Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

Impressum
Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen


Ausgabe 13/2025e vom 16. Januar 2025 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation


Offenlegung über die Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 7 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz¹ (SächsVermKatG)

für die Gemarkungen Obergoseln, Niederranschütz, Zschörnewitz, Eichardt, Bennewitz, Wollsdorf und Zaschwitz in der Gemeinde Großweitzschen

Aktenzeichen 1.22.1-667.51-0756, 1.22.1-667.51-0785


Das Landratsamt Mittelsachsen als untere Vermessungsbehörde hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:

Betroffene Flurstücke

Gemeinde Großweitzschen:
Gemarkung Obergoseln (2922):
1/3, 2, 3, 5/2, 5/3, 5/4, 7/4, 9/19, 9/20, 9/32, 10/3, 11/9, 11/10, 44/7

Gemarkung Niederranschütz (2921):
1/4, 4/2, 5/3, 5/4, 6, 7, 8/1, 11/4, 13/23, 13/32, 13/33, 13/35, 13/39, 14/37, 14/55, 15/2, 15/3, 23/6, 27/3, 29/3, 42/1, 42/2, 44/11, 63

Gemarkung Zschörnewitz (2927):
1/1, 2, 3/1, 5/7, 32, 33/1, 33/3, 35/1, 35/2, 38, 39, 40, 41, 42/2, 50/1, 73, 75, 81/1, 103/3, 129/1, 147/1, 148/1, 161/5, 161/6, 161/7, 162/3, 164/1

Gemarkung Eichardt (2867):
1, 2, 3, 4/3, 4/4, 4/5, 5, 6, 7/2, 7/3, 9, 12, 13/2, 20, 22, 23, 24, 25, 33, 36/2, 37, 38, 39, 40, 62/2, 66/2

Gemarkung Bennewitz (2866):
28/4, 45, 46

Gemarkung Wollsdorf (2852):
1/2, 1/3, 3/1, 4, 5, 6, 7/1, 7/2, 7/a, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17/1, 22, 28/1, 40, 41, 42, 43, 53, 54

Gemarkung Zaschwitz (2870):
1/2, 4, 5, 6, 7/1, 7/2, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18/4, 19, 20, 21, 22, 27, 28, 29, 30/2, 30/4, 42/2, 43/1, 51, 53/2, 53/3, 53/4, 54/4, 59/1, 60/1, 61, 64/1, 64/2, 68/1, 95

Art der Änderung

1. Veränderung von Gebäudedaten
2. Veränderung der tatsächlichen Nutzung

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 7 SächsVermKatG.

Die untere Vermessungsbehörde ist nach § 2 Abs. 3 des SächsVermKatG für die Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde.

Die Unterlagen liegen ab dem 16. Januar 2025 bis zum 15. Februar 2025 in der Geschäftsstelle des Referates Katasterfortführung und Datenbereitstellung, Straße des Friedens 9a, Gebäude II, 04720 Döbeln in der Zeit

Di. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Mo. 09:00 – 12:00 Uhr
Mi. 09:00 – 12:00 Uhr
Fr. 09:00 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme bereit. Nach § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.
Für Fragen stehen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit in der Geschäftsstelle weitere Unterlagen zu den Änderungen einzusehen.

Für Fragen stehen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit in der Geschäftsstelle weitere Unterlagen zu den Änderungen einzusehen. Zudem besteht die Möglichkeit, Informationen zu den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters über das Geoportal Sachsenatlas www.geoportal.sachsen.de zu erhalten.

Für eine Einsichtnahme wird eine vorherige telefonische Terminabsprache unter der Rufnummer 03731 799-1200 empfohlen.

Döbeln, den 14. Januar 2025

gez. i.A. Kautzner

Pia Weißenberg
Abteilungsleiterin
Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation

¹ Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, S. 148), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636).