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Impressum
Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
Ausgabe 147/2026e vom 29. September 2026 mit
Referat Naturschutz
Das Landratsamt Mittelsachsen weist darauf hin, dass die Verordnung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Südliches Flöhatal und Mortelgrund“ in den Landkreisen Mittelsachsen und Erzgebirgskreis im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12/2026 S. 301 am 15. September 2026 verkündet worden ist. Nachfolgend der vollständige Abdruck des Textteils der Verordnung.
Vom 6. Juli 2026
Aufgrund von § 22 Absatz 1 und 2, § 26 und § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Absatz 1, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 672) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, wird durch das Landratsamt Mittelsachsen im Einvernehmen mit dem Landratsamt Erzgebirgskreis und im Benehmen mit den unteren Forstbehörden verordnet:
(1) Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Sayda mit den Gemarkungen Sayda, Ullersdorf und Friedebach, der Gemeinde Neuhausen/Erzgebirge mit den Gemarkungen Neuhausen, Dittersbach, Neuwernsdorf und Cämmerswalde im Landkreis Mittelsachsen und auf dem Gebiet des Kurortes Seiffen/Erzgebirge mit den Gemarkungen Seiffen, Heidelberg und Oberseiffenbach, der Gemeinde Deutschneudorf mit den Gemarkungen Deutschneudorf, Deutscheinsiedel, Oberlochmühle und Brüderwiese, der Stadt Olbernhau mit den Gemarkungen Oberneuschönberg und Dittmannsdorf, der Gemeinde Heidersdorf mit der Gemarkung Heidersdorf im Erzgebirgskreis werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung „Südliches Flöhatal und Mortelgrund“.
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von circa 7 571 Hektar.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: Ab dem nordöstlichen Rand der Ortslage Heidersdorf folgt die Schutzgebietsgrenze der Alten Heidersdorfer Straße nach Osten in Richtung Sayda, weiter entlang der Entwicklungszonengrenze (EZG) des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ (NP-EV) zur Alten Mortelgrunder Straße, dann entlang der Niederseiffenbacher Straße (S 212) nach Norden, schneidet das Flurstück 1084/1 der Gemarkung Sayda und folgt der Flurstücksgrenze 1081 der Gemarkung Sayda bis zur Neuhausener Straße (S 207), dann dieser nach Süden folgend und weiter entlang der EZG des NP-EV zur Cämmerswalder Straße, Kreuztannenstraße (K 7736). Am Feldweg entlang des Flurstücks 779 der Gemarkung Cämmerswalde wendet sich die Schutzgebietsgrenze nach Süden, bis die Ortslage Cämmerswalde erreicht ist, hier orientiert sie sich an der EZG des NP-EV bis zu einem Weg entlang der Flurstücke 553/2 und 550/3, diesem weiter folgend, bis er nördlich der Talsperre Rauschenbach auf die S 211 trifft.
Im Osten: Vom östlichen Ende der Brücke über die Talsperre Rauschenbach (S 211) nach Süden bis zur Einmündung des Wernsbaches und weiter entlang seines Verlaufes, welcher ab hier die Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland zur Tschechischen Republik markiert. Die am westlichen Bogen der Ortsstraße Neuwernsdorf gelegene Ortslage ist aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegrenzt. Die Gebietsgrenze verläuft weiter im gesamten östlichen Bereich entlang dieser Staatsgrenze, welche weiter vom Rainbach, dem Grenzweg und weiter südlich von der Schweinitz markiert wird. Die Ortslage Deutscheinsiedel ist aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegrenzt.
Im Süden: Der Verlauf der Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland zur Tschechischen Republik markiert weiter die Gebietsabgrenzung, die Ortslagen Brüderwiese, Deutschneudorf, Deutschkatharinenberg und Oberlochmühle sind ausgegrenzt.
Im Westen: Die Schutzgebietsgrenze zieht sich weiter westlich entlang der Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik bis zur Einmündung der Schweinitz in die Flöha. Entlang des nördlichen Ufers der Flöha bis zur nördlichsten Abgrenzung des Flurstücks 165 der Gemarkung Oberneuschönberg. Ab dem Flurstück 158 der Gemarkung Oberneuschönberg verläuft die Gebietsgrenze entlang der Gemarkungsgrenze Oberneuschönberg - Schönfeld und Heidersdorf - Schönfeld und folgt dieser entlang des Flöhatals nach Norden. Ab der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 973 der Gemarkung Heidersdorf folgt die Gebietsgrenze östlich der Ortslage Heidersdorf bis zum Zechenweg, wobei die Ortslage Heidersdorf ausgegrenzt ist. In dem Bereich erfolgt der Grenzverlauf des Schutzgebietes entlang der EZG des NP-EV in Richtung Norden bis sie auf die Alte Heidersdorfer Straße trifft.
