § 20 Absatz 4 des Sächsischen Jagdgesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308), das zuletzt durch das Gesetz vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 21) geändert worden ist und § 30 Absatz 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde und im Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde durch das Landratsamt Mittelsachsen verordnet:

§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Niederwiesa und der Stadt Frankenberg im Landkreis Mittelsachsen werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt den Namen „Zschopautalhänge bei Lichtenwalde“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von circa 69,71 Hektar und umfasst vier getrennt liegende Teilflächen.

(2) Die Lage und Abgrenzung des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben:

Die Schutzgebietsgrenze der ersten Teilfläche „Schlossberghang mit Hofewiese und anschließende Waldflächen“ verläuft im Nordwesten entlang der Ortslage Lichtenwalde und der Verbindungsstraße von Lichtenwalde nach Braunsdorf. Die östliche Begrenzung stellt das Gelände der Schlossmühle mit dem Mühlgraben und die Zschopau dar. Südlich der Hofewiese wird die Teilfläche durch den markierten Wanderweg in Richtung Staatsstraße 238 bis zur Abzweigung zur „Teufelsschlucht“ begrenzt. Die Schutzgebietsgrenze folgt dem markierten Wanderweg durch die Teufelsschlucht und den oberen Höhenweg (Forstgrundkarte Grenzen zwischen denTeilflächen 670 a1, a3 und 670 a2, a4, a5). Anschließend folgt die Grenze einer Forstabteilung beziehungsweise dem Bachlauf in der Parkschlucht in Richtung Westen und entlang des Waldrandes in nordöstliche Richtung bis zur Schlossparkanlage Lichtenwalde. Um das Schloss Lichtenwalde und den Barockgarten stellt die Schlossmauer die Grenze dar.

Die zweite Teilfläche des Schutzgebietes umfasst die Waldflächen des „Vormundholzes“ und des „Mundholzes“ einschließlich des Waldstreifens, der beide Flächen miteinander verbindet.

Die dritte Teilfläche „Kleine Wiese zum Harrasfelsen“ liegt am rechten Zschopauufer und wird im Westen durch den Flusslauf, im Norden durch den Altenhainer Bach, im Osten von der Böschung der Bahnstrecke und im Süden durch den Übergang von Wiese zu Gehölzsaum begrenzt.

Die Schutzgebietsgrenze der vierten Teilfläche „Harrasfelsgebiet und daran anschließende Waldflächen“ verläuft im Westen entlang der Bahnstrecke Chemnitz - Hainichen mit der dazugehörigen Böschung und reicht im Norden bis zum Waldrand ohne die sanierte Altlast „Steinbruch Süd“. Im Osten verläuft die Grenze entlang des Übergangs von Wald zu Offenland und weiter in Verlängerung entlang des markierten Wanderweges ins Steinbruchtal in Richtung Altenhain (Forstgrundkarte Grenzen unter anderem zwischen den Teilflächen 646 a2 und 646 a3). Vom östlichsten Punkt des Teilgebietes ausgehend wird die Grenze erst durch den Frauenholzbach und dann durch den Übergang von Wald zu Offenland gebildet. Die Schutzgebietsgrenze reicht bis nach Altenhain und umfasst die gesamte Waldfläche um das Altenhainer Bachtal bis zum nördlichen Rand der Ortslage Braunsdorf. Von dort verläuft die Schutzgebietsgrenze nach Nordost zur Lichtung am Eingang zum Steinbruch- und Altenhainer Bachtal sowie den Forstabteilungen bis zum Harrasfelsen (Forstgrundkarte Grenzen unter anderem entlang der Teilflächen 647 a0 und 647 a1). Am Harrasfelsen/-sprung mit dem Bahntunnel reicht die Grenze bis an die Zschopau.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Landratsamtes Mittelsachsen vom 8. Mai 2020 im Maßstab 1:10 000 (Anlage 1) und in zwei Liegenschaftskarten des Landratsamtes Mittelsachsen vom 8. Mai 2020 im Maßstab 1:3 000 (Anlagen 2.1 und 2.2) dargestellt. Der Grenzverlauf ist rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung auf den Liegenschaftskarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Die Verordnung mit Karten nach Absatz 3 wird beim Landratsamt Mittelsachsen in 09599 Freiberg, Abteilung 23 - Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Leipziger Straße 4, Zimmer

A 305, für die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Landratsamt Mittelsachsen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

(6) Das Naturschutzgebiet beinhaltet Flächen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH); ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193), in der jeweils gültigen Fassung, mit der Bezeichnung „Zschopautal“ (FFH-Gebiet, EU-Melde-Nummer DE 4943-301; Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete vom 26. November 2012 (SächsABl. S. 1499)).

