Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 135/2025e vom 01. September 2025 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Versammlungsrechtes am 06.09.2025 im Stadtgebiet Freiberg


Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt in der Funktion als Versammlungsbehörde auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, § 10, § 19, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG) in Verbindung mit den §§ 1 Absatz 1 Nummer 3, 5 Absatz 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) in der Fassung vom 11.05.2019 (SächsGVBl. Seite 358, 389), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2024 (SächsGVBl. Seite 724) geändert worden ist, folgende:

Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Versammlungsrechts am 06.09.2025 im Stadtgebiet Freiberg

1. Es ergeht folgende Anordnung nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 SächsVersG zur Durchsetzung des Waffenverbots. Demnach ist es verboten, sonstige Gegenstände mit sich zu führen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Herbeiführung erheblicher Schäden an Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, oder diese Gegenstände zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen bereitzuhalten oder zu verteilen. Die Anordnung ergeht gegenüber den Veranstaltenden, den Versammlungsleitenden, Versammlungsteilnehmenden und Personen, die sich auf dem Weg zu oder von den Versammlungen befinden. Das Verbot umfasst insbesondere folgende Gegenstände:

  • Metallstangen,
  • Ketten (ausgenommen Schmuck),
  • Pyrotechnische Erzeugnisse jeglicher Art, Fackeln und offenes Feuer (sofern diese nicht im Vorfeld von Versammlungsbehörde oder Polizeivollzugsdienst gegebenenfalls unter beschränkenden Maßgaben, im Rahmen einer Einzelfallentscheidung explizit zur Verwendung zugelassen werden),
  • Messer (sofern nicht bereits nach § 42a Waffengesetz (und § 9 Absatz 1 Nr. 1 SächsVersG verboten),
  • Scheren,
  • Baseballschläger, Holzstangen, (Holz-)Knüppel,
  • Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen,
  • Farbbeutel,
  • Reizstoffe (insbesondere Tierabwehrspray).

2. Es ergeht folgende Anordnung nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 SächsVersG zur Durchsetzung des Uniformierungsverbots und Militanzverbots, wonach es verboten ist, in einer Versammlung durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder von sonst ein einheitliches Erscheinungsbild vermittelnden Kleidungsstücken in einer Art und Weise aufzutreten, die den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt und eine einschüchternde Wirkung erzeugt: 

a) Das Verbot umfasst insbesondere eine Kombination aus mehreren der folgenden Gegenstände (gegebenenfalls auch in Kombination mit den unter Ziffer 2 b genannten Verhaltensweisen):

  • Bomberjacken,
  • schwarze Springerstiefel mit und ohne Schnürsenkel,
  • einheitlich schwarze Kleidung zum Beispiel schwarze Schuhe, schwarze Hose,
  • schwarze Jacke, schwarzes Basecap oder Mütze, schwarzer Mundschutz, Sonnenbrille,
  • militärische Kopfbedeckungen,
  • Fackeln

b) Das Verbot umfasst insbesondere eine Kombination aus mehreren Verhaltensweisen (gegebenenfalls auch in Kombination mit den unter Ziffer 2 a genannten Gegenständen):

  • geschlossenes Marschieren, insbesondere im Gleichschritt, in Blöcken, Zügen und/ oder Reihen,
  • Schlagen von Marschtakt auf Trommeln,
  • eine Block-oder Formationsbildung unter Zuhilfenahme von Fahnen, Transparenten oder sonstigen Kundgebungsmitteln beispielsweise als Rahmen oder Spalier,
  • das Auftreten mit gleichfarbiger Oberbekleidung in Kombination mit militärischer oder militärähnlicher Marschordnung,
  • Geschlossenes Auftreten mit aufgespannten Regenschirmen, welche vor das Gesicht gehalten werden.

3. Es ergeht folgende Anordnung nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und Absatz 2 SächsVersG zur Durchsetzung des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots. Demnach ist es verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen (Absatz 1). Außerdem ist es verboten, an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern oder den Weg dorthin in einer solchen Aufmachung zurückzulegen (Absatz 2 Nummer 1). Ebenso ist es verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern (Absatz 2 Nummer 2). Die Anordnung ergeht gegenüber den Veranstaltenden, den Versammlungsleitenden, Versammlungsteilnehmenden und Personen, die sich auf dem Weg zu oder bei den Versammlungen befinden. Das Verbot umfasst folgende Gegenstände:

  • Schutzwesten,
  • Sturmhauben,
  • Arbeits- und Protektoren Handschuhe,
  • Gebissschutz
  • Masken (sofern nicht zwei Gesichtsmerkmale wie Mund, Nase, Augen, Ohren erkennbar bleiben oder sofern diese nicht im Vorfeld von Versammlungsbehörde oder Polizeivollzugsdienst gegebenenfalls unter beschränkenden Maßgaben, im Rahmen einer Einzelfallentscheidung explizit zur Verwendung zugelassen werden),
  • Einwegoveralls,
  • Verkleidungen (sofern nicht zwei Gesichtsmerkmale erkennbar bleiben),
  • Stock- und Regenschirme (sofern keine entsprechende Witterung besteht).