Die Innengrenzen des Landschaftsschutzgebietes umschließen im Wesentlichen die Ortslagen, welche nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes sind. Zusätzlich bestehen folgende innere Ausgrenzungen:
a) in der Gemarkung Seiffen jene Bereiche des Flurstückes 376/a, die als „sonstiges Sondergebiet“ im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am Reicheltberg“, Satzungsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Kurort Seiffen/Erzgeb Nr. GR-08/22/03ö vom 17.10.2022 rechtskräftig zum 31.03.2023, ausgewiesen sind;
b) das Gebiet der Motorcross - Strecke „Am Reicheltberg“ in der Gemarkung Oberseiffenbach mit den Flurstücken 175, 190, 191, 226 und Teile der Flurstücke 159, 174, 176, 177, 179, 180, 181, 182 und 229;
c) der Ferienpark Seiffen in der Gemarkung Heidelberg mit den Flurstücken 515/3, 521/3, 593/1, 600/4, 601/1, 602/2, 602/3, 603/1, 650/3, 650/4 und Teile der Flurstücke 515/2, 520/c, 521/2 und 555/2;
d) die EUGAL – Gasdruckregel- und Gasmessanlage in der Gemarkung Deutschneudorf mit den Flurstücken 61/1, 62/1, 63/1, 63/a, 64/2, 498, 521 und Teilen der Flurstücke 495 und 496;
e) das Kleine Vorwerk in der Gemarkung Sayda mit den Flurstücken 1123, 1124/2, 1124/4 und Teilen der Flurstücke 1208, 1209, 1122, 1124/3 und 1131.
(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Landratsamtes Mittelsachsen vom 6. Juli 2026 im Maßstab 1 : 50 000 (Anlage 1) und in zehn Liegenschaftskarten des Landratsamtes Mittelsachsen vom 6. Juli 2026 im Maßstab 1 : 7 000 (Anlagen 2.1 bis 2.10) dargestellt. Der Grenzverlauf ist grün eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung auf den Liegenschaftskarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Die Verordnung mit Karten nach Absatz 3 wird beim Landratsamt Mittelsachsen in 09599 Freiberg, Abteilung 23 - Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Leipziger Straße 4, Zimmer A 305 und beim Landratsamt Erzgebirgskreis, Sachgebiet Naturschutz und Landwirtschaft in 09496 Marienberg, Schillerlinde 6, Zimmer 234 für die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt (Ersatzverkündung).
(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Landratsamt Mittelsachsen und beim Landratsamt Erzgebirgskreis zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
(6) Das Landschaftsschutzgebiet beinhaltet Flächen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH); ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. November 2006, S. 368), in der jeweils gültigen Fassung, mit den Bezeichnungen „Buchenwälder und Moorwald bei Neuhausen und Olbernhau“ (FFH-Gebiet, EU-Meldenummer DE 5345-301; Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete vom 26. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 84)) und „Flöhatal“ (FFH-Gebiet, EU-Meldenummer DE 5144-301; Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete vom 31. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 198)).
(7) Das Landschaftsschutzgebiet beinhaltet Flächen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Europäische Vogelschutzrichtlinie (SPA); Abl. L. 20 vom 26.01.2010) mit den Bezeichnungen „Wälder bei Olbernhau“ (SPA-Gebiet, EU-Meldenummer DE 5345-451) und „Erzgebirgskamm bei Deutscheinsiedel“ (SPA-Gebiet, EU-Meldenummer DE 5247-452).
(1) Der Landschaftsraum des Gebietes wird geprägt von den überwiegend offenen Talauen der Flöha, der Schweinitz und des Mortelbaches einschließlich ihrer zahlreichen Zuflüsse, angrenzenden Hanglagen und Hochflächen mit geschlossenen Waldflächen sowie Offenlandbereichen mit überwiegender Grünlandnutzung und Gehölzstrukturen unterschiedlicher Ausprägung.
