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Impressum
Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
Ausgabe 06/2025e vom 07. Januar 2025 mit
Geschäftsstelle Kreistag
Auf der Grundlage
erlässt der Landkreises Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 11. Dezember 2024 folgende Satzung:
(1) Der Landkreis Mittelsachsen hat zur Erfüllung der Aufgaben im Brandschutz einen hauptamtlichen Kreisbrandmeister, einen hauptamtlichen stellvertretenden Kreisbrandmeister und mehrere ehrenamtliche Stellvertreter des Kreisbrandmeisters bestellt.
(2) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Kreisbrandmeisters erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 386,00 EUR als monatlichen Pauschalbetrag.
(3) Neben der Aufwandsentschädigung werden den ehrenamtlichen Stellvertretern des Kreisbrandmeisters die Auslagen für die notwendigen Beschaffungen und Unterhaltung der Dienst‐ und Schutzkleidung erstattet.
(4) Die Erstattung von Reisekosten richtet sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (SächsRKG) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Der Landkreis hat die Aufgabe, die gemeindeübergreifenden Ausbildungen von Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren auf der Grundlage von Feuerwehrdienstvorschriften und der Ausbildungsrichtlinie des Landkreises Mittelsachsen zu planen, zu organisieren und durchzuführen.
Zur Ausführung der vom Landratsamt organisierten Ausbildungsveranstaltungen werden Ausbilder und Helfer der Ausbilder eingesetzt.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Ausbilder sowie Fachberater beträgt 19,00 EUR je geleisteter Ausbildungsstunde, für die Ausbildungshelfer 9,50 EUR je geleisteter Ausbildungsstunde.
(3) Die Aufwandsentschädigung wird nach Abschluss der zugewiesenen Maßnahme auf der Grundlage der Ausbildungsrichtlinie des Landratsamtes Mittelsachsen nach Antrag erstattet.
(4) Die Erstattung von Reisekosten richtet sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (SächsRKG) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Versteuerung der Entschädigung erfolgt nach den dafür geltenden Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes und obliegt dem Zahlungsempfänger.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Entschädigung der ehrenamtlichen Kreisbrandmeister sowie der ehrenamtlichen Ausbilder der Feuerwehr vom 10.12.2009 in der Fassung der 1. Änderung vom 01.04.2016 außer Kraft.
Freiberg, 13.12.2024
gez. Dr. Lothar Beier
Erster Beigeordneter des Landkreises Mittelsachsen Siegel
Hinweis zur Ausfertigung:
Der Erste Beigeordnete unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Landrates (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO), da die Position des Landrates derzeit unbesetzt ist.
Weitere Hinweise:
ach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.