Ebenfalls untersagt ist die Verhüllung des Gesichts durch die Kombination mehrerer Bekleidungsstücke – etwa Mütze, Schal, Kapuze, Sonnenbrille, Gesundheitsmaske oder vergleichbarer Gegenstände –, sofern dadurch nicht mindestens zwei der folgenden Gesichtsmerkmale sichtbar bleiben: Mund, Nase, Augen, Ohren. Ausgenommen ist beim Freihalten von zwei Gesichtsmerkmalen die Kombination von Nase und Ohren beziehungsweise von Mund und Ohren. Eine Ausnahme gilt insoweit, als dass die Identifikation durch andere körperliche Merkmale sichergestellt werden kann.

4. Der Anordnungsbereich befindet sich im Stadtgebiet von 09599 Freiberg und wird räumlich wie folgt begrenzt: 

Meißner Ring – Donatsring – Schmiedestraße – Eherne Schlange – Schönlebestraße – Berthelsdorfer Straße – Käthe-Kollwitz-Straße – Zuger Straße – Brander Straße – Friedrich-Olbricht-Straße – Hirtenplatz – Annaberger Straße – Chemnitzer Straße – Beethovenstraße – Leipziger Straße – Meißner Ring

5. Der zeitliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den 06.09.2025 ab 08:00 Uhr bis 23:00 Uhr. 

6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 02.09.2025 als bekanntgegeben und tritt am 06.09.2025 in Kraft. Mit Ablauf des 06.09.2025 tritt die Allgemeinverfügung außer Kraft. 
 

Hinweise

  1. Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 28 SächsVersG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
  2. Auf das Verbot, bei Versammlungen oder auf dem Weg dorthin Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) mit sich zu führen, hinzuschaffen, bereitzuhalten oder zu verteilen, nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SächsVersG, sowie auf die daran geknüpfte Strafbarkeit (auch ohne vorherige Anordnung) gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SächsVersG, wird hingewiesen.
  3. Auf die Möglichkeit des Ausschlusses von der Versammlung bei einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 bis 3 der Allgemeinverfügung enthaltenen Anordnungen gemäß § 18 Absatz 2 SächsVersG wird hingewiesen.
  4. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 bis 3 der Allgemeinverfügung enthaltene Anordnung gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4 SächsVersG wird hingewiesen.
  5. Das Verrichten der Notdurft auf öffentlichen Straßen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist gemäß § 4 Abs. 1 Nummer 4 der Polizeiverordnung der Stadt Freiberg ausdrücklich untersagt. Zuwiderhandlungen stellen nach § 20 Abs. 1 Nummer 5 eine Ordnungswidrigkeit dar.
  6. Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 6 der Polizeiverordnung der Stadt Freiberg ist es untersagt, öffentliche Straßen sowie Grün- und Erholungsanlagen durch das Wegwerfen von Gegenständen jeglicher Art – beispielsweise Essensreste, Verpackungen, Kaugummis oder Zigarettenkippen – oder durch das Ausgießen von Flüssigkeiten zu verunreinigen. Ein solcher Verstoß stellt gemäß § 20 Abs. 1 Nummer 7 der Polizeiverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar.

Teil 1: sachliche Begründung

Am 06.09.2025 findet in Freiberg der nächste "Christopher Street Day (CSD)" statt. Im Zusammenhang mit dem CSD fordern die Demonstrierenden unter anderem Gleichberechtigung und gedenken gleichzeitig des "Stonewall-Aufstand" in New York City im Jahr 1969. Bei dieser Razzia widersetzten sich erstmals Homosexuelle der polizeilichen Willkür. Es entwickelte sich ein mehrtägiger Widerstand gegen Diskriminierung und Gewalt. Die Ereignisse rund um den CSD sind deutschlandweit auch immer wieder Anknüpfungs- und Anlaufpunkt der rechtsextremistischen und neonazistischen Szene. Während der Zeit des Nationalsozialismus erfolgte die Verschärfung des § 175 Strafgesetzbuch (StGB), der sexuelle Beziehungen zwischen Männer unter Strafe stellte. Fortan reichte bereits der Verdacht aus, um zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verurteilt zu werden. In einer Vielzahl der Fälle führte die Verurteilung zu einer Inhaftierung in Konzentrationslager. Tausende wurden dort ermordet. Die Versammlung anlässlich des CSD ist grundsätzlich als friedlich einzuschätzen, jedoch sind Störungen durch Teilnehmer, die der linksextremistischen Szene zuzuordnen sind, beim Aufeinandertreffen mit Gegendemonstranten jederzeit möglich. Der CSD bleibt nach den Erfahrungen der letzten Jahre und der Anzeigenlage nicht ohne das Interesse von politischen gegensätzlicher Lager. Dabei ist die Beteiligung an derartigen Versammlungen gestiegen. Gerade zu Beginn des Jahres fanden deutschlandweit zahlreiche Großversammlungen für Demokratie und gegen einen gesellschaftlichen Rechtsruck – teils mit enorm hohen Teilnehmerzahlen, wie beispielsweise am 08.02.2025 in München mit 200.000 Teilnehmenden. Regional stellte die Versammlungslage rund um den AfD-Parteitag in Riesa am 10. und 11.01.2025 einen Höhepunkt dar. Vor diesem Hintergrund ist am 06.09.2025 in Freiberg mit einem Aufeinandertreffen politisch gegensätzlicher Lager und damit mit konfrontativen Versammlungslagen zu rechnen. Im Rahmen dieser Konfrontation wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verbalen und gegebenenfalls körperlichen Übergriffen unter den Teilnehmenden sowie gegenüber den im Versammlungsgeschehen eingesetzten Polizeikräften kommen. Dies lässt sich aus den vergangenen Versammlungslagen rund um den CSD ableiten. Im Jahr 2024 kam es im Zusammenhang mit dem ersten CSD in Freiberg zu Störungen durch Personen, die dem rechten Spektrum zuzuordnen waren. Im Laufe der Versammlung kam es mehrfach durch die Versammlungsteilnehmer zu Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten.