Die Naturausstattung ist vielfältig und beinhaltet zahlreiche für den Biotop- und Artenschutz, das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion besonders bedeutsame Biotope wie zum Beispiel naturnahe Fluss- und Bachläufe, Nass-, Feucht- und Bergwiesen, extensiv genutztes Grünland, naturnahe Laubwälder, Felsbildungen und Moore.
Die grundlegende naturräumliche Ausstattung des Gebietes wird durch eine Vielzahl einzelner und im Gesamtgebiet verteilt vorkommender Landschaftselemente mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion bereichert. Dies sind zum Beispiel Gehölze in der freien Landschaft und an den Ortsrändern (Einzelbäume, Gehölzgruppen, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen und Alleen), Steinrücken mit und ohne Gehölzbewuchs sowie offene und vegetationsbedeckte Felsbildungen.
Das Vorhandensein von ausgedehnten Talauen unterschiedlicher Ausprägung, schmalen und abschnittsweise tiefeingeschnittenen Bach- und Flusstälern, Offenland mit verschiedenartig ausgeprägten Gehölzstrukturen sowie geschlossenen Waldbereichen auf zum Teil kleinräumig zwischen Hanglagen und Ebenen wechselndem Relief führt zu einem sehr abwechslungsreichen und ausgesprochen reizvollen Landschaftsbild.
Die besondere Bedeutung des Gebietes für die Erholung ergibt sich aus seinen vielfältig vorhandenen naturräumlichen und kulturhistorischen Ausstattungsmerkmalen, zu denen vor allem ein sehr abwechslungsreiches Landschaftsbild mit zum Teil wertvollen und seltenen Biotopen, zahlreichen und teilweise überregional bedeutsamen oder thematisch ausgerichteten Wanderwegen sowie ein ausgedehntes Loipennetz für Skilanglauf gehören. Neben einer Vielzahl an historischen Kultur- und Siedlungselementen wie Streusiedlungen, Waldhufenstrukturen und Bergbauzeugnissen verfügt das Gebiet über markante Aussichtspunkte mit weitreichenden und vielfältigen Sichtbeziehungen. Zahlreiche Beherbergungs- und Gastronomieeinrichtungen ermöglichen sowohl ein- als auch mehrtägige touristische Aufenthalte.
(2) Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, in einem Ausschnitt der Kulturlandschaft des westlichen Oberen Osterzgebirges im Bereich des Saydaer Rückens und Riedellands sowie der Hochlagen bei Seiffen.
(3) Schutzzweck ist insbesondere:
die Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung der unbebauten, unzersiedelten und unzerschnittenen Bereiche der Wald- und Offenlandschaft des gesamten Landschaftsschutzgebietes;
die Erhaltung, Pflege und Entwicklung sowie gegebenenfalls Wiederherstellung der gebietsprägenden Landschaftsbestandteile und ökologisch wertvollen Biotoptypen, insbesondere der Einzelbäume, Gehölzgruppen, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen und Alleen, Steinrücken und Felsbildungen, Moor- und Sumpfwälder, Auwälder, Laubwälder mittlerer Standorte, Quellen und Quellbereiche, naturnahen Bachläufe und Flussabschnitte, naturnahen Kleingewässer, Hochmoore, extensiven Grünlandflächen feuchter und frischer Standorte und Bergwiesen;
die Sicherung und Stärkung der Pufferfunktion des Landschaftsgefüges für die im Landschaftsschutzgebiet befindlichen höherwertigen Schutzgebiete und wertvollen Biotopflächen durch landschafts- und biotoptypengerechte Landnutzung sowie Vermeidung schädigender Einflüsse auf den Naturhaushalt und die Naturausstattung dieser Schutzgebiete und Biotope durch beeinträchtigende Veränderungen in deren Umgebung;
die Erhaltung des typischen Wechsels von Offenland und Wald als naturraumspezifische Eigenart sowie die Vermeidung der Verinselung von wertvollen Biotopen, insbesondere der Nass-, Feucht- und Bergwiesen;
die Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung der wenigen vorhandenen Klein- und Kleinstgewässer, vorwiegend als Lebensstätte für wild lebende Tiere und Pflanzen, insbesondere den Bergmolch (Ichthyosaura alpestris), sowie als Rast- und Durchzugsgebiet für Sumpf- und Wasservögel;
der Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen, Eutrophierung und Uferverbauungen sowie Begradigungen von Fließgewässern und die Erhaltung ihrer natürlichen Selbstreinigungskraft;
die Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Flöha, der Schweinitz und des Mortelbaches sowie der sonstigen im Schutzgebiet vorhandenen Fließgewässer;
die Erhaltung, Pflege und gegebenenfalls Wiederherstellung der Talauen der Flöha, der Schweinitz und des Mortelbaches einschließlich ihrer Zuflüsse und ihrer jeweils typischen Biotopausstattung sowie ihrer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz, den Biotopverbund, das Landschaftsbild und die Erholung;
der Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, insbesondere der regional oder überregional bedeutsamen Arten einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und kulturhistorisch gewachsenen Artenvielfalt;
die Bestandsförderung gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume mit teilweise überregionaler Bedeutung für den Artenschutz, zum Beispiel Birkhuhn (Lyrurus tetrix), Alpen-Smaragdlibelle (Somatochlora alpestris), Hochmoor-Bläuling (Plebejus optilete) und Torfmoose (Sphagnum spp.) im Gebiet nordöstlich von Deutscheinsiedel;
die Erhaltung, Entwicklung und gegebenenfalls Wiederherstellung der großräumigen Lebensraum- und Biotopverbundfunktion der grenznahen Wälder, Moore und Wiesen entlang der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik, insbesondere als Ruhezone in ihrer Bedeutung für den nationalen und internationalen Vogelschutz;
die Erhaltung und ökologische Stabilisierung des gegenwärtigen Waldbestandes, insbesondere entlang der Fließgewässer, Quellbereiche und Hanglagen, durch einen naturnahen Waldumbau sowie die Waldmehrung mit jeweils standortheimischen und –gerechten Baumarten, soweit diese nicht dem übrigen Schutzzweck des Gebietes oder sonstigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen;
die Erhaltung sowie gegebenenfalls Wiederherstellung und Anreicherung von Gehölzstrukturen, insbesondere der Steinrückenlandschaften, in den großflächigen, landwirtschaftlich genutzten Offenlandbereichen, zum Beispiel nördlich von Neuhausen und Rauschenbach und in der nördlichen und südlichen Umgebung von Kurort Seiffen/Erzgebirge;
die Erhaltung und Entwicklung der kulturhistorischen Landschaftselemente des Landschaftsschutzgebietes, insbesondere der Zeugen des Altbergbaus, sowie der Kultur-, Bau- oder Bodendenkmäler einschließlich deren schützenswerter Umgebung unter besonderer Berücksichtigung seiner Lage in der UNESCO-Welterbe Montanregion Erzgebirge/Krušnohoří, einer montanen Kulturlandschaft von globaler Bedeutung;
die Erhaltung, Förderung und Entwicklung der historisch gewachsenen und einbezogenen Siedlungsstrukturen mit ihren für den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion bedeutsamen Frei- beziehungsweise Grünflächen und Landschaftselementen in ihrem Umfeld, insbesondere in den Streusiedlungen sowie im Neuhausener Ortsteil Frauenbach und in der Exulantensiedlung Neuwernsdorf;
die harmonische und landschaftsangepasste Ausführung aller landschaftsgestaltenden und -verändernden Maßnahmen unter Wahrung der besonderen Eigenart, Schönheit sowie des besonderen Erlebnis- und Erholungswertes der Landschaft;
die Sicherung und Entwicklung des Gesamtgebietes für eine landschaftsbezogene und naturverträgliche Erholungs- und Freizeitnutzung sowie für den Naturgenuss mit der vorhandenen Naturausstattung durch eine räumliche und zeitliche Lenkung der touristischen Interessen und Aktivitäten sowie eine landschaftsangepasste Unterhaltung von Wanderwegen, Aussichtspunkten und anderer touristischer Infrastruktur;
der Schutz und die Erhaltung von Gebieten mit günstiger klimatischer Wirkung einschließlich von Luftaustauschbahnen sowie die Vermeidung von Luft-, Lärm- und Klimabeeinträchtigungen.
