Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 142/2026e vom 21. September 2026 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Öffentliche Bekanntmachung über das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen in der Gemeinde Rechenberg-Bienenmühle/OT Clausnitz

Aktenzeichen 1.23.5-106.11-0194-2025/00325


Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der gültigen Fassung wird folgendes bekannt gemacht:  

Die Windkraft Bergland Clausnitz GmbH & Co. KG mit Sitz in 09623 Rechenberg-Bienenmühle, Hauptstraße 13, beantragte mit Datum vom 22.12.2024 gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen vom Typ Vestas V162-7.2 MW mit einer Nennleistung von jeweils 7,2 MW, einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Gesamthöhe von 250 m am Standort Geleitstraße in Clausnitz (Anlagen nach Nr. 1.6.2/V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV) auf den Flurstücken 368b und 288/1 der Gemarkung Clausnitz.

Das Vorhaben bildet zusammen mit sechs bestehenden Windkraftanlagen und vier weiteren im Genehmigungsverfahren befindlichen Windkraftanlagen eine Windfarm im Sinne des UVPG und bedarf nach Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 10 Abs. 2 und 4 UVPG in Verbindung mit Anlage 3 des UVPG. Diese allgemeine Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die Vergrößerung des Windparkes erheblich nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf die in Anlage 3 zum UVPG genannten Schutzkriterien zu erwarten sein könnten, welche jedoch mit Verweis auf den § 7 Abs. 5 UVPG offensichtlich durch die Umsetzung geeigneter Maßnahmen vermieden bzw. kompensiert werden können.

Nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes sowie der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen und Umsetzung von Nebenbestimmungen (wie z. B. zu Abschaltzeiten, Kompensationsmaßnahmen, bodenkundliche Baubegleitung) keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. 

Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes zugänglich.

Freiberg, den 11. September 2026

gez. Sven Krüger
Landrat