(7) Soweit für das Gebiet besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über den Schutz bestimmter Biotope, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und Vorschriften nach europäischem Recht, bleiben diese unberührt.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist insbesondere:

  1. die Erhaltung der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes mit seinen Landschaftselementen wie mäandrierende naturnahe Bachläufe mit ihren Auen, offene Felsbildungen und artenreiche Hangmischwälder insbesondere im Bereich des Schlossberghanges, der Teufels- und Parkschlucht, dem Altenhainer Bachtal sowie dem Steinbruchtal;
  2. die Erhaltung der natürlichen und weitgehend vollständigen Lebensgemeinschaften der Laubwälder, wie insbesondere der Lebensraum für Fledermäuse und Brutvogelzönose naturnaher Laubwälder einschließlich ihrer strukturellen Habitatrequisiten (zum Beispiel Höhlenbäume, Spaltenquartiere, Totholz);
  3. die Erhaltung der Lebensraum- und Biotopfunktionen der in die Zschopau einmündenden, naturnahen Bäche einschließlich ihrer Auen sowie eines zusammenhängenden Waldgebietes, womit dem Kohärenzgedanken entsprochen wird;
  4. der Schutz der wild lebenden Pflanzenarten im Grenzgebiet der hochkollinen zur submontanen Stufe, insbesondere der überregional und landesweit bedeutsamen Arten wie Gefleckter Aronstab (Arum maculatum), Nördlicher Streifenfarn (Asplenium septentrionale), Braunstieliger Streifenfarn (Asplenium trichomanes), Straußenfarn (Matteuccia struthiopteris), Einbeere (Paris quadrifolia), Echter Seidelbast (Daphne mezereum), Türkenbund-Lilie (Lilium martagon) und Große Fetthenne (Hylotelephium maximum) einschließlich der Lebensräume und Vegetationseinheiten, in denen diese Pflanzen natürlicherweise vorkommen;
  5. der Schutz und die Förderung der wertgebenden charakteristischen Tierarten wie unter anderem mehrere Tagfalterarten, insbesondere des Fetthennen-Bläulings (Scolitantides orion) und der Sumpfspitzmaus (Neomys anomalus) einschließlich ihrer Lebensgemein-schaften und Lebensräume, in denen diese Tiere natürlicherweise vorkommen;
  6. die Erhaltung, zielgerichtete Wiederherstellung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes aller im Flächenumgriff vorkommenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie, einschließlich der für einen günstigen Erhaltungszustand charakteristischen Artenausstattung, insbesondere der Lebensraumtypen (LRT) Flachland-Mähwiese (LRT-Code 6510), Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (LRT-Code 8220), Silikatfelsen mit Pioniervegetation (LRT-Code 8230), Hainsimsen-Buchenwälder (LRT-Code 9110), Sternmieren-Eichen-Hainbuchen-wälder (LRT-Code 9160), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (LRT-Code 9170), Schlucht- und Hangmischwälder (LRT-Code 9180*) und Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (LRT-Code 91E0*) sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Lebensräume des Anhanges I der FFH-Richtlinie von Bedeutung sind;
  7. die Erhaltung, zielgerichtete Wiederherstellung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes aller im Flächenumgriff vorkommenden Populationen der Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie, insbesondere des Fischotters (Lutra lutra) und des Großen Mausohres (Myotis myotis) sowie ihrer Habitate im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der FFH-Richtlinie;
  8. der Schutz und die Entwicklung der im Gebiet vorkommenden, gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 21 Sächsisches Naturschutzgesetz, insbesondere der Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, der höhlenreichen Einzelbäume, der naturnahen Bäche, der offenen Felsbildungen, der Nasswiesen, der Großseggenriede und der Altwasser;
  9. die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung artenreicher Laubholzbestockungen als Beispiel für den Waldaufbau in einem stark reliefierten Gebiet des Mulde-Lößhügel-landes für die ökologische, naturgeschichtliche und landeskulturelle Forschung;
  10. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der natürlichen und teilweise mäandrierenden Bachläufe einschließlich ihrer Quellbereiche;
  11. die Erhaltung der offenen Wiesenauen im Kontrast zu den waldbestockten Hanglagen mit zahlreichen Sichtbeziehungen zum Schutz der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, zu ändern oder zu errichten, einschließlich die Errichtung gleichgestellter Maßnahmen;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
  3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit    verändern oder verändern können;
  4. Gesteine oder mineralische Proben zu entnehmen sowie die vorhandenen offenen Gesteinsbildungen zu entfernen oder zu beschädigen;
  5. Auffüllungen, Ablagerungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
  6. Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
  7. Plakate, Bild- und Schrifttafeln oder Markierungszeichen, ausgenommen Wanderwegemarkierungen, aufzustellen, anzubringen oder auf in dem Naturschutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;
  8. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebiets nachteilig verändern können;
  9. Pflanzen, Pflanzenbestandteile oder deren Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  10. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie deren Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  11. von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen sowie Wegmarkierungen oder Wegweiser zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen;
  12. Flächen außerhalb von Wegen zu betreten, zu befahren oder außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten;
  13. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
  14. Feuerstellen einzurichten, Feuer anzumachen und zu unterhalten;
  15. das Klettern an offenen Felsbildungen;
  16. Lärm zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
  17. Hunde frei laufen zu lassen;
  18. Grünland umzubrechen oder Saaten aller Art im Grünland vorzunehmen;
  19. die Erstaufforstung von Grünland vorzunehmen oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
  20. Nistkästen anzubringen oder Winterfutterstellen für Vögel anzulegen;
  21. Veränderungen des Wasserregimes in Fließgewässern durch Uferausbau oder durch die Anlage von Querbauwerken herbeizuführen;
  22. mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder Fluggeräte jeder Art zu betreiben.