Auf einer Verkehrsfläche wurde vor Eintreffen der Versammlungsteilnehmer starker unangenehmer Geruch festgestellt (möglicherweise Buttersäure). Bezüglich einer notwendigen Reinigung wurde die Stadt Freiberg informiert.

Im Zuge des gesamten Versammlungsgeschehens 2024 kam es zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend zu Beeinträchtigungen der Rechtsordnung in Form vielfältiger Verstöße gegen das Strafgesetzbuch, das Versammlungsgesetz und das Ordnungswidrigkeitengesetz.

Auch in 2025 müssen polizeiliche Sicherheitsmaßnahmen bei Versammlungen durchgesetzt werden. Die prognostizierte Gefahrenlage rund um das Versammlungsgeschehen macht es erforderlich, dass polizeiliche Maßnahmen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden – sodass nicht nur die aktive Bewaffnung verhindert, sondern auch dem Einsatz von Schutzbewaffnung entgegengewirkt werden muss.

Für den 06.09.2025 sind bis zum 29.08.2025 insgesamt drei Versammlungen im Stadtgebiet von Freiberg angezeigt worden. Eine Versammlung mit dem Motto „Es gibt nur zwei Geschlechter – Schluss mit dem Gendern‟ aus dem rechten Spektrum läuft erstmals hinter dem CSD Aufzug her. Die als Gegenversammlung einzustufende Versammlung verdeutlicht, dass es auch in diesem Jahr erneut zum Aufeinandertreffen von grundsätzlich verschiedenen politischen Meinungen kommen wird. Die Versammlungsbehörde sieht in Hinblick auf die bevorstehende Versammlungslage hinreichend Anlass, eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit infolge zu erwartender Verstöße gegen versammlungsrechtliche Bestimmungen anzunehmen. Es ist weiterhin damit zu rechnen, dass für diesen Tag nach dem Erlass dieser Allgemeinverfügung weitere Versammlungen angezeigt werden beziehungsweise, dass es vor Ort zu Spontanversammlungen kommen wird. Aufgrund des vielfältigen und örtlich variierenden Versammlungsgeschehens ist erwartbar, dass nicht alle Spontanversammlungen in angemessener Frist vor Ort beschieden werden können. Es besteht daher der Bedarf, wichtige Regelungen zum Schutz der Einwohner und der mit der Versammlungslage befassten Personen im Voraus darzustellen. Nach übereinstimmenden Einschätzungen mit der Polizeidirektion Chemnitz ist zu prognostizieren, dass sich aufgrund der Versammlungslage am 06.09.2025 eine Personenanzahl im mittleren dreistelligen Bereich in der Freiberger Innenstadt aufhalten wird und es örtlich zur Ansammlung von größeren Personengruppen kommen kann. Folglich ist davon auszugehen, dass diese innerstädtische Personenverdichtung erheblich zur Verschärfung des Gefahrenpotenzials beitragen wird. Nur durch die Anordnungen kann eine effektive Gefahrenabwehr und Gefahrenverringerung der Beeinträchtigung von Rechten Dritter erreicht werden. Dadurch wird auch sichergestellt, dass das Gefahrenpotential, aufgrund der hohen Personenanzahl im Hinblick auf Störungen beherrschbar bleibt. Polizeiliche Maßnahmen können somit aufgrund der Anordnungen besser und erfolgversprechender zur Wirkung kommen. Vor diesem Hintergrund ist der Erlass dieser Allgemeinverfügung erforderlich.

Teil 2 rechtliche Begründung

Zuständigkeit

Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß den §§ 29 und 30 SächsVersG zum Erlass dieser Allgemeinverfügung örtlich und sachlich zuständig.

Konkretisierende Anordnungen

Rechtsgrundlage für den Erlass der Anordnungen sind im Wesentlichen die Regelungen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, § 10 sowie § 19 SächsVersG.