(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn dadurch
der Naturhaushalt geschädigt,
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
(2) Insbesondere ist es verboten:
ökologisch wertvolle Biotoptypen, insbesondere der Moor- und Sumpfwälder, Auwälder, Laubwälder mittlerer Standorte, Quellen und Quellbereiche, naturnahen Bachläufe und Flussabschnitte, naturnahen Kleingewässer, Hochmoore, extensiven Grünlandflächen feuchter und frischer Standorte, Bergwiesen, offenen Felsbildungen und Steinrücken zu beeinträchtigen, nachhaltig zu verändern oder zu zerstören;
Gehölze in der Feld- und sonstigen freien Flur sowie an Fließgewässern im Offenland zu beseitigen oder nachhaltig zu beeinträchtigen, soweit dies nicht durch landschaftspflegerische oder naturschutzfachliche Maßnahmen wie zum Beispiel bei der Pflege von Steinrücken begründet ist;
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern können, insbesondere durch eine die Neubildungsrate übersteigende Grundwassergewinnung oder durch Entwässerung von Mooren, Sümpfen, Nass- und Feuchtgrünland;
Bauten und Anlagen in und an Gewässern zu errichten oder Änderungen an bestehenden Anlagen vorzunehmen, die eine negative Auswirkung auf Verlauf, Wasserführung oder Wasserqualität haben können;
die geschützte Landschaft außerhalb der ausgewiesenen Verkehrs-, Betriebs- und Wanderwege mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Motorschlitten zu Zwecken von Freizeit und Erholung zu befahren;
Windkraftanlagen und andere mastartige Bauwerke zu errichten und zu betreiben;
Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern. Ausgenommen davon sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
a) bestehenden bergrechtlichen Bewilligungen und Bergwerkseigentum;
b) zugelassenen bergrechtlichen Betriebspläne;
c) sonstigen genehmigten Abbaustätten mineralischer Rohstoffe;
d) regionalplanerisch festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zur Rohstoffsicherung;
Dauergrünland in erosionsgefährdeten Hanglagen, Auen und Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, umzubrechen.
(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;
das Errichten von festen Einfriedungen außerhalb von Ortschaften, außer für die in § 6 Nr. 6 der Verordnung genannten zulässigen Handlungen;
das Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;
die Anlage oder wesentliche Veränderung, insbesondere die Verbreiterung oder Erstversiegelung von Straßen, Wegen, Plätzen und anderen Verkehrswegen;
das Anbringen von Wegemarkierungen, die geeignet sind, die Erholungsnutzung räumlich zu lenken oder die Anlage von Aussichtspunkten;
das Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln mit Ausnahme behördlich ausgeführter, angeordneter oder zugelassener Beschilderungen;
das Anlegen oder wesentliche Ändern von Stätten für Sport, Freizeit oder Spiel jeglicher Art, einschließlich Gartenanlagen, Reit-, Wasser-, Kletter-, Motor- oder Wintersportanlagen;
der Betrieb von Ultraleichtflugzeugen, Gleitschirmen, Flugmodellen und anderen unbemannten Luftfahrzeugen oder ähnlichen für die Benutzung des Luftraumes bestimmten Geräten und Maschinen;
das Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen, das Zelten oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb dafür zugelassener Plätze sowie das Entfachen oder Unterhalten von Feuer oder das Grillen außerhalb von Wohn-, Freizeit- oder Gewerbegrundstücken oder behördlich genehmigten Grillplätzen, außer für die in § 6 Nr. 13 der Verordnung genannten zulässigen Handlungen;
die Durchführung von organisierten Freizeit- oder Sportveranstaltungen unter freiem Himmel und auf nicht dafür ausgewiesenen Wegen und Plätzen;
das Lagern von Gegenständen, Materialien oder Stoffen, die nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
die Umwandlungen von Wald, das Anlegen von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise, insbesondere auch jeder Umbruch oder die Umnutzung von Dauergrünland;
die Durchführung von Kahlhieben ab einer Größe von 1,5 Hektar;
das Betreiben, Unterhalten und Neuanlegen von Wildfütterungsanlagen, Wildäckern, Salzlecken sowie Köder- und Futterplätzen;
das Anlegen von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen oder Erstaufforstungen;
die Errichtung und Änderung von Anlagen zum Hochwasserschutz, die Bestandteil eines Hochwasserschutzkonzeptes oder eines Risikomanagementplanes sind sowie Folge- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne des § 75 Absatz I Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. l S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist", in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 dieser Verordnung aufgeführten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht wird, dass die Wirkungen der Handlungen dem Schutzzweck nicht oder nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Zulassung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ergangen ist.