§ 5 Anzeigepflichtige Maßnahmen

(1) Die landwirtschaftliche Grünlandnutzung im Naturschutzgebiet beziehungsweise die Biotoppflege der Grünlandflächen im Bereich der „Hofewiese“ auf dem Flurstück 473 der Gemarkung Lichtenwalde (Gemeinde Niederwiesa) und im Bereich der „Kleinen Wiese zum Harrasfelsen“ auf dem Flurstück 471 der Gemarkung Lichtenwalde (Gemeinde Niederwiesa) ist mindestens 4 Wochen vor ihrer geplanten Durchführung der unteren Naturschutzbehörde schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung anzuzeigen. Stellt die untere Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der angezeigten Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 dieser Verordnung fest, untersagt sie diese. Äußert sich die untere Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als zulässig. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 entfällt für eine landwirtschaftliche Grünlandnutzung oder Biotoppflege, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:

a)

  • es besteht eine Teilnahme an einem Förderprogramm zur Grünlandnutzung des Freistaates Sachsen oder sie ist Bestandteil von speziellen Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde;

oder

b)

  • im Bereich der „Kleinen Wiese zum Harrasfelsen“ auf dem Flurstück 471 der Gemarkung Lichtenwalde (Gemeinde Niederwiesa) findet eine zweischürige Mahd statt und
  • im Bereich der „Hofewiese“ auf dem Flurstück 473 der Gemarkung Lichtenwalde (Gemeinde Niederwiesa) findet mindestens eine einschürige Mahd statt, wobei mindestens die erste Mahd als Staffelmahd durchzuführen ist, das heißt, dass bei der ersten Teilmahd circa 50 Prozent der Fläche zu mähen ist und die Restfläche frühestens nach zwei Wochen gemäht wird und
  • auf beiden oben genannten Wiesen darf der erste Mahdtermin nicht vor dem Blühbeginn der Hauptbestandsbildner liegen (circa Ende Mai/ Anfang Juni) und die Zweitnutzung erfolgt frühestens sechs bis acht Wochen nach der Erstnutzung und das Mahdgut ist zu beräumen sowie abzutransportieren und
  • es erfolgt ein Verzicht auf Stickstoffdüngung und
  • es erfolgt ein Verzicht auf den Einsatz von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln und Herbiziden.

Liegen die im Satz 4 genannten Bedingungen für eine Entbehrlichkeit der Anzeigepflicht innerhalb der aktuellen Vegetationsperiode nicht mehr vor, sind die geänderten oder neu geplanten Maßnahmen wiederum mindestens 2 Wochen vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Stellt die untere Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der angezeigten Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 dieser Verordnung fest, untersagt sie diese. Äußert sich die untere Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als zulässig.