Zu Ziffer 1

Gemäß § 9 Absatz 2 kann die zuständige Behörde zur Durchsetzung des Waffenverbots nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SächsVersG eine Anordnung erlassen, in der sie gegenüber der Veranstalterin, dem Veranstalter, der Versammlungsleiterin, dem Versammlungsleiter, Versammlungsteilnehmerinnen, Versammlungsteilnehmern oder Personen, die sich auf dem Weg zu oder von Versammlungen befinden, die vom Verbot erfassten sonstigen Gegenstände bezeichnet.

Die Anordnungsbefugnis der Behörde besteht unabhängig von einer konkreten oder unmittelbaren Gefahrenlage, da § 9 Absatz 2 SächsVersG kein solches Kriterium festlegt. Bei dem Gebrauch der in der Anordnung genannten Gegenstände in feindlicher Willensrichtung besteht indes zweifelslos eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die aufgeführten Gegenstände sind ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Herbeiführung erheblicher Schäden an Sachen geeignet und können den Umständen nach dazu bestimmt werden.

Bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ist zudem davon auszugehen, dass die Teilnehmenden der Versammlungen, insbesondere in dem genannten Zeitraum, die angeführten Gegenstände in einer versammlungsdynamisch aufgeheizten Stimmung in der Anonymität der Masse zum Nachteil von Dritten und Einsatzbeamten verwenden. Die Auflistung beinhaltet insoweit Gegenstände, die vereinzelt bereits bei öffentlichen Auseinandersetzungen eingesetzt wurden und als besonders gefahrenträchtig gelten. Ein hierdurch potentiell verursachter Schaden erscheint herausragend, so dass die Anforderungen an die Unmittelbarkeit der Gefahrenlage herabgesetzt sind.

Die Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände erfolgt zwar in der Regel nicht mit dem ursprünglichen Ziel der Verletzung von Personen, diese wird jedoch bei der Verwendung billigend in Kauf genommen (vgl. AG Hannover, 11. März 2015 - 223 Ds 375/14; AG Kaiserslautern, Urteil vom 6. November 2014 - 2 Ds 6010 Js 11565/14; AG Leipzig Urteil vom 29. März 2023, 222 Ds 608 Js 52027/22). Mithin sind auch pyrotechnische Gegenstände als gefährliche Gegenstände einzustufen.

Die Verwendung von Fackeln und offenem Feuer innerhalb der Versammlung stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne einer möglichen Beeinträchtigung von Leben und körperlicher Unversehrtheit von Versammlungsteilnehmern sowie sonstigen Beteiligten und Dritter dar. Dass Fackeln eine Verbrennungsgefahr beinhalten, sollte unstrittig sein. Inmitten einer emotional aufgeladenen und dynamischen Menschenansammlung, steht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass etwa gebotene Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden oder dem Kundgabemittel durch die gedankliche Befassung mit emotional aufregenden Themen, nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt wird. Die Gefahr von Verbrennungsunfällen, Sachbeschädigungen ist damit unmittelbar gegeben.

Darüber hinaus stellen auch Reizstoffen, insbesondere Tierabwehrspray, speziell in größeren, konfrontativen Versammlungslagen beziehungsweise in unübersichtlichen Menschenansammlungen eine erhebliche Gefahr für Versammlungsteilnehmer und sonstigen Beteiligten sowie Dritten dar.

Es ist im Hinblick auf die Versammlungslage am 06.09.2025 zu befürchten, dass es auch zur Verwendung der genannten Gegenstände im Zuge von Übergriffen auf Einsatzkräfte oder unbeteiligte Dritte kommen kann. Die Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und damit die Verletzungen der Rechtsordnung durch Teilnehmer der Versammlungen ist für diesen Tag analog den vergleichbaren Versammlungslagen der letzten Jahre zu erwarten, sodass eine konkrete Gefahr gegeben ist.

Vielfach können, wie bereits im Sachverhalt beschrieben, Situationen nur mittels polizeilichem Einschreiten entschärft werden. Dabei ist auch mit Aggressivität gegenüber Polizeibeamten zu rechnen. Es ist somit hinreichend wahrscheinlich, dass die unter Ziffer 1 aufgeführten Gegenstände als Wurfgeschoss oder Tatwaffe gegenüber (unbeteiligten) Dritten oder Einsatzbeamten verwendet werden. Die Voraussetzungen zum Erlass der Anordnung über die vom Verbot erfassten Gegenstände sind somit gegeben.

Zu Ziffer 2

Gemäß § 10 Absatz 2 SächsVersG kann die zuständige Behörde zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen treffen, in denen sie die vom Verbot des § 10 Absatz 1 SächsVersG erfassten Gegenstände und Verhaltensweisen bezeichnet. Nach § 10 Absatz 1 SächsVersG ist es verboten, in einer Versammlung durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder von sonst ein einheitliches Erscheinungsbild vermittelnden Kleidungsstücken in einer Art und Weise aufzutreten, die den Eindruck der Gewaltbereitschaft vermittelt und eine einschüchternde Wirkung erzeugt.