Abweichend von den in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung genannten Angaben sind zulässig:
die landwirtschaftliche Bodennutzung in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang, soweit sie nach den Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBI. l S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBI. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt, ausgenommen ist § 4 Absatz 2 Nummer 8 und § 5 Absatz 2 Nummer 12 dieser Verordnung;
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft entsprechend dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass
a) Waldwege nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde neu angelegt oder wesentlich geändert werden dürfen, die Erhaltung und Unterhaltung nach § 6 Nummer 5 dieser Verordnung bleibt unberührt;
b) Kahlhiebe von Wald auf einer Fläche von über 1,5 Hektar einer Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedürfen;
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd entsprechend dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBI. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem Sächsischen Jagdgesetz vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308), das zuletzt durch das Gesetz vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Errichtung und der Betrieb jagdlicher Einrichtungen nicht zu Beeinträchtigungen störungsempfindlicher Tier- und Pflanzenarten, des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion führt;
die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Gewässernutzung entsprechend dem Sächsischen Fischereigesetz vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege und Gewässer, Bahn- und Betriebsanlagen der Eisenbahn, Fernmeldeanlagen, Versorgungsanlagen sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und deren Unterhaltung und Erhaltung;
die Errichtung von Wildschutzzäunen an Verkehrswegen, Einfriedungen von Forstkulturen, Erstaufforstungen, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, befristeten Einfriedungen zum Schutz der Anwuchsphase sowie von gesetzlich vorgeschriebenen Einzäunungen;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes;
die Errichtung von behördlich ausgeführten, angeordneten oder zugelassenen Beschilderungen;
der Rückbau von baulichen Anlagen zur Wiederherstellung naturnaher Standortbedingungen wie der Rückbau von Wasserkraftanlagen, Wehren, Brücken, Gebäuden, Betonmauern, Betonteichen und versiegelten Flächen;
Sofortmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von akuten Gefahren für Mensch und Tier sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte;
Maßnahmen zur Abwehr einer konkreten Hochwassergefahr an Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern, Rückhaltebecken, und sonstige Hochwasserschutzanlagen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an diesen Anlagen;
erforderliche Maßnahmen der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung sowie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten, soweit diese durch die zuständige Bodenschutzbehörde angeordnet oder veranlasst wurden beziehungsweise durch diese selbst oder mit ihrem Einvernehmen durchgeführt werden; gleiches gilt entsprechend für Deponien der zuständigen Abfallbehörde;
das Entfachen und Unterhalten von Feuer und das Grillen gemäß § 15 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Waldgesetzes vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert wurden ist.
(1) Die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen haben sich am Schutzzweck zu orientieren.
(2) Auf Grundlage eines Pflege- und Entwicklungskonzeptes, das entsprechend den Erfordernissen fortgeschrieben werden sollte, können Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für das Landschaftsschutzgebiet festgelegt werden. Die Maßnahmen dienen dem Ziel:
vorhandene naturnahe und kulturhistorische sowie für das Landschaftsbild bedeutsame Flächen und Strukturen zu bewahren;
den Anteil von naturnahen Flächen und Strukturen zu erhöhen;
den Biotopverbund zwischen gleichartigen Strukturen zu verbessern;
die Erholungsnutzung natur- und landschaftsverträglich zu steuern und zu entwickeln.