(2) § 4 dieser Verordnung gilt nicht bei folgenden anzeigepflichtigen Maßnahmen:

  1. Einrichten und Betreiben von Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder Salzlecken;
  2. Durchführen von Weiterbildungs- beziehungsweise Exkursionsveranstaltungen;
  3. angezeigte Forschungsvorhaben oder Forschungsvorhaben, die im Auftrag der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
  4. Maßnahmen der Gehölzpflege im Gewässerrandstreifen;
  5. Maßnahmen, die die ordnungsgemäße und fachgerechte Erfüllung der Aufgaben der Gewässerunterhaltung sicherstellen (zum Beispiel Verkehrssicherungspflicht an Bäumen, Bisambejagung, Beseitigung von Abflusshindernissen);
  6. die Unterhaltung der fünf Sichtschneisen unterhalb des Schlossparks Lichtenwalde;
  7. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang unter der Maßgabe, dass
    a) Erntenutzungen sowie Altdurchforstungen im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Juli eines jeden Jahres anzuzeigen sind;
    b) die flächenhafte Nutzung von Wald auf einer Fläche von über 0,5 Hektar anzuzeigen ist;
    c) die Anlage oder Veränderung von versiegelten und unversiegelten Wegen zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung anzuzeigen sind, § 6 Nummer 3 bleibt unberührt;
  8. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Jagd- und Hegeeinrichtungen im Sinne von § 26 Absatz 2 Sächsisches Jagdgesetz vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308), das durch das Gesetz vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  9. Vermessungsarbeiten nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich anzuzeigen sind.

Die im Satz 1 genannten Handlungen und Maßnahmen sind mindestens 4 Wochen, außer bei § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Stellt die untere Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der angezeigten Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 dieser Verordnung fest, untersagt sie diese. Äußert sich die untere Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als zulässig.

(3) Die Entscheidung zu einer anzeigepflichtigen Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. Die Entscheidung zu einer anzeigepflichtigen Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ergeht.

§ 6 Zulässige Handlungen

§ 4 dieser Verordnung gilt nicht für:

  1. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang unter der Maßgabe, dass
    a) Habitat-, Horst- und Höhlenbäume bei Berücksichtigung der FFH-Richtlinie erhalten bleiben sowie artenschutzrechtliche und biotopschutzrechtliche Bestimmungen berücksichtigt werden;
    b) die Erntenutzung in Laubholzbeständen mit Ausnahme von Eichenbeständen und von eichendominierten Beständen als einzelstammweise Baumentnahme erfolgt;
    c) bei Durchforstungen und Erntenutzungen von Laubbäumen ein angemessener Totholzvorrat auf Grundlage der dazu im FFH-Managementplan für die betreffenden Wald-Lebensraumtypen formulierten Vorgaben auch in Form von unzerschnittenen Stämmen, Stammteilen und Starkästen sowie Kronen und Kronenteilen, jeweils bis 7 Zentimeter Durchmesser am starken Ende, im Bestand zu belassen ist;
    d)  Maßnahmen des Waldschutzes unberührt bleiben;
  2. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes durch die untere Naturschutzbehörde oder die von dieser Behörde beauftragte Dritte angeordneten Überwachungs-, Schutz-, Biotopgestaltungs-, Biotoppflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
  3. die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung soweit dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft;
  4. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  5. unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen; die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
  6. das Sammeln von Pilzen für den persönlichen Bedarf im Zeitraum zwischen dem 1. August und dem 15. Oktober eines jeden Jahres;
  7. die erforderlichen Maßnahmen der Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von schädlichen Bodenveränderungen soweit diese durch die zuständige Bodenschutzbehörde angeordnet oder veranlasst wurden beziehungsweise durch diese selbst oder mit ihrem Einvernehmen durchgeführt werden; gleiches gilt entsprechend für Deponien der zuständigen Abfallbehörden;
  8. das Betreten des Zschopauuferrandes zur Ausübung der fischereilichen Bewirtschaftung einschließlich des Angelns im bisherigen Umfang durch die Fischereiausübungsberechtigen;
  9. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Sächsischen Jagdgesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308), das durch das Gesetz vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter der Maßgabe, dass für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Jagd- und Hegeeinrichtungen der § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 der Verordnung gilt.

