Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 96/2026e vom 30. Juni 2026 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Referat Forst, Jagd und Landwirtschaft


Bekanntmachung zur Allgemeinverfügung des Landratsamtes Mittelsachsen als untere Forstbehörde zur Ausweisung von Reitwegen im Alten Gehau in Neuhausen

Aktenzeichen 1.23.2-854.541-AE_021


Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf Grundlage von § 12 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) folgende

Allgemeinverfügung

1. Auf den nachfolgend näher bezeichneten Flurstücken werden Reitwege im Alten Gehau in Neuhausen ausgewiesen und gekennzeichnet:

Gemeinde/StadtGemarkungFlurstück
SaydaFriedebach961/1
SaydaFriedebach960
SaydaFriedebach959/1
SaydaFriedebach508
SaydaFriedebach956
SaydaFriedebach949/1
SaydaFriedebach947/1
SaydaFriedebach946/1
SaydaFriedebach945/1
SaydaFriedebach968
SaydaFriedebach940/4
NeuhausenNeuhausen996/3
NeuhausenCämmerswalde821/5

 

Die Reitwegelänge beträgt ca. 2.042 m.

In der beigefügten Karte ist der genaue Verlauf der Reitwegeneuausweisung blau markiert. Die Karte ist wesentlicher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

2. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Aufstellen von Tafeln oder die Markierung von Bäumen, die einen schwarzen Pferdekopf mit Zaumzeug auf weißem Grund zeigen.

Begründung:

I. Sachverhalt

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG ist das Reiten im Wald nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Im Gebiet des Alten Gehaus in Neuhausen gibt es bereits ein angemessenes Reitwegenetz, welches mit dem Offenland verbunden ist. Durch einen örtlichen Reiterhof wurden weitere Reitwege beantragt, welche eine zusätzliche Anbindung ermöglichen. Daraufhin wurde durch die untere Forstbehörde ein möglicher Reitwegeverlauf erarbeitet. Mit Schreiben vom 29.01.2026 kam es zu einer Anhörung der betroffenen Waldeigentümer, der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Wasserbehörde, der örtlichen Reiter- und Pferdehöfe, der Stadt Sayda und der Gemeinde Neuhausen. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens gingen insgesamt drei Stellungnahmen ein. Die hierzu von der Forstbehörde ergangenen Entscheidungen wurden in einem Abwägungsprotokoll dargelegt, das als Anlage Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.

II. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SächsWaldG erfolgt die Ausweisung von Reitwegen durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen. 

Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes Mittelsachsen als untere Forstbehörde für den Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus §§ 35 Abs. 1 Nr. 3 und 37 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG. 

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes (SächsKrGebNG).

Bei den angeordneten Maßnahmen hat die untere Forstbehörde insbesondere die Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) sowie die Art. 15 und 31 der Verfassung des Freistaates Sachsen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.

Die Allgemeinverfügung ist erforderlich, da jeder gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG Wald zum Zwecke der Erholung betreten darf, das Reiten jedoch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet ist. Die vorliegende Ausweisung und die Kennzeichnung sind dabei geeignet, ein möglichst zusammenhängendes und an Wege außerhalb des Waldes anschließendes, brauchbares Reitwegenetz zu schaffen bzw. zu erweitern und gleichzeitig den Interessen der betroffenen Waldbesitzer und anderer Erholungssuchender zu entsprechen, in dem das Reiten auf ausgewiesene Wege beschränkt wird. Die Ausweisung ist angemessen, da die Vor- und Nachteile abgewogen wurden, alle Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme erhielten und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um einen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Erholungsnutzungen und den Belangen der Waldeigentümer zu erreichen. Auch wurde für die Ausweisung der öffentliche Wald, hier Staatswald des Freistaates Sachsen, herangezogen (vgl. Dipper, Komm. z. WaldG f. Baden-Württemberg, Rn. 4 zu § 39).

Für das Reiten sollen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsWaldG genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende Waldwege ausgewiesen werden. Durch die vorgenommene Reitwegeausweisung werden Reitwege im Alten Gehau in Neuhausen geschaffen und ein Verbund zu bereits bestehenden Reitwegen hergestellt. Auch sind die ausgewiesenen Wege als Reitwege geeignet, da ihre Lage und Bodenbeschaffenheit keine erheblichen Beschädigungen besorgen lassen, die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigt wird und keine Gefahren für Reiter und Pferd zu erwarten sind. Damit werden die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege (SächsRwVO) erfüllt.

Der Reitwegeverlauf steht somit im Einklang mit den sonstigen Nutzungen des Waldes, da durch den gewählten Verlauf die wechselseitigen Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. Aus diesen Gründen waren die Reitwege auszuweisen.

Die Kennzeichnung erfolgt im Sinne § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG gemäß § 1 Abs. 2 SächsRwVO durch Hinweiszeichen nach dem Muster der Anlage zu § 1 Abs. 2 SächsRwVO. Sie ist vom Waldbesitzer zu dulden.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt ein elektronischer Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. 

Hinweise

Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf dafür ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl, wenn sie vom Waldbesitzer, vom Baulastträger oder von mehreren Waldbesitzern gemeinsam innerhalb von sechs Monaten nach der Entstehung der unteren Forstbehörde angezeigt werden (§ 12 Abs. 2 SächsWaldG i. V. m. § 2 SächsRwVO).

Das Reiten im Wald ist auch auf ausgewiesenen Reitwegen nur zum Zwecke der Erholung, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken und für organisierte Veranstaltungen zulässig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, eingelegt werden.

Freiberg, den  25.06.2026

gez. Sven Krüger                                    Siegel 
Landrat

Anlagen:
Darstellung der Reitwege

  • Darstellung der Reitwege