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Impressum
Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
Ausgabe 164/2025e vom 28. Oktober 2025 mit
Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation
Aktenzeichen 1.22.4-673.65-0001-2025/262530
Gemäß § 5 Abs. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist – UVPG – wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Teilnehmergemeinschaft Polkenberg (Anschrift: Teilnehmergemeinschaft Polkenberg, beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg), stellt gemäß § 41 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist – FlurbG – den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Verfahren Ländliche Neuordnung Polkenberg auf. Mit Schreiben vom 29. August 2025 wurde durch die Teilnehmergemeinschaft die 2. Änderung zum Plan nach § 41 FlurbG zur Genehmigung eingereicht.
Die Zuständigkeit der Teilnehmergemeinschaft ergibt sich aus § 18 Abs. 2 FlurbG in Verbindung mit § 2 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist – AGFlurbG –.
Das Landratsamt Mittelsachsen ist als obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 41 Abs. 3 und 4 FlurbG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AGFlurbG die für die Genehmigung der 2. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG zuständige Behörde.
Der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes ist ein Vorhaben nach Nummer 16.1 der Anlage 1 zum UVPG und als Solches der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG zu unterziehen.
Von der Teilnehmergemeinschaft wurden die nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 UVPG geforderten Unterlagen vorgelegt. Anhand der Unterlagen erfolgte eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG. Diese ergab, dass von dem Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären und es daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
Insbesondere waren folgende
maßgebend:
Die Teilnehmergemeinschaft plant die Herstellung folgender gemeinschaftlicher Anlagen:
Mit der 2. Änderung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) plant die Teilnehmergemeinschaft die Umsetzung von 7 Maßnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen sowie zur Erhaltung und Verbesserung des Landschaftsbildes. Die Änderung umfasst den Bau von drei Wegebaumaßnahmen, eine Erschließung mittels Durchlass-Ersatzneubau an einem Gewässer, eine Erneuerung einer bestehenden Verrohrung an einem Gewässer als wasserwirtschaftliche Maßnahme, einen Abriss eines Fahrsilos sowie zwei flächige Pflanzmaßnahmen mit einer Gesamtfläche von 4.500 m2.
Die zu befestigenden Wege nehmen insgesamt 0,47 ha Fläche (0,12 ha voll versiegelt Asphalt, 0,35 ha teilversiegelt Schotter) in Anspruch.
Das Flurbereinigungsgebiet ist überwiegend von landwirtschaftlicher Nutzfläche (ca. 50 %) geprägt. Kleinflächig sind Garten/Grünland und Waldflächen vorhanden. Die übrige Vegetation ist von Einzelbäumen oder Baumreihen, kleinen Waldstücken, Waldrandbereichen und Feldgehölzen bestimmt.
Die geplanten Maßnahmen werden an Standorten durchgeführt, welche nicht für Flächen für Siedlung, fischereiwirtschaftliche Nutzungen sowie Ver- und Entsorgung vorgesehen sind.
Das Gebiet befindet sich in der historischen Kulturlandschaft Platzdorflandschaft Polkenberg.
Innerhalb des Verfahrensgebietes liegen keine Trinkwassergewinnungsanlagen und keine bedeutsamen Grundwasservorkommen. Zudem sind keine Wasser-Schutzzonen ausgewiesen.
Die in großen Teilen des Flurbereinigungsgebietes ausgeräumte und intensiv, vor allem ackerbaulich genutzte Agrarlandschaft ist wenig artenreich. Besonders geschützte und gefährdete Pflanzenarten kommen hier nicht vor.
Im Verfahrensgebiet ist das Vorkommen von geschützten Arten potentiell möglich.
Zu beachtende Schutzkriterien sind für das teilweise im Verfahrensgebiet liegende FFH-Gebiet (SAC) 237 "Muldentäler oberhalb des ZusammenfIusses" und das SPA-Gebiet "Täler in Mittelsachsen" zu nennen. Darüber hinaus liegt im südwestlichen Randbereich des Verfahrensgebietes das Landschaftsschutzgebiet "Freiberger Mulde - Zschopau". Vom nationalen Schutz erfasst sind zudem mehrere gesetzlich geschützte Biotope, von denen sich jedoch nur wenige nahe der Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft befinden. Zwei Maßnahmenstandorte (ein Ersatzneubau von Rohrleitungen und eine Pflanzmaßnahme) befinden sich an ausgewiesenen Bodendenkmälern.