§ 7 Grundzüge der Pflege und Entwicklung

(1) Grundzüge der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sind:

  1. die Entwicklung der bestehenden Nadelholzforsten zu standortheimischen Laubwaldgesellschaften;
  2. die vollständige Entnahme der Hybridpappeln (Populus x canadensis) im östlichen
    Randbereich zur Hofewiese und sofern dort möglich die Einbringung der Schwarzpappel (Populus nigra);
  3. die fachgerechte Freihaltung und Freistellung vorhandener Felswände von Gehölzen und Kletterpflanzen (zum Beispiel Efeu, Brombeere, Hopfen), unter anderem entlang des Bahnabschnitts von der nördlichen Grenze des Naturschutzgebietes bis zum Tunnel am Harrasfelsen sowie am Schlossberghang, zur Förderung der Ausbildung einer charakteristischen Vegetation der offenen natürlichen und naturnahen Felsbildungen sowie des typischen Inventars geschützter oder gefährdeter Arten des Biotoptyps, insbesondere des Fetthennen-Bläulings (Scolitantides orion) und des Nördlichen und Braunstieligen Streifenfarns (Asplenium septentrionale, A. trichomanes);
  4. die Erhaltung und Entwicklung des Vorkommens des Straußenfarns (Matteuccia struthiopteris) im Bereich des Mundholzes durch Regulierung und Zurückdrängen der im Bereich des Standortes einschließlich seiner Randbereiche vorkommenden Neophyten insbesondere des Japanischen Staudenknöterichs (Fallopia japonica) und des Drüsigen Springkrauts (Impatiens glandilufera);
  5. die Offenlegung verrohrter Bachabschnitte im Rahmen der hydrologischen Möglichkeiten, zum Beispiel im oberen Bereich der Parkschlucht unterhalb der Wegebrücke.

(2) Für die im Naturschutzgebiet vorhandenen Schutzgüter nach der FFH-Richtlinie werden Einzelheiten zu Maßnahmen im Managementplan für das FFH-Gebiet 250 „Zschopautal“ (EU-Melde-Nummer DE 4943-301) dargelegt und durch die Grundschutzverordnung geregelt. Darüber hinaus kann die untere Naturschutzbehörde zur Erhaltung sonstiger Schutzgüter des Naturschutzgebietes ergänzende Planungen zur Pflege und Entwicklung aufstellen.

(3) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte ist zur Durchführung von Maßnahmen nicht verpflichtet, muss aber Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 65 Bundesnaturschutzgesetz dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

§ 8 Befreiung

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz Befreiung erteilen.

(2) Bedarf eine Handlung einer Befreiung, so kann diese mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde nach § 39 Sächsisches Naturschutzgesetz ergeht.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 69 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 1 Sächsisches Naturschutzgesetz handelt, wer ohne, dass eine zulässige Handlung nach § 6 dieser Verordnung oder eine Befreiung nach § 8 dieser Verordnung vorliegt, in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes sowie seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 69 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 1 Sächsisches Naturschutzgesetz handelt, wer ohne Befreiung der unteren Naturschutzbehörde, in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,

  1. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder die Errichtung gleichgestellter Maßnahmen durchführt;
  2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
  3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
  4. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 4 Gesteine oder mineralische Proben entnimmt sowie die vorhandenen offenen Gesteinsbildungen entfernt oder beschädigt;
  5. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 5 Auffüllungen, Ablagerungen oder Abgrabungen vornimmt;
  6. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 6 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
  7. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 7 Plakate, Bild- und Schrifttafeln oder Markierungszeichen, ausgenommen Wanderwegemarkierungen, aufstellt, anbringt oder auf in dem Naturschutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
  8. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 8 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes nachteilig verändern können;
  9. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 9 Pflanzen, Pflanzenbestandteile oder deren Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
  10. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 10 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet sowie deren Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten entfernt, beschädigt oder zerstört;
  11. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 11 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser verrückt, entfernt oder beschädigt;
  12. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 12 Flächen außerhalb der Wege betritt, befährt oder außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet;
  13. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 13 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt;
  14. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 14 Feuerstellen einrichtet, Feuer anmacht und unterhält;
  15. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 15 an offenen Felsbildungen klettert;
  16. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 16 Lärm verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
  17. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 17 Hunde frei laufen lässt;
  18. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 18 Grünland umbricht oder Saaten aller Art im Grünland vornimmt;
  19. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 19 die Erstaufforstung von Grünland vornimmt oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
  20. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 20 Nistkästen anbringt oder Winterfutterstellen für Vögel anlegt;
  21. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 21 Veränderungen des Wasserregimes in Fließgewässern durch Uferausbau oder durch die Anlage von Querbauwerken herbeiführt;
  22. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 22 mit Luftfahrzeugen startet oder landet oder Fluggeräte jeder Art betreibt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 1 Sächsisches Naturschutzgesetz handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde,

