Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
Impressum
Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
Ausgabe 02/2025e vom 02. Januar 2025 mit
Kreiswahlleiter
Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) i. V. m. der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) und der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) vorzubereiten und durchzuführen.
Aufgrund von § 32 BWO fordert der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 160 Mittelsachsen hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen und von Beteiligungsanzeigen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 öffentlich auf.
Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden (§ 18 Absatz 1 BWahlG).
Die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl findet in den Wahlkreisgrenzen gemäß Anlage 2 BWahlG statt, die durch Artikel 1 Nummer 4 des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) beschrieben ist. Der Wahlkreis 160 Mittelsachsen umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Mittelsachsen:
Altmittweida, Augustusburg, Bobritzsch-Hilbersdorf, Brand-Erbisdorf, Dorfchemnitz, Döbeln, Eppendorf, Flöha, Frankenberg/Sa., Frauenstein, Freiberg, Großhartmannsdorf, Großschirma, Großweitzschen, Hainichen, Halsbrücke, Hartha, Jahnatal, Kriebstein, Leisnig, Lichtenberg/Erzgeb., Leubsdorf, Mittweida, Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Niederwiesa, Oberschöna, Oederan, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, Rossau, Roßwein, Sayda, Striegistal, Waldheim, Weißenborn/Erzgeb.
I. Beteiligungsanzeigen
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 7. Januar 2025 (47. Tag vor der Wahl) bis 18:00 Uhr dem Bundeswahlleiter (Postanschrift: Die Bundeswahlleiterin, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden), ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 18 Absatz 2 BWahlG i. V. m. der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024).
Die Anzeige muss enthalten:
Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. Weitere Informationen sind im Internetangebot der Bundeswahlleiterin (www.bundeswahlleiterin.de) abrufbar.
Gemäß § 18 Absatz 4 BWahlG i. V. m. der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024 stellt der Bundeswahlausschuss spätestens am 14. Januar 2025 (40. Tag vor der Wahl) für alle Wahlorgane verbindlich fest und macht öffentlich bekannt,
II. Wahlvorschläge
Nicht wählbar ist, wer nach § 15 Absatz 2 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, oder wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen (§ 18 Absatz 5 BWahlG).
Kreiswahlvorschläge sind während der üblichen Öffnungszeiten schriftlich gemäß § 19 BWahlG i. V. m. der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024 bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises 160 Mittelsachsen, Landratsamt Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg, spätestens bis 20. Januar 2025 (34. Tag vor der Wahl) 18:00 Uhr einzureichen.
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge (§ 34 BWO)
Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 der BWO eingereicht werden. Er muss enthalten:
Er soll ferner Namen und Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei im Freistaat Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gem. § 34 Absatz 2 Satz 1 BWO unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 dieses Absatzes entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO) selbst zu leisten. § 34 Absatz 4 Nr. 3 und 4 BWO gilt entsprechend.
Muss ein Kreiswahlvorschlag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BWahlG von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben.
Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWahlG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 BWahlG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis 160 Mittelsachsen wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:
Die Bescheinigung des Wahlrechts (§ 34 Absatz 4 Nr. 3 BWO) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (§ 34 Absatz 5 Nr. 2 BWO) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
Freiberg, den 2. Januar 2025
gez. Peter Schubert
Kreiswahlleiter