Vorzubeugen ist dabei einer Gefahr für die öffentliche Ordnung durch suggestiv-militante Effekte bis hin zu einer Provokation anderer mit der Folge eines unfriedlichen Verlaufs der Versammlung. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung kann beispielsweise bei einem aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23. Juni 2004 – 1 BvQ 19/04 –, BVerfGE 111, 147-160; Beschl. v. 5. September 2003 – 1 BvQ 32/03, NVwZ 2004, 90; Beschl. v. 7. April 2001 – BvQ 17/01).

Ferner besteht zu befürchten, dass die Versammlungen und Aufzüge so durchgeführt werden, dass von ihrer Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Artikel 8 Grundgesetz (GG) schützt zwar Versammlungen und Aufzüge, nicht aber Vorhaben mit paramilitärischen oder in vergleichbarer Weise aggressiven und einschüchternden Begleitumständen (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 27, 31 m.w. N.).

Es ist hinsichtlich der bevorstehenden Versammlungslage besondere Sorgfalt bei der Ausgestaltung anzuwenden, da sich im Teilnehmerkreis vielfach auch Personen mit bekennender rechter Gesinnung auf der einen und linker Gesinnung auf der anderen Seite befinden. Im Übrigen kann aus der Versammlungslage der Vorjahre auch auf die bevorstehende Lage geschlossen werden. Im vergangenen Jahr wurden neben den bereits genannten Straftaten im Sachverhalt auch politisch motivierte Delikte polizeilich erfasst. Dazu zählen unter anderem das Verwenden ideologisch aufgeladener Parolen sowie das Verbreiten entsprechender Symbole.

Vor dem Hintergrund der Aufarbeitung der deutschen Geschichte und des durch das NS-Regime verübten Unrechts wird bereits die bloße Durchführung des Aufzugs im direkten Anschluss an den CSD als anstößig und provokant empfunden. Da Meinungsinhalte (unterhalb der Strafbarkeitsschwelle) jedoch versammlungsrechtlich unbeachtlich bleiben müssen, kann allein in der Durchführung an sich noch kein Verstoß gegen die Öffentliche Ordnung liegen. Allerdings sind in diesem angespannten Grundverhältnis die Grenzen zum Verstoß gegen die Öffentliche Ordnung in Hinsicht auf die Art und Weise der Durchführung der Versammlung strikt zu wahren.

Unter den in den Versammlungsanzeigen genannten und etwa bei Spontanversammlungen denkbaren Kundgabemitteln finden sich auch solche, die hinsichtlich einer - wie oben beschriebenen - militanten Wirkung prädestiniert erscheinen, wie etwa Fahnen, Trommeln und Ähnliches.

Beobachtungen und Medienberichte der letzten Jahre belegen eine übergreifend eher dunkle und dadurch einheitlich wirkende Kleidung. Teilweise konnte eine Neigung zu Block- und Formationsbildungen beobachtet werden, gefördert auch durch Teilnehmer verschiedener Gruppierungen die innerhalb der Versammlung eine geschlossene Einheit bilden. In Kombination und unter Hinzutreten mit nicht planbaren Verhalten der Teilnehmer – wie etwa einem Gleichschritt und Marschparolen und Marschgesängen – kann sich das Bild der versammlungsüblichen Verwendung von Kundgabemitteln, etwa Fahnen, unbeeinflussbar schnell in das eines quasi militärischen Aufzugs mit entsprechender Außenwirkung wandeln.

Solche Eindrücke und Bilder, welche etwa durch Presse und soziale Medien nahezu in Echtzeit der Öffentlichkeit widergespiegelt und festgehalten werden können, gilt es bereits im Ansatz zu unterbinden. Ein Vorgehen vor Ort kann eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dann nicht mehr wirksam abwenden. Die Schwelle zur Unmittelbarkeit ist damit entsprechend abgesenkt, aber auch durch Bilder wie solche vom 01.05.2019 aus Plauen überschritten. Damals sorgte ein Aufzug der Partei „Der III. Weg“, dessen Teilnahme auch in Freiberg nicht von vorherein ausgeschlossen werden kann und sich durch das Tragen einheitlicher Oberbekleidung, ein Fahnenspalier sowie Gleichschritt für deutschlandweite und teils darüberhinausgehende Kritik an Ordnungs- und Sicherheitsbehörden auszeichnete. Einheitlich wurde diese Aufmachung als aggressiv und provokativ empfunden, wodurch im Auge des Betrachters insbesondere die Schrecken der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft heraufbeschworen wurden. Gerade die übergreifende Empörung über die Art und Weise der Durchführung des Aufzugs zeigt in klassischer Weise, dass hiermit die Grenze zur Störung der öffentlichen Ordnung überschritten wurde. Ein vergleichbares Szenario droht – angesichts der angezeigten und potenziellen Kundgabemittel, der absehbaren Beteiligung entsprechender Gruppierungen und den Erfahrungen der Vorjahre – auch bei der gegenständlichen Versammlungslage in unmittelbarer Weise.