  1. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder Salzlecken einrichtet und betreibt;
  2. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 Weiterbildungs- beziehungsweise Exkursionsveranstaltungen durchführt;
  3. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 3 Forschungsvorhaben ohne Auftrag von der unteren Naturschutzbehörde durchführt;
  4. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 4 Maßnahmen der Gehölzpflege im Gewässerrandstreifen durchführt;
  5. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 5 Maßnahmen, die die ordnungsgemäße und fachgerechte Erfüllung der Aufgaben der Gewässerunterhaltung sicherstellen (zum Beispiel Verkehrssicherungspflicht an Bäumen, Bisambejagung, Beseitigung von Abflusshindernissen) durchführt;
  6. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 6 die fünf Sichtschneisen unterhalb des Schlossparks Lichtenwalde unterhält;
  7. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a die Erntenutzungen sowie Altdurchforst-ungen im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Juli eines jeden Jahres durchführt;
  8. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b Wald auf einer Fläche von über 0,5 Hektar flächenhaft nutzt;
  9. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c versiegelte und unversiegelte Wege zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung anlegt oder verändert, § 5 Absatz 2 Nummer 6 bleibt unberührt;
  10. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 8 Jagd- und Hegeeinrichtungen im Sinne von § 26 Absatz 2 Sächsisches Jagdgesetz errichtet oder wesentlich ändert;
  11. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 9 Vermessungsarbeiten nicht eine Woche vor Beginn der Maßnahme schriftlich anzeigt.

(4) Ordnungswidrig gemäß § 69 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 1 Sächsisches Naturschutzgesetz handelt, wer

  1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 die Anzeige nicht 4 Wochen vor der geplanten Durchführung ausführt;
  2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 5 die Anzeige nicht 2 Wochen vor der geplanten Durchführung ausführt;
  3. entgegen § 6 Nummer 1 Buchstabe a Habitat-, Horst- und Höhlenbäumen bei Berücksichtigung der FFH-Richtlinie nicht erhält sowie artenschutzrechtliche und biotopschutzrechtliche Bestimmungen nicht berücksichtigt;
  4. entgegen § 6 Nummer 1 Buchstabe b die Erntenutzung in Laubholzbeständen mit Ausnahme von Eichenbeständen und von Eichen dominierten Beständen nicht als einzelstammweise Baumentnahme durchführt;
  5. entgegen § 6 Nummer 1 Buchstabe c bei Durchforstungen und Endnutzungen von Laubbäumen keinen angemessenen Totholzvorrat in Form von unzerschnittenen Stämmen, Stammteilen und Starkästen sowie Kronen und Kronenteilen, jeweils bis 7 Zentimeter Durchmesser am starken Ende, im Bestand belässt;
  6. entgegen § 6 Nummer 6 außerhalb des Zeitraums vom 1. August bis 15. Oktober eines jeden Jahres Pilze für den persönlichen Bedarf sammelt;
  7. entgegen § 6 Nummer 6 innerhalb des Zeitraums vom 1. August bis 15. Oktober eines jeden Jahres Pilze über den persönlichen Bedarf hinaus sammelt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 1 Sächsisches Naturschutzgesetz handelt ebenfalls, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer zum Vollzug dieser Verordnung erlassenen vollziehbaren Entscheidung nach § 5 Absatz 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese Handlung nicht bereits nach einer anderen Vorschrift des Sächsisches Naturschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

(6) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 bis 5 können gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 Sächsisches Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte.

§ 10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Absatz 4 dieser Verordnung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten mit dieser Verordnung

  1. der Teil des Beschlusses des Bezirkstages Karl-Marx-Stadt Nr. 17/87 zur Festsetzung von Naturschutzgebieten vom 30.03.1987, der sich auf das Naturschutzgebiet „Zschopautalhänge bei Lichtenwalde“ (Kreis Flöha) bezieht,
  2. der Teil der Verordnung des Landkreises Freibergs zur Festsetzung von Naturdenkmalen (ND) vom 07.12.2005, der sich auf das Naturdenkmal Nummer 36 „Stiel-Eiche bei Lichtenwalde“ bezieht,

außer Kraft.

Freiberg, den 8. Mai 2020

Landratsamt Mittelsachsen

gez. Matthias Damm                                            Siegel
Landrat