(3) Grundsätze und Ziele der Pflege und Entwicklung sind insbesondere:
der Erhalt und die Sicherung der bestehenden naturnahen Waldgesellschaften sowie die Förderung der Naturverjüngung;
der Umbau naturferner Bestände in stabile, der potenziellen natürlichen Vegetation entsprechenden Waldgesellschaften durch naturverträgliche Bewirtschaftung und Einbringung standortgerechter Gehölze;
der Erhalt und die Regeneration der Moore und Feuchtwälder und ihrer Einzugsgebiete sowie die Etablierung lichter, mit einheimischen und standortgerechten Gehölzen bestockter Vorwaldstadien, insbesondere für den Birkhuhnschutz;
der Erhalt und die Wiederherstellung gestufter und naturnaher Waldränder beziehungsweise -säume;
ein naturschutzfachlich adäquates Management der Wildbestände auf einer Bestandshöhe, die eine natürliche Waldentwicklung ermöglicht und eine landschaftsgerechte Gestaltung jagdlicher Einrichtungen;
der Erhalt der natürlichen Gewässerstrukturen und die Renaturierung naturfremder und verbauter Still- und Fließgewässerabschnitte und deren Uferbereiche sowie die Wiederherstellung beeinträchtigter und trockengelegter Quellen und Quellgebiete;
die Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung von Grünlandbiotopen wie Bergwiesen, mageren Frischwiesen, Borstgrasrasen und Feuchtwiesen durch die Förderung der extensiven, naturschutzgerechten Grünlandnutzung und die Mehrung der Grünlandanteile;
die Anwendung naturschutzgerechter Beweidung, insbesondere durch die Auszäunung von Wasserläufen, Uferzonen, Stauden- und Feuchtfluren, Feldgehölzen und Steinrücken;
die fachgerechte Pflege der vorhandenen Steinrücken und Gehölzstrukturen im Offenland sowie die Erweiterung des Hecken-, Feld- und Straßengehölzanteils als Biotopverbundelemente des Wald-Offenland-Mosaiks;
die naturschutzgerechte und klimaangepasste Lenkung der Erholungsnutzung und die landschaftsgerechte Anlage und Unterhaltung von Wander-, Rad- und Reitwegen, Wetterschutzhütten, Aussichtspunkten und Beschilderungen;
die Förderung umweltfreundlicher Mobilitätskonzepte und die landschaftsgerechte Anlage von infiltrationsfreundlichen Flächen für den ruhenden Verkehr ohne Beanspruchung hochwertiger Grünland-, Forst- oder Biotopschutzflächen;
die Pflege und Entwicklung der geschützten Lebensräume charakteristischer Pflanzen und Tiere des Wald-Offenland-Mosaiks des Erzgebirgskammes, insbesondere jene des Birkhuhns (Lyrurus tetrix).
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann zur Realisierung von Maßnahmen, die der Verwirklichung des Schutzzweckes dienen, einen Pflege- und Entwicklungsplan aufstellen.
(5) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sind zur Durchführung der in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen nicht verpflichtet, müssen aber Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 13 Absatz 5 des Sächsischen Naturschutzgesetzes dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde, deren Gebiet betroffen ist, nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung erteilen.
(2) Bedarf eine Handlung einer Befreiung, so kann diese mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde nach § 39 des Sächsischen Naturschutzgesetzes ergeht.
(1) Ordnungswidrig gemäß § 69 Absatz 7 und Absatz 8 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes handelt, wer ohne dass eine zulässige Handlung nach § 6 dieser Verordnung oder eine Befreiung nach § 8 dieser Verordnung vorliegt in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 den Naturhaushalt schädigt;
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig stört;
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3 das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt;
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 den Naturgenuss oder den besonderen Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt;
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 ökologisch wertvolle Biotoptypen, insbesondere Moor- und Sumpfwälder, Auwälder, Laubwälder mittlerer Standorte, Quellen und Quellbereiche, naturnahe Bachläufe und Flussabschnitte, naturnahe Kleingewässer, Hochmoore, extensive Grünlandflächen feuchter und frischer Standorte, Bergwiesen, offene Felsbildungen und Steinrücken beeinträchtigt, nachhaltig verändert oder zerstört;
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 Gehölze in der Feld- und sonstigen freien Flur sowie an Fließgewässern im Offenland beseitigt oder nachhaltig beeinträchtigt, soweit dies nicht durch landschaftspflegerische oder naturschutzfachliche Maßnahmen wie zum Beispiel bei der Pflege von Steinrücken begründet ist;
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern können, insbesondere durch eine die Neubildungsrate übersteigende Grundwassergewinnung oder durch Entwässerung von Mooren, Sümpfen, Nass- und Feuchtgrünland;
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 4 Bauten und Anlagen in und an Gewässern errichtet oder Änderungen an bestehenden Anlagen vornimmt, die eine negative Auswirkung auf Verlauf, Wasserführung oder Wasserqualität haben können;
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 5 die geschützte Landschaft außerhalb der ausgewiesenen Verkehrs-, Betriebs- und Wanderwege mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Motorschlitten zu Zwecken von Freizeit und Erholung befährt;
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 6 Windkraftanlagen und andere mastartige Bauwerke errichtet und betreibt;
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 7 Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt in sonstiger Weise verändert. Ausgenommen davon sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
a) bestehenden bergrechtlichen Bewilligungen und Bergwerkseigentum;
b) zugelassenen bergrechtlichen Betriebspläne;
c) sonstigen genehmigten Abbaustätten mineralischer Rohstoffe;
d) regionalplanerisch festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zur Rohstoffsicherung;
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 8 Dauergrünland in erosionsgefährdeten Hanglagen, Auen und Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, umbricht.
