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Impressum
Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
Ausgabe 07/2025e vom 09. Januar 2025 mit
Geschäftsstelle Kreistag
Die dem Landkreis Mittelsachsen vom Freistaat Sachsen auf Grundlage des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO), den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) und der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens (Richtlinie Feuerwehrförderung - RLFw) vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), in den jeweils geltenden Fassungen, gewährten jährlichen Zuwendungen zu den notwendigen Beschaffungen und Baumaßnahmen werden den kreisangehörigen Gemeinden (Zuwendungsempfänger)zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe sowie zur Förderung der der Kinder- und Jugendfeuerwehr sowie der Jugendfeuerwehren zweckgebunden für das jeweils laufende Haushaltsjahr als Zuschuss gewährt.
Grundlage der Vergabe und Abrechnung der Zuwendungen sind die Sächsische Haushaltsordnung (SäHO), die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderungen an kommunale Körperschaften (ANBest-K).
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Landratsamt Mittelsachsen (Bewilligungsbehörde) entscheidet unter Beachtung der ihm übertragenen Bewirtschaftungsbefugnis im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung von Zuwendungen an die Städte/ Gemeinden des Landkreises Mittelsachsen in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen.
Zur Konkretisierung und zur einheitlichen Anwendung wird diese Umsetzungsrichtlinie erlassen.
Beschaffungs- und Baumaßnahmen müssen feuerwehrtechnisch geeignet, notwendig und angemessen sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrecht zu erhalten oder zu verbessern. Zur Beschaffung vorgesehene Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände sollen den jeweils geltenden Normen, Prüfbestimmungen und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren entsprechen.
Sofern es zweckmäßig ist und Sicherheitsbelange nicht beeinträchtigt werden, kann im Einzelfall von technischen Vorschriften abgewichen werden. Der Abweichungsantrag für Fördergegenstände nach Ziffer II Nr. 1 RLFw ist entsprechend Nr. 1.3 der VwV zu § 44 SäHO vor Vorhabensbeginn bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Eine Entscheidung über die beantragte Abweichung erfolgt spätestens mit Zugang des Zuwendungsbescheides.
Zuwendungen, insbesondere für Baumaßnahmen und Fahrzeugbeschaffungen, werden grundsätzlich nur gewährt, wenn deren Bedarfsnotwendigkeit im Brandschutzbedarfsplan der Gemeinde, welcher der Bewilligungsbehörde vorgelegt wurde, ausgewiesen ist.
Gefördert werden die unter Ziffer II Nr. 1 RLFw genannten Einzelmaßnahmen, soweit nicht die Landesdirektion Sachsen zuständig ist. Nicht förderfähig sind die unter Ziffer II Nr. 2 RLFw aufgeführten Maßnahmen.
Grundlage für die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die Forderungen an Feuerwehrfahrzeuge entsprechend der unter Ziffer V Nr. 3 i. V. m. Anlage 2 RLFw genannten Einzelnormen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Unter den Aspekten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist es möglich, bei der Neu- oder Ersatzbeschaffung von Feuerwehrfahrzeugen die feuerwehrtechnische Beladung aus vorhandenen Beständen zu nutzen, sofern diese noch den geltenden Normen und sonstigen gesetzlichen Forderungen entsprechen.
Zuwendungsanträge zu Maßnahmen, mit denen sich der Antragsteller an einer Landesbeschaffung des Freistaates Sachsen beteiligt, werden vorbehaltlich anderslautender Regelungen des Freistaates Sachsen, gegenüber Einzelbeschaffungen von Feuerwehrfahrzeugen, vorrangig priorisiert.
Für den Um- und Neubau von Feuerwehrgerätehäusern gilt die DIN 14092-1 in der jeweils geltenden Fassung. Die in der DIN 14092-1 aufgeführten Räume sind exemplarisch benannt und die angegebenen Flächen dienen als Richtgrößen. Die vorgegebenen Flächen für Stellplätze sind einzuhalten und im Hinblick auf künftige Fahrzeugbeschaffungen zu bemessen.
Die Anzahl der anerkannten förderfähigen Stellplätze bestimmt der Kreisbrandmeister u. a. auf Grundlage der Brandschutzbedarfsplanung der Gemeinde. Diese ist regelmäßig fortzuschreiben und sollte bei Antragstellung nicht älter als fünf Jahre sein.
Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge, welche vorrangig dem Mannschaftstransport dienen, werden nur als förderfähig anerkannt, wenn das erstausrückende Fahrzeug lediglich über eine Staffelkabine verfügt.
Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge des Katastrophenschutzes werden als förderfähig anerkannt.
Das Raumprogramm (Formblatt 2) für Um- und Neubauten von Feuerwehrgerätehäusern ist vor Antragstellung mit dem Kreisbrandmeister abzustimmen und von diesem zu bestätigen. Das Raumprogramm bildet die Grundlage für die Planung bzw. Bemessung der Zuwendung. Änderungen am bestätigten Raumprogramm sind dem Kreisbrandmeister unverzüglich mitzuteilen.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die entsprechend DIN 276 den Kostengruppen 100 und 200 zuzuordnen sind sowie Kosten für Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht unmittelbar den Zwecken der Feuerwehr dienen.
Zuwendungen für den Um- und Anbau von Feuerwehrgerätehäusern dürfen grundsätzlich nur in der Höhe eines zuwendungsfähigen Neubaus gewährt werden.
Beim Neubau von Feuerwehrgerätehäusern, bei welchem zwei oder mehr Ortsfeuerwehren zusammengelegt werden sollen, ist dem Kreisbrandmeister mit Antragstellung eine Standort- und Personalanalyse vorzulegen.
Die feuerwehrtechnischen Ausrüstungsgegenstände müssen den einschlägigen technischen Vorschriften entsprechen und soweit erforderlich, geprüft und zugelassen oder anerkannt sein.
Gefördert werden die Dienstkleidung, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung gemäß der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der notwendigen Ersatzbeschaffung von Bekleidung und Ausrüstung für Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Die persönliche Schutzausrüstung wird, gegenüber Dienstkleidung, vorrangig priorisiert.
Die Zuwendung wird als projektgebundene Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung gewährt.
Zuwendungen für Baumaßnahmen und Feuerwehrfahrzeuge werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach Anlage 2 RLFw. Mit der Zuwendung sind auch die Kosten für betriebliche Einbauten und Geräte in Gebäuden und Fahrzeugen abgedeckt. Eine Erhöhung des Festbetrages ist gemäß Ziffer V Nr. 3a und 3b RLFw möglich.
Für folgende Feuerwehrfahrzeuge ist auf Grund ihres technisch-taktischen Einsatzwertes davon auszugehen, dass sie gemeindeübergreifend eingesetzt werden können:
· TLF 3000 | nach DIN 14530-22 |
· TLF 4000 | nach DIN 14530 Teil 21 |
· RW | nach DIN 14555 Teil 3 |
· GW-G | nach DIN 14555 Teil 12 |
· GW-L2 | nach DIN 14555 Teil 22, ohne Module |
· DLA(K) 18-22 | nach DIN EN 14043 |
· DLA(K) 23-12 | nach DIN EN 14043 |
· HAB | nach DIN EN 1777 |
· TGM 18/12 | nach DIN EN 14701-1 |
· TGM 23/12 | nach DIN EN 14701-1 |
· WLF 18/5900 | nach DIN 14505 |
· WLF 26/6900 | nach DIN 14505 |
Die Festsetzung im Einzelfall obliegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 SächsBRKG der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.
Die Förderung der nicht in Anlage 2 RLFw enthaltenen Maßnahmen erfolgt grundsätzlich mit einer Anteilsfinanzierung in Höhe von 40 von Hundert der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
Weiterhin können Zuwendungen für die Mitgliedschaft in den Kinder- und Jugendfeuerwehren, für die Angehörigkeit in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr sowie für den Erwerb des Führerscheins der Klasse C bzw. CE gemäß Ziffer V Nr. 4 bis 6 i. V. m. Ziffer VI Nr. 6 bis 8 RLFw beantragt werden. Die Antragstellung, Auszahlung und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt entsprechend den Regelungen gemäß RLFw.
Zuwendungsanträge sind bis spätestens 31. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem die Maßnahme begonnen werden soll, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für ein oder mehrere Vorhaben den Betrag von 5 000,00 EUR übersteigen.
Bei gemeinsamen Beschaffungsmaßnahmen mehrerer Gemeinden bedarf es keiner Einzelanträge. Die Zuwendung beantragt in diesem Falle die Stelle, die die Kaufverhandlungen für alle beteiligten Gemeinden führt.
Jeder Zuwendungsantrag soll nur einen Fördergegenstand gemäß Ziffer II Nr. 1 RLFw beinhalten. Insbesondere für Beschaffungen von Atemschutzausrüstung, sonstigen Ausrüstungsgegenständen sowie persönlicher Schutzausrüstung sind getrennte Zuwendungsanträge zu stellen.
