Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
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Ausgabe 111/2026e vom 23. Juli 2026 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Geschäftsstelle Kreistag


Richtlinie des Landkreises Mittelsachsen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (FRL Ehrenamt)

Beschluss des Kreistages KT 240/10./2026 vom 1. Juli 2026


1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen 

Der Landkreis Mittelsachsen erhält Mittel für das kommunale Ehrenamtsbudget vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auf der Grundlage der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung (SächsKomPauschVO). Ziel der Förderung ist die Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Würdigung, Anerkennung und Weiterentwicklung des freiwilligen, ehrenamtlichen Engagements in den Regionen des Freistaates Sachsen. Die Gelder reicht der Landkreis Mittelsachsen an ehrenamtlich Engagierte mittels Antragsverfahren weiter. 

Die Mittel werden gemäß der SächsKomPauschVO bereitgestellt durch Steuermittel auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushalts. 

2. Gegenstand der Förderung 

Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die dazu geeignet sind, das vorhandene, unterschiedliche bürgerschaftliche Engagement im Landkreis Mittelsachsen zu würdigen. Damit sollen die jeweilige Vielfalt und Einzigartigkeit des Ehrenamts, die sich in und auch außerhalb etablierter Strukturen finden, besonders gestützt und anerkannt werden. Das sind insbesondere Projekte, Maßnahmen oder Vorhaben 

  • zur Gewinnung von Bürgerinnen und Bürgern für ein Ehrenamt, 
  • zur Unterstützung der Ausübung eines Ehrenamtes, 
  • zur Anerkennung und Würdigung Ehrenamtlicher (> 16 Jahre), 
  • sowie die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes stehen. 

Nicht zuwendungsfähig sind: 

  •  Investitionen gemäß § 10 SächsKomPauschVO („Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumaßnahmen, der Erwerb von unbeweglichen Sachen und der Erwerb von Fahrzeugen.“), 
  • Personalausgaben, 
  • Aufwandsentschädigungen, 
  • Barauszahlungen, 
  • Dorffeste, Wohngebiets- oder Straßenfeste, 
  • reine Vereinsfeste ohne Ehrungen, 
  • Projekte, die bereits für denselben Zweck nach einer anderen Richtlinie des Landkreises Mittelsachsen oder des Freistaates Sachsen gefördert werden (Doppelförderung) sowie 
  • Maßnahmen und Projekte, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung
  • richten, gegen geltendes Recht verstoßen und/oder parteipolitischen Bekenntniszwecken dienen. 

3. Antragsteller/Zuwendungsempfänger 

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen, die ihren Wohn-/Sitz im Landkreis Mittelsachsen haben und ehrenamtlich tätig sind. Als Antragstellung gelten auch Vorschläge des Landkreises Mittelsachsen, sofern diese inhaltlich dem Fördergegenstand entsprechen. 

4. Zuwendungsvoraussetzungen 

Die Förderung erfolgt im Rahmen des zur Verfügung gestellten kommunalen Ehrenamtsbudgets des Freistaates Sachsen. 

Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt, wenn das Projekt nicht gewerblich erbracht wird, das Projekt förderfähig und -würdig ist und die Finanzierung der Gesamtmaßnahme gesichert ist.

Zuwendungen können nur dann gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger seinen Sitz im Landkreis Mittelsachsen und/oder die Maßnahme ihren Wirkungsbereich im Gebiet des Landkreises hat oder die Maßnahme dazu beiträgt, das bürgerschaftliche Engagement des Landkreises zu vertreten. 

Die Mittel zur Förderung sind nachrangig gegenüber den Fördermitteln Dritter. 

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 

Die Vergabe der Fördermittel erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung. Beantragt werden können Pauschalen in Höhe von 

  • 300 Euro, 

  • 500 Euro, 

  • 1.000 Euro, 

  • 1.500 Euro oder 

  • 2.000 Euro. 

Eine Ausnahme bilden Dach- beziehungsweise Kreisverbände. Für diese gilt eine Grenze von höchstens 15.000 Euro. 

Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Mittel ausschließlich für das beantragte Projekt eingesetzt werden. 

6. Verfahren 

Bewilligungsbehörde ist das Landratsamt Mittelsachsen. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind für das Folgejahr bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres einzureichen. Dafür ist das Online Antragsformular zu nutzen, das auf der Internetseite des Landratsamtes (www.landkreis mittelsachsen.de) unter dem Stichwort „Ehrenamt“ zu finden ist. In Ausnahmefällen können Anträge in Papierform im 

Landratsamt Mittelsachsen 
Büro Landrat 
Frauensteiner Straße 43 
09599 Freiberg 

eingereicht werden. E-Mail-Kontakt ist unter ehrenamt@landkreis-mittelsachsen.de möglich. 

Als Förderzeitraum gilt das jeweilige Haushaltsjahr. Die beantragte Maßnahme muss in diesem begonnen und abgeschlossen sein. Es sind keine Eigenmittel erforderlich, eine Förderung bis 100 Prozent ist möglich. Jede/-r Antragstellende ist berechtigt, pro Kalenderjahr einen Antrag zu stellen. 

Das Votum der Gemeinde, in welcher der Antragsteller seinen Sitz hat, holt sich die Bewilligungsbehörde ein. 

Die Bewilligung erfolgt nach der Entscheidung des Ausschusses für Kultur, Umwelt und Technik nach pflichtgemäßem Ermessen. 

Der Zuschuss wird mit schriftlichem Bewilligungsbescheid ausgereicht. Mit der Eingangsbestätigung gilt ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres als erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. 

Ein Verwendungsnachweis in einfacher Form (Belegliste und Sachbericht) ist bis zum 30. Januar des Folgejahres im Landratsamt Mittelsachsen unter der oben genannten Anschrift oder per E-Mail einzureichen. 

Die entsprechenden Originalbelege sind vom Zuwendungsempfänger fünf Jahre aufzubewahren und im Prüffall vorzulegen. 

7. Inkrafttreten 

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Richtlinie des Landkreises Mittelsachsen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements vom 24.09.2020 (FRL Ehrenamt) außer Kraft. Abweichend hiervon ist in Verfahren, in denen Zuwendungsbescheide auf der Grundlage FRL Ehrenamt 2020 erlassen wurden, weiterhin ausschließlich die FRL Ehrenamt 2020 anzuwenden. 

Freiberg, 22.07.2026

gez. Sven Krüger 
Landrat