Durch die geplanten Maßnahmen kommt es zu keiner erheblichen oder nachhaltigen schädlichen Auswirkung umweltrelevanter Schutzgüter. Denkmäler, Kultursachgüter, Schutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope, geschützte Tierarten sind von den in Ausmaß, Komplexität und Schwere als nur relativ gering einzuschätzenden wenigen Eingriffen nicht betroffen.
Die Anwohner im Wirkraum werden durch die Baumaßnahmen baubedingt zeitweilig von Lärmemissionen und in geringerem Umfang auch von Staub- und Abgasemissionen belästigt. Betriebsbedingte Belästigungen durch die Zunahme der Verkehrsdichte auf den auszubauenden Wegen sind möglich, jedoch weniger wahrscheinlich. In den betreffenden Fällen ist zu beachten, dass sich die meisten auszubauenden Wege außerorts befinden, so dass Anwohner nur selten betroffen sind. Auch die auf das Schutzgut Luft/Klima wirkenden Emissionen können auf baubedingte eingrenzt werden. Diese wirken zudem nur in einer relativ kurzen Bauzeit, sind lokal begrenzt und in ihrer Wirkung reversibel.
Der Ausbau der Wege führt im Ergebnis zu einer Zunahme der Versiegelung und auf Grünwegen zur Bodenverdichtung. Durch die Beibehaltung der bisherigen Linienführungen der auszubauenden Verkehrswege sind jedoch überwiegend Bodenflächen betroffen, die bereits im Bodenaufbau verändert und verdichtet sind, so dass insgesamt nur in sehr geringem Umfang ein Ackerrandstreifen für Verkehrswege überbaut wird. Mit Blick auf das Schutzgut Wasser führt die mit den Wegebaumaßnahmen verbundene Versiegelung zu einem schnelleren Niederschlagsabfluss. Die davon betroffenen Flächen und die anfallenden Wassermengen sind relativ klein. Es erfolgt eine diffuse Entwässerung über den Randstreifen und im Weiteren eine Versickerung über angrenzende unbefestigte Flächen. Dies verhindert den Schmutzeintrag von Verkehrsflächen in Gewässer. Kompensierend wirkt sich die Entsiegelung von Flächen durch den Abriss eines Fahrsilos aus. Darüber hinaus stehen den Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes auch wasserwirtschaftliche Maßnahmen entgegen.
Für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen kann festgestellt werden, dass die mit den geplanten Maßnahmen einhergehenden unvermeidbaren Eingriffe nur zu unerheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter führen und damit keine Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt zu erwarten sind.
Im Wirkraum der Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft kommen besonders bzw. streng geschützten Arten vor, die insbesondere unter dem Schutz der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG stehen. Aus der Wirkungsanalyse und der naturschutzfachlichen Wertung der Wirkungen kann jedoch festgestellt werden, dass die Umsetzung der Maßnahmen unter Beachtung der gebotenen Maßnahmen zum Baumschutz, zum Biotopschutz und zum Artenschutz nicht zur Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote führen.
Abschließend kann festgestellt werden, dass die geplanten Maßnahmen nur zu relativ geringen Veränderungen des Landschaftsbildes führen, die zudem lokal durch Pflanzungen kompensiert werden.
Über die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung umzusetzenden landschaftspflegerischen Maßnahmen sind Maßnahmen zum Baumschutz, zum Biotopschutz und zum Artenschutz zur Umsetzung angezeigt.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die für diese Entscheidung maßgeblichen Unterlagen können von der Öffentlichkeit gemäß den Regelungen des Sächsisches Umweltinformationsgesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist – SächsUIG – im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation, Dr.-Zieger-Str. 2, 04720 Döbeln eingesehen werden.
Döbeln, den 27. Oktober 2025
Obere Flurbereinigungsbehörde
gez. Karbe
stellv. Referatsleiterin