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Impressum
Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
Ausgabe 132/2025e vom 26. August 2025 mit
Aktenzeichen 1.23.5-106.11-0132-2024/41144
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird Folgendes bekannt gemacht:
Die StrockenWind GmbH & Co. KG, Strocken 22, 04720 Großweitzschen, beantragte mit Datum vom 23.08.2024 gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)
i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) die immissionsschutz-rechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Vestas V172 auf dem Flurstück Nr. 80/a der Gemarkung Strocken.
Für das Vorhaben war entsprechend § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 des UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, da das Vorhaben unter Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (Kumulation mit bestehenden Anlagen, weniger als 20 Windkraftanlagen) mit dem Buchstaben A gekennzeichnet ist. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da von dem Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Ein möglicher Eingriff in Natur und Landschaft kann durch Umsetzung gezielter Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen auf ein zulässiges Maß begrenzt werden. Zudem ist mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch Geräusche oder Schattenwurf durch das Vorhaben zu rechnen. Der Vorhabenstandort befindet sich gemäß der Nummer 2 der Anlage 3 des UVPG weder in wasserrechtlichen Schutzgebieten oder überschwemmungsgefährdeten Gebieten noch in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten oder sonstigen sensiblen Gebieten. Die Auswirkungen des Vorhabens sind weder so schwer noch so komplex, dass sie erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auslösen würden. Demnach lässt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens gemäß Nummer 3 der Anlage 3 des UVPG keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ableiten.
Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Freiberg, den 06.08.2025
gez. Sven Krüger
Landrat