(2) Ordnungswidrig gemäß § 69 Absatz 7 und Absatz 8 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, ohne Erlaubnis im Sinne des § 5 dieser Verordnung oder ohne eine diese ersetzende anderweitige Entscheidung
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, errichtet, ändert oder deren Nutzung ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen vornimmt;
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 feste Einfriedungen außerhalb von Ortschaften, außer für die in § 6 Nr. 6 der Verordnung genannten zulässigen Handlungen, errichtet;
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 3 ober- oder unterirdische Leitungen aller Art verlegt oder ändert;
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 4 Straßen, Wege, Plätze und andere Verkehrswege anlegt oder wesentlich verändert, insbesondere verbreitert oder erstversiegelt;
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 5 Wegemarkierungen anbringt, die geeignet sind, die Erholungsnutzung räumlich zu lenken oder Aussichtspunkte anlegt;
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 6 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, mit Ausnahme behördlich ausgeführter, angeordneter oder zugelassener Beschilderungen;
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 7 Stätten für Sport, Freizeit oder Spiel jeglicher Art, einschließlich Gartenanlagen, Reit-, Wasser-, Kletter-, Motor- oder Wintersportanlagen anlegt oder wesentlich verändert;
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 8 Ultraleichtflugzeuge, Gleitschirme, Flugmodelle und andere unbemannte Luftfahrzeuge oder ähnliche für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte und Maschinen betreibt;
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 9 Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt, zeltet oder Kraftfahrzeuge außerhalb dafür zugelassener Plätze abstellt sowie Feuer entfacht oder unterhält oder außerhalb von Wohn-, Freizeit- oder Gewerbegrundstücken oder behördlich genehmigten Grillplätzen grillt, außer für die in § 6 Nr. 13 der Verordnung genannten zulässigen Handlungen;
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 10 organisierte Freizeit- oder Sportveranstaltungen unter freiem Himmel auf nicht dafür ausgewiesenen Wegen und Plätzen durchführt;
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 11 Gegenstände, Materialien oder Stoffe lagert, die nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 12 Wald umwandelt, Kleingärten anlegt oder die Bodennutzung auf andere Weise wesentlich ändert, insbesondere auch Dauergrünland umbricht oder umnutzt;
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 13 Kahlhiebe ab einer Größe von 1,5 Hektar durchführt;
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 14 Wildfütterungsanlagen, Wildäcker, Salzlecken sowie Köder- und Futterplätze betreibt, unterhält oder neu anlegt oder
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 15 Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen oder Erstaufforstungen anlegt;
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 16 Anlagen zum Hochwasserschutz, die Bestandteil eines Hochwasserschutzkonzeptes oder eines Risikomanagementplanes sind, errichtet oder ändert sowie Folge- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne des § 75 Absatz I Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. l S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchführt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 7 und Absatz 8 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Nummer 2 Buchstabe a Waldwege ohne Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde neu anlegt oder wesentlich ändert oder
entgegen § 6 Nummer 2 Buchstabe b Wald auf einer Fläche von über 1,5 Hektar ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde kahlstellt.
(4) Ordnungswidrig gemäß § 69 Absatz 7 und Absatz 8 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer zum Vollzug dieser Verordnung erlassenen vollziehbaren Entscheidung nach § 13 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes zuwiderhandelt, soweit diese Handlung nicht bereits nach einer anderen Vorschrift des Sächsischen Naturschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
(5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bis 4 kann gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte.
Soweit für das Gebiet besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über den Schutz bestimmter Biotope, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und Vorschriften nach europäischem Recht, bleiben diese unberührt.
Die Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Absatz 5 dieser Verordnung in Kraft.
Freiberg, den 6. Juli 2026
Landratsamt Mittelsachsen
gez. Sven Krüger Siegel
Landrat
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