Eine unmittelbare Gefahr hinsichtlich des Einsatzes uniformierter Kleidung ergibt sich auch aus entsprechenden Aufrufen in sozialen Netzwerken, in denen die Teilnehmer zum Tragen „komplett schwarzer Kleidung" aufgefordert werden.

Auch die Verwendung von Fackeln erzeugt unweigerlich die martialische Bildwirkung eines Fackelmarsches, wie aus Zeiten der NS-Zeit bekannt ist. Gegebenenfalls - unter Hinzutreten weiterer Kriterien - ist von einem militanten Auftreten auszugehen. Beobachter könnten sich hierdurch eingeschüchtert fühlen.

Die aufgezeigte Gefahrenlage ergibt sich im Wesentlichen aus dem Potenzial einer militanten Wirkung der gelisteten Gegenstände und Verhaltensweisen. Um eine solche Wirkung zu entfalten, bedarf es gegebenenfalls des Zusammenwirkens mehrerer dieser Gegenstände und Verhaltensweisen - sowohl hinsichtlich ihrer Anzahl als auch ihrer Art. Jedenfalls ist der Gebrauch der hier normierten Gegenstände und Verhaltensweisen als Risiko zur Schaffung der Verbotsgrundlage anzusehen, sodass eine Anordnung im Sinne der Gefahrenabwehr erforderlich erscheint.

Zu Ziffer 3

Gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 des § 19 SächsVersG gegenüber der Veranstaltungsleitung, der Versammlungsleitung, den Versammlungsteilnehmenden oder sonstigen Personen, die sich auf dem Weg zu der Versammlung befinden, Anordnungen treffen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.

Nach § 19 Absatz 1 SächsVersG ist es verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren.

Nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 ist es zudem verboten, an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, oder den Weg dorthin in einer solchen Aufmachung zurückzulegen. Nach Nummer 2 ist es darüber hinaus untersagt, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

Es bleibt zunächst festzuhalten, dass die Anordnungsbefugnis nach § 19 Absatz 3 Satz 1 SächsVersG keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit – etwa im Sinne des § 17 Absatz 1 SächsVersG – voraussetzt. Eine solche Gefährdung liegt hier jedoch vor. Die aufgeführten Gegenstände sind geeignet und können den Umständen nach dazu bestimmt sein, Vollstreckungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes abzuwehren.

Darüber hinaus sind die genannten Gegenstände dazu geeignet, ein Erscheinungsbild zu

erzeugen, dass nach den Umständen darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern.

Ein solches Verhalten gefährdet somit die Strafverfolgung oder die Ahndung nach Bußgeldvorschriften und stellt eine Gefahr für die Rechtsordnung als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit dar. Gleichzeitig ist in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, dass durch die Anonymität infolge von Vermummung die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten herabgesetzt wird. Beobachtet wurde insbesondere bei konfrontativen Versammlungslagen, dass mit zunehmendem Grad der Vermummung auch die Aggressivität innerhalb der Gruppe steigt. Vor allem körperliche Angriffe, wie beispielsweise Bewürfe, erfolgen vorrangig aus dem Schutzschild der Anonymität heraus.

Dabei lässt sich nicht eindeutig definieren, welche Kombination von Kleidungsstücken oder Gegenständen zur Annahme einer Vermummung führt. Im Regelfall genügen zur Identifikation einer Person zwei Gesichtsmerkmale. Ausgenommen ist dabei die Kombination von Nasen und Ohren beziehungsweise Mund und Ohren. Hierdurch wird die Identifikation erschwert. Denkbar ist allerdings auch eine Identifikation über besondere beziehungsweise einzigartige Merkmale der Person, etwa eine außergewöhnliche Statur, körperliche Einschränkungen oder auffällige Narben oder sonstige Kennzeichnungen.

Abgesehen von solchen Einzelfällen kann jedoch angenommen werden, dass sich eine Person der Vermummung verdächtig macht, wenn sie sich derart verhüllt, dass nicht mindestens zwei Gesichtsmerkmale erkennbar bleiben. In einem solchen Fall besteht – aus Erfahrung mit einschlägigen Versammlungslagen – die Gefahr, dass die betreffende Person nicht mehr wiedererkannt werden kann. Dies wiederum führte in der Vergangenheit dazu, dass unter Vermummung begangene Verfehlungen nicht verhindert oder geahndet werden konnten.

Ermessen

Die Erkenntnisse der Behörden zeigen, dass bei bestimmten Versammlungslagen – zu denen erfahrungsgemäß auch jene im Umfeld des CSD gehören – ein gewisser Ausnahmezustand herrscht. Angesichts der örtlichen Verhältnisse und der dort dicht gedrängten Menschenmassen stellt der Gebrauch der angeführten Gegenstände eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Ein Nichteinschreiten der Behörden würde zu einer Verletzung des hochrangigen Rechtsguts der Gesundheit und des Lebens der anwesenden oder auch unbeteiligten Personen und Einsatzkräfte sowie der Rechtsordnung führen.

