Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
Impressum
Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
Ausgabe 04/2025e vom 06. Januar 2025 mit
Aktenzeichen 1.23.2-854.541-AE_033/24
Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf Grundlage von § 12 Abs. 1 des Sächsischen Waldgesetzes folgende
1. Auf den nachfolgend näher bezeichneten Grundstücken werden Reitwege in der Torfgrube bei Mittweida ausgewiesen und gekennzeichnet:
Stadt/Gemeinde | Gemarkung | Flurstücke |
Mittweida | Mittweida | 1422 |
Mittweida | Mittweida | 916/4 |
Mittweida | Mittweida | 916/11 |
Altmittweida | Altmittweida | 906/1 |
Die Reitwegelänge beträgt ca. 2.759 m.
In der beigefügten Karte ist der genaue Verlauf der Reitwegeneuausweisung blau markiert. Die Karte ist wesentlicher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
2. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Aufstellen von Tafeln oder die Markierung von Bäumen, die einen schwarzen Pferdekopf mit Zaumzeug auf weißem Grund zeigen.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen in Kraft.
Begründung:
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG ist das Reiten im Wald nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Im Gebiet der Torfgrube gibt es bisher kein probates Reitwegenetz, welches mit dem Offenland vernetzt ist. Durch die untere Forstbehörde des Landkreises Mittelsachsen wurde ein möglicher Reitwegeverlauf erarbeitet. Mit Schreiben vom 07.06.2024 kam es zu einer Anhörung der betroffenen Waldeigentümer, der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Wasserbehörde, des örtlichen Reitvereins, der umliegenden Reiter- und Pferdehöfe, der Stadtverwaltung Mittweida und der Gemeindeverwaltung Altmittweida. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens ging eine Stellungnahme ein. Die hierzu von der Forstbehörde ergangenen Entscheidungen wurden in einem Abwägungsprotokoll dargelegt, das als Anlage Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SächsWaldG erfolgt die Ausweisung von Reitwegen durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.
Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes Mittelsachsen als untere Forstbehörde für den Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus §§ 35 Abs. 1 Nr. 3 und 37 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG.
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes (SächsKrGebNG).
Bei den angeordneten Maßnahmen hat die untere Forstbehörde insbesondere die Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) sowie die Art. 15 und 31 der Verfassung des Freistaates Sachsen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.
Die Allgemeinverfügung ist erforderlich, da gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG jeder Wald zum Zwecke der Erholung betreten darf, das Reiten jedoch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet ist. Die vorliegende Ausweisung und die Kennzeichnung sind dabei geeignet, ein möglichst zusammenhängendes und an Wege außerhalb des Waldes anschließendes, brauchbares Reitwegenetz zu schaffen bzw. zu erweitern und gleichzeitig den Interessen der betroffenen Waldbesitzer und anderer Erholungssuchender zu entsprechen, in dem das Reiten auf ausgewiesene Wege zentriert wird. Die Ausweisung ist angemessen, da die Vor- und Nachteile abgewogen wurden, alle Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme erhielten und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um einen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Erholungsnutzungen und den Belangen der Waldeigentümer zu erreichen. Auch wurde für die Ausweisung der öffentliche Wald, hier Körperschaftswald, herangezogen (vgl. Dipper, Komm. z. WaldG f. Baden-Württemberg, Rn. 4 zu § 39).
Für das Reiten sollen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsWaldG genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende Waldwege ausgewiesen werden. Durch die vorgenommene Reitwegeausweisung werden Reitwege in der Torfgrube geschaffen und ein Verbund zu bereits bestehenden Reitwegen hergestellt. Auch sind die ausgewiesenen Wege als Reitwege geeignet, da ihre Lage und Bodenbeschaffenheit keine erheblichen Beschädigungen besorgen lassen, die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigt wird und keine Gefahren für Reiter und Pferd zu erwarten sind. Damit werden die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege (SächsRwVO) erfüllt.
Der Reitwegeverlauf steht somit im Einklang mit den sonstigen Nutzungen des Waldes, da durch den gewählten Verlauf die wechselseitigen Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. Aus diesen Gründen waren die Reitwege auszuweisen.
Die Kennzeichnung erfolgt im Sinne § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG gemäß § 1 Abs. 2 SächsRwVO durch Hinweiszeichen nach dem Muster der Anlage zu § 1 Abs. 2 SächsRwVO.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt ein elektronischer Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
Hinweise
Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf dafür ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl, wenn sie vom Waldbesitzer, vom Baulastträger oder von mehreren Waldbesitzern gemeinsam innerhalb von sechs Monaten nach der Entstehung der unteren Forstbehörde angezeigt werden (§ 12 Abs. 2 SächsWaldG i. V. m. § 2 SächsRwVO).
Das Reiten im Wald ist auch auf ausgewiesenen Reitwegen nur zum Zwecke der Erholung, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken und für organisierte Veranstaltungen zulässig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, eingelegt werden.
Freiberg, den 09.12.2024
gez. Dr. Beier - Siegel
1. Beigeordneter
Der erste Beigeordnete unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Landrates (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO), da die Position des Landrates derzeit unbesetzt ist.
Anlagen:
Aktuelles Luftbild
Abwägungsprotokoll