Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
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Ausgabe 06/2025e vom 07. Januar 2025 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Geschäftsstelle Kreistag


Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Kreisbrandmeister sowie der ehrenamtlichen Ausbilder der Feuerwehr des Landkreises Mittelsachsen

vom 12. Dezember 2024


Auf der Grundlage

  • der §§ 7 Absatz 1 und 63 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2),
  • des § 13 Absatz 1 und 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist,
  • der §§ 3 und 19 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist,
  • Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18. März 2010 (Mittelsachsenkurier 06/10 S. 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Mai 2024 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 68/2024e),
  • der Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Mittelsachsen und seine Ausschüsse, in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134)

erlässt der Landkreises Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 11. Dezember 2024 folgende Satzung:

§ 1
Kreisbrandmeister und Stellvertreter

(1) Der Landkreis Mittelsachsen hat zur Erfüllung der Aufgaben im Brandschutz einen hauptamtlichen Kreisbrandmeister, einen hauptamtlichen stellvertretenden Kreisbrandmeister und mehrere ehrenamtliche Stellvertreter des Kreisbrandmeisters bestellt.

(2) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Kreisbrandmeisters erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 386,00 EUR als monatlichen Pauschalbetrag.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung werden den ehrenamtlichen Stellvertretern des Kreisbrandmeisters die Auslagen für die notwendigen Beschaffungen und Unterhaltung der Dienst‐ und Schutzkleidung erstattet.

(4) Die Erstattung von Reisekosten richtet sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (SächsRKG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Ausbilder

(1) Der Landkreis hat die Aufgabe, die gemeindeübergreifenden Ausbildungen von Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren auf der Grundlage von Feuerwehrdienstvorschriften und der Ausbildungsrichtlinie des Landkreises Mittelsachsen zu planen, zu organisieren und durchzuführen.

Zur Ausführung der vom Landratsamt organisierten Ausbildungsveranstaltungen werden Ausbilder und Helfer der Ausbilder eingesetzt.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Ausbilder sowie Fachberater beträgt 19,00 EUR je geleisteter Ausbildungsstunde, für die Ausbildungshelfer 9,50 EUR je geleisteter Ausbildungsstunde.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird nach Abschluss der zugewiesenen Maßnahme auf der Grundlage der Ausbildungsrichtlinie des Landratsamtes Mittelsachsen nach Antrag erstattet.

(4) Die Erstattung von Reisekosten richtet sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (SächsRKG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Versteuerung

Die Versteuerung der Entschädigung erfolgt nach den dafür geltenden Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes und obliegt dem Zahlungsempfänger.

§ 4
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Entschädigung der ehrenamtlichen Kreisbrandmeister sowie der ehrenamtlichen Ausbilder der Feuerwehr vom 10.12.2009 in der Fassung der 1. Änderung vom 01.04.2016 außer Kraft.

Freiberg, 13.12.2024

gez. Dr. Lothar Beier
Erster Beigeordneter des Landkreises Mittelsachsen                                             Siegel

Hinweis zur Ausfertigung:
Der Erste Beigeordnete unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Landrates (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO), da die Position des Landrates derzeit unbesetzt ist.

Weitere Hinweise:
ach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.