Zudem besteht eine konkrete Gefährdung von Eigentum beziehungsweise Besitz einzelner Personen, etwa durch Brand, Zerstörung oder Wegnahme von Kundgabemitteln wie Fahnen oder Transparenten. Weitere Beeinträchtigungen müssen daher unbedingt verhindert werden.

Die Versammlungsbehörde des Landkreises Mittelsachsen hält ein sicherheitsrechtliches Einschreiten für sachgerecht und geboten, um die geschilderten Gefahren für alle betroffenen Personen und deren Eigentum beziehungsweise Besitz sowie für die Rechtsordnung abzuwehren. Der Erlass der Anordnungen entspricht daher pflichtgemäßem Ermessen.

Verhältnismäßigkeit und Ermessensabwägung

Die Anordnungen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Ein milderes, aber ebenso geeignetes Mittel, die konkreten Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für Eigentum beziehungsweise Besitz abzuwehren, ist nicht ersichtlich. Wirkungsvoll und erfolgversprechend erscheint allein die Anordnung zum Verbot der genannten Gegenstände. Die Anordnung ist daher notwendig und geeignet, die vom Gesetz aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.

Die Anordnung dient dem legitimen Zweck, Gefahren für Leib und Leben der anwesenden Personen, Polizeibeamten sowie unbeteiligter Dritter im Bereich der Versammlungen und Aufzüge, ebenso wie für die Rechtsordnung, abzuwehren. Wie bereits zuvor dargelegt, besteht die konkrete Gefahr, dass erneut Polizeibeamte aktiv angegriffen oder Versammlungsteilnehmende sowie unbeteiligte Dritte durch die angeführten Gegenstände erheblich verletzt werden, wodurch deren Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG aktuell gefährdet ist. Darüber hinaus können die unter Ziffer 3 und Ziffer 4 genannten Gegenstände dazu dienen, Vollstreckungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes abzuwehren. Zudem können sie verwendet werden, um in einer Aufmachung aufzutreten, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern.

Die Anordnung ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie den verfolgten Zweck erreicht oder zumindest fördert. Durch die Anordnungen wird der gesetzlichen Regelung des SächsVersG entsprochen, indem die vom Verbot erfassten Gegenstände konkret bezeichnet werden. Dadurch wird das Risiko verringert, derartige Gegenstände und Verhaltensweisen innerhalb der Versammlungslage anzutreffen oder aus dem Mitführen einen Verbotstatbestand herzuleiten.

Die Anordnungen sind zur Erreichung dieses Zwecks auch erforderlich. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den gleichen Erfolg herbeiführen würde und die Betroffenen dabei weniger belastet. Im Einzelnen: Zur Durchsetzung des Waffenverbots, des Uniformierungsverbots, des Militanzverbots sowie des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots sind die Anordnungen zu erlassen, da kein milderes, gleichermaßen effektives Mittel erkennbar ist. Aktive Gefahren für die öffentliche Sicherheit können nur in dieser Weise unterbunden werden.

Wie die bisherigen Ereignisse gezeigt haben, stellt auch eine massive Polizeipräsenz mit der Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen kein gleich effektives oder zweckdienliches Mittel dar. Aufgrund der Weitläufigkeit des Bereichs und der erfahrungsgemäß dicht gedrängten Menschenmassen kann die Polizei den festgelegten Bereich nur begrenzt hinsichtlich der versammlungsrechtlichen Verbote kontrollieren und vor Ort nur eingeschränkt vorsorgliche Anordnungen treffen. Mit dem Registrieren verdächtigen Verhaltens ist oftmals nicht nur bereits der Verbotstatbestand erfüllt, sondern auch ein strafbares Verhalten zu erkennen, bei dem die Identitätsfeststellung mit eindeutiger Absicht verhindert wird, um schädliche Handlungen auszuführen.

Kommunikative Maßnahmen zeigen bei der betreffenden Klientel mitunter kaum Wirkung. Mit zunehmender Teilnehmerzahl und Dauer der Versammlungen steigen erfahrungsgemäß die sicherheitsrelevanten Störungen. Zugleich sinkt die – ohnehin oftmals nur geringe – Kooperationsbereitschaft der anwesenden Personen.

Es ist somit auch im Jahr 2025 damit zu rechnen, dass es wiederholt zu Übergriffen zwischen den Teilnehmenden sowie auf Einsatzkräfte kommt und es infolgedessen zu Verletzungen kommt. Vor diesem Hintergrund sind eine gesteigerte Polizeipräsenz und die Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen nicht als milderes Mittel in Betracht zu ziehen. Aufgrund der bevorstehenden Gefahren sind die Anordnungen erforderlich und stellen das einzig effektive Mittel dar, um die Versammlungsteilnehmenden, Einsatzkräfte und unbeteiligte Dritte vor (erheblichen) Verletzungen zu schützen.