Zuwendungsanträge werden grundsätzlich erst abschließend bearbeitet, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen vorliegen.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Zusätzlich bei Ausrüstungsgegenständen / Dienstkleidung, Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung:
Zusätzlich bei Fahrzeugbeschaffungen:
Zusätzlich bei Baumaßnahmen:
Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge auf Vollständigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen. Der Zuwendungsantrag muss einen Finanzierungsplan über die beabsichtigte Maßnahme enthalten. Der Kreisbrandmeister nimmt zu den Zuwendungsanträgen der kreisangehörigen Gemeinden Stellung. Er überprüft die Förderfähigkeit, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der beantragten Vorhaben.
Die Anträge werden in einer Vorhabenliste zusammengefasst, über welche das Benehmen mit dem Kreisverband Mittelsachsen des Sächsischen Städte- und Gemeindetages herzustellen ist.
Das Formblatt 1 bildet die Grundlage bei Beschaffungsmaßnahmen von Ausrüstungsgegenständen / Dienstkleidung, Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung. Dieses Formblatt ist vor der Beschaffung durch die Bewilligungsbehörde zu genehmigen. Änderungen sind rechtzeitig vor der Auftragserteilung der Bewilligungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid verbeschieden. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt, soweit nicht schon der Festbetrag aus Anlage 2 RLFw gewährt wird.
In den Zuwendungsbescheid werden die Zweckbindung und der Rückforderungsanspruch für den Fall einer zweckfremden Verwendung bzw. wenn die Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde aufgenommen.
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich im Rahmen des Regelauszahlungsverfahren gemäß Nr. 7.1 VVK.
Die Verwendung der Zuwendung ist, unter Nutzung des aktuellen Musters, innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszweckes, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (vgl. Nr. 6.1 AN-Best-K).
Der Verwendungsnachweis umfasst folgende Bestandteile:
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen.
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel entsprechend dem Finanzierungsplan) und die Ausgaben (entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans beziehungsweise der Kostengliederung) summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und Ausgaben enthalten.
Zusätzlich ist der Zahlenmäßige Nachweis (Formblatt 3) über die Ausgabenseite auszufüllen. In diesem Formblatt sind die Angaben über den Überweisungstag, Rechnungsbetrag und Auszahlungsbetrag darzustellen.
Bei Beschaffungen von Ausrüstungsgegenständen / Dienstkleidung, Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung ist die Aufstellung der tatsächlich beschafften Bekleidung und Ausrüstungsgegenstände (Formblatt 1) aktualisiert einzureichen. Abweichungen des Formblattes 1 im Vergleich zur genehmigten Aufstellung werden grundsätzlich im Verwendungsnachweisverfahren nicht berücksichtigt.
Bei Fahrzeugen ist der Abnahmebericht des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr beizufügen.
Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung (vgl. Nr. 6.5 ANBest-K) führen. Ein Bauausgabebuch ist dem Verwendungsnachweis beizufügen.
Weiterhin muss der Zuwendungsempfänger seiner Publizitätspflicht gemäß § 44a SäHO sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift nachkommen. Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Publizitätspflicht nach § 44a SäHO eingehalten wurde.
Eventuelle Auflagen oder weitere in den Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides geforderten Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis bzw. innerhalb der angegebenen Frist zu übergeben.
Die Bewilligungsbehörde sowie der Sächsische Rechnungshof sind berechtigt Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat hierfür die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinie verwendet werden. Bei der Prüfung ist auf die Übereinstimmung mit den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Antragsunterlagen zu achten.
Im Falle einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung erfolgt eine Rückforderung und Verzinsung entsprechend der Vorschriften der VVK.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Landratsamtes Mittelsachsen zur Umsetzung der Richtlinie des SMI über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens vom 01.01.2020 außer Kraft.
Freiberg, den 13. Dezember 2024
gez. Dr. Lothar Beier
Erster Beigeordneter des Landkreises Mittelsachsen Siegel
Hinweis zur Ausfertigung:
Der erste Beigeordnete unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Landrates (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO), da die Position des Landrates derzeit unbesetzt ist.
Anlage 1: Formblatt 1 – Beschaffungsliste
Anlage 2: Formblatt 2 – Raumprogramm
Anlage 3: Formblatt 3 – Zahlenmäßiger Nachweis
Anlage 4: Formblatt 4 – Allgemeine Angaben
Bei allen Anlagen handelt es sich um separate Dokumente.