Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 175/2025e vom 17. November 2025 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Erstaufforstung des Flurstückes 472/7 in der Gemarkung Cämmerswalde der Gemeinde Neuhausen

Aktenzeichen 1.23.2-780.17


Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) wird Folgendes bekannt gemacht:

Mit Datum vom 25.09.2025 wurde, gemäß § 10 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), rechtsbereinigt mit Stand vom 01. September 2012; zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) eine Genehmigung zur Erstaufforstung auf einer Teilfläche des Flurstückes 472/7 in der Gemarkung Cämmerswalde der Gemeinde Neuhausen beantragt.

Das beantragte Vorhaben ist ein Vorhaben nach Nr. 17.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG bedarf. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des Genehmigungsverfahrens nach § 10 SächsWaldG anhand der vom Antragsteller nach § 7 Abs. 4 i. V. m. Anlage 2 UVPG übermittelten Angaben und eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen hat. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt.

Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.

Freiberg, 13.November 2025
Landratsamt Mittelsachsen

gez. Sven Krüger
Landrat