Der festgelegte räumliche und zeitliche Bereich ist erforderlich, da ein engerer Bereich nicht gleichermaßen geeignet wäre. Ein noch engerer räumlicher Bereich würde den Zweck der Maßnahme nicht in gleichem Maße erfüllen. Die Örtlichkeiten in dem definierten Umfang stellen nach den Feststellungen der Sicherheitsbehörden das Mindestmaß eines räumlichen Bereichs dar, um die Gefahren für Leib und Leben von Menschen und Tieren sowie für Eigentum beziehungsweise Besitz zu verhüten. Es ist sachgerecht, für die Anordnungen auf diesen räumlichen Geltungsbereich zurückzugreifen, da die Versammlungslage am 06.09.2025 eine ortsveränderliche Komponente hat, wodurch zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung die Konfliktpunkte noch nicht abschließend vorhersehbar sind.

Dasselbe gilt für die zeitliche Beschränkung, die sich auf den Zeitraum von 08:00 Uhr bis 23:00 Uhr bezieht. Dieser umfasst einen zeitlichen Rahmen von etwa drei Stunden vor und circa drei Stunden nach den Versammlungen. Erfahrungsgemäß ist besonders in dieser Zeit mit einer Ansammlung von Personen im unmittelbaren Umfeld der Aufzugsroute zu rechnen. Gerade infolge des Beginns der beiden Hauptversammlungen um 10:00 Uhr beziehungsweise 12:00 Uhr ist ab spätestens 10:00 Uhr – sowohl aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung als auch wegen der möglichen Anreise der Versammlungsteilnehmenden aus den umliegenden Bereichen sowie aus den Städten Dresden, Berlin, Leipzig und Görlitz – damit zu rechnen, dass sich eine Vielzahl von Personen am Bahnhof ansammelt.

Die angeordneten Verbote sind darüber hinaus angemessen und somit verhältnismäßig im engeren Sinne. Dies ist dann der Fall, wenn die mit der Maßnahme verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme stehen. Hierzu waren die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Verbote stellen zwar grundsätzlich eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit dar, die Beeinträchtigung ist jedoch geringfügig, da die Möglichkeit besteht, die angeführten Gegenstände im Haushalt zu belassen und an den Versammlungen ohne diese Gegenstände teilzunehmen beziehungsweise die benannten Verhaltensweisen und Kombinationen zu unterlassen. Sowohl der räumliche als auch der zeitliche Umfang wurden so gering wie möglich gehalten.

Ferner ist das Vorgehen der Versammlungsbehörde auch deshalb verhältnismäßig im engeren Sinne, da mit den Anordnungen gegenüber einem Versammlungsverbot das weniger beeinträchtigende Mittel für alle Betroffenen gewählt wurde. Im Verhältnis zu den hier betroffenen Individualrechtsgütern, insbesondere der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit, überwiegen die besonders schützenswerten Interessen der Allgemeinheit an der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG.

Der vorliegende Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen ist daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dazu im Folgenden: Eine Verletzung der durch Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 GG grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit liegt nicht vor. Zwar ist der Schutzbereich des Artikels 2 Absatz 1 GG eröffnet, der jede selbstbestimmte menschliche Handlung schützt. Auch das Recht, sich entsprechend Artikel 8 Absatz 1 GG ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, ist betroffen. Hierunter fällt nämlich auch das Mitführen und Benutzen (gegebenenfalls als Kundgebungsmittel) der angeführten Gegenstände.

Die genannten Grundrechte finden jedoch ihre Schranken in den Rechten Dritter, der verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Sittengesetz. Für die Versammlungsfreiheit ist in Artikel 8 Absatz 2 GG zudem ein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt vorgesehen. Der Verzicht auf das Mitführen und Benutzen der angeführten Gegenstände stellt zwar eine Einschränkung dar, die jedoch durch die im SächsVersG vorgesehene Anordnungsbefugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt ist.

Die Anordnungen entsprechen – bei Abwägung des Wohls der Allgemeinheit und des Rechts auf Versammlung mit dem vergleichsweise geringfügigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen gemäß Artikel 8 GG – dem pflichtgemäßen Ermessen und sind insbesondere verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie stellen das geeignete und am wenigsten beeinträchtigende Mittel dar, um Gefahren für Leib und Leben sowie für Eigentum und Besitz der Bürger zu verhindern und die körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG zu gewährleisten.

Ziffer 6

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 6 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten versammlungsrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG abgesehen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt

Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, eingelegt werden.

Impressum

Diese Allgemeinverfügung wurde erstellt durch das Landratsamt Mittelsachsen - Ordnungsamt.

Postanschrift: Landratsamt Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg Telefon: 03731-799-0

E-Mail: ordnung.sicherheit@landratsamt-mittelsachsen.de

Web: www.landkreis-mittelsachsen.de

Freiberg, den 01.09.2025

gez. Sven Krüger

Landrat

Anlage zur Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Versammlungsrechtes am 06.09.2025 im Stadtgebiet Freiberg