Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
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Ausgabe 157/2024e vom 30. Dezember 2024 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Büro Kreistag


Satzung über die Erteilung und Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen im Landkreis Mittelsachsen (Sondernutzungssatzung)

vom 12. Dezember 2024


Aufgrund des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzs vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), der §§ 18 und 21 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762, 2020 S. 29), des § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBI S. 500), des § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBI. S. 876) in den jeweils gültigen Fassungen erlässt der Landkreis Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 11. Dezember 2024 folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Sondernutzungen
§ 3 Erlaubniserteilung
§ 4 Erlaubnisnehmer
§ 5 Pflichten des Erlaubnisnehmers
§ 6 Erlaubnisversagung
§ 7 Vorzeitige Beendigung oder Nichtausübung der Sondernutzung
§ 8 Haftung
II. Gebühren 
§ 9 Erhebung von Gebühren
§ 10 Gebührenbemessung
§ 11 Gebührenschuldner
§ 12 Fälligkeit
§ 13 Gebührenerstattung
III. Schlussbestimmungen
§ 14 Übergangsregelungen 
§ 15 Sonstige Bestimmungen und Inkrafttreten 
Anlage: Gebührenkatalog

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für die Zulassung, Erteilung und Durchführung von Sondernutzungen für die Kreisstraßen (im folgenden „öffentliche Straßen“ genannt) innerhalb des Landkreises Mittelsachsen sowie die Gebührenerhebung für die Sondernutzung.

(2) 1Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere die in § 1 Abs. 4 FStrG sowie in § 2 Abs. 2 SächsStrG genannten Bestandteile. 2Diese stellen den Straßenkörper, den Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen dar.

§ 2 Sondernutzungen

(1) 1Jedem ist der Gemeingebrauch der öffentlichen Straße gemäß § 7 FStrG und § 14 SächsStrG im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. 2Eine Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt nach § 8 FStrG, § 18 SächsStrG und § 22 SächsStrG eine Sondernutzung dar.

(2) 1Sondernutzungen in dem in § 1 bezeichneten Geltungsbereich bedürfen der schriftlichen Erlaubnis des Landkreises Mittelsachsen. 2Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. 3Erst nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis und anderer erforderlicher Genehmigungen ist eine Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus zulässig.

(3) Einer schriftlichen Erlaubnis bedürfen auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.

(4) Durch die Sondernutzungserlaubnis werden andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht ersetzt.

§ 3 Erlaubniserteilung

(1) Die Erlaubniserteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Landkreises Mittelsachsen.

(2) 1Die Erlaubnis wird auf Grundlage eines schriftlichen oder elektronischen Antrages erteilt. ²Dieser besteht aus einer Vorhabenbeschreibung, einer Lageskizze und gegebenenfalls Datenblättern (Verlegetiefen, Bauweise, etc.).

(3) 1Jede Sondernutzung ist zeitlich und räumlich auf das begründete Maß zu beschränken und wird auf Widerruf erteilt. ²Die Sondernutzungserlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

(4) 1Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. 2Die Übertragung der Erlaubnis auf Dritte ist nicht zulässig.

(5) 1Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen für die Bearbeitung des Antrages relevante Unterlagen vorzulegen. 2Die erteilte Erlaubnis ist stets vor Ort bereitzuhalten und der Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 4 Erlaubnisnehmer

1Erlaubnisnehmer ist, wem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde. 2Die erteilte Erlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer.

§ 5 Pflichten des Erlaubnisnehmers

(1) Der Erlaubnisnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sondernutzungsanlagen so errichtet und unterhalten werden, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, der Verkehrssicherheit sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Sofern vom Landkreis Mittelsachsen gefordert, ist der Erlaubnisnehmer verpflichtet, vor Beginn der Sondernutzung eine Beweissicherung vorzunehmen.

(3) 1Die öffentliche Ordnung darf aufgrund der Sondernutzung nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. ²Es ist ein ungehinderter Zugang zu allen der Versorgung und Entsorgung dienenden Einrichtungen sowie zu Straßenrinnen, -abläufen und Kanalschächten zu gewährleisten, soweit die erteilte Erlaubnis nicht anderes vorgibt.

(4) 1Sind Arbeiten auf und in der Straße erforderlich, sind diese so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und dessen Anlagen vermieden werden. 2Der Landkreis Mittelsachsen ist darüber in Kenntnis zu setzen. 3Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine Abnahme mit der zuständigen Straßenmeisterei.

(5) Die Unterhaltung und Reinigung der öffentlichen Straße obliegt dem Erlaubnisnehmer, soweit dies durch die Sondernutzung bedingt ist.

(6) Errichtete Anlagen des Erlaubnisnehmers sind auf seine Kosten anzupassen, soweit sich die Beschaffenheit der öffentlichen Straße ändert.

(7) 1Nach Beendigung der Erlaubnis ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. 2Dies erfolgt durch den Erlaubnisnehmer. 3Nach der Wiederherstellung ist eine Abnahme mit der zuständigen Straßenmeisterei durchzuführen.

§ 6 Erlaubnisversagung

(1) Ist durch die Sondernutzung oder eine Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten, die auch durch Auflagen und Bedingungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen.

(2) Auch ist die Erlaubnis zu versagen, wenn sie gegen Rechtsvorschriften verstößt.

(3) 1Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes der öffentlichen Straße der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt.

2Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. die Straße und ihre Ausstattung durch die Sondernutzung und/oder deren Folgen beschädigt werden kann
  2. der Erlaubnisnehmer gegen frühere Sondernutzungserlaubnisse verstoßen hat oder nicht hinreichend Gewähr dafür bietet, die Sondernutzung ordnungsgemäß auszuüben.
  3. zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unmittelbarer Weise belästigt werden können.

(4) Zudem ist die Erlaubnis zu versagen, wenn für zurückliegende Erlaubnisse fällige Verwaltungs- oder Sondernutzungsgebühren oder Kosten der Verwaltungsvollstreckung nicht gezahlt wurden.

§ 7 Vorzeitige Beendigung oder Nichtausübung der Sondernutzung

(1) Die vorzeitige Beendigung oder Nichtausübung der Sondernutzung ist durch den Erlaubnisnehmer beim Landkreis Mittelsachsen anzuzeigen.

(2) 1Unterlässt der Erlaubnisnehmer diese Anzeige, gilt die Sondernutzung erst dann als nicht ausgeübt oder beendet, wenn der Landkreis Mittelsachsen Kenntnis über die Nichtausübung oder Beendigung erhält. 2Bis dahin werden gegebenenfalls weiterhin Gebühren fällig.

§ 8 Haftung

(1) 1Für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen, haftet der Erlaubnisnehmer. 2Er hat den Landkreis Mittelsachsen von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

(2) 1Kommt es infolge der Sondernutzung zu Schäden des Straßenkörpers, so hat der Erlaubnisnehmer die Fläche so verkehrssicher herzustellen, dass durch die betreffenden Schäden in der Straße bzw. deren Absicherung keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. 2Dem Landkreis Mittelsachsen ist die vorläufige Instandsetzung sowie die endgültige Wiederherstellung mit Angabe eines Zeitpunktes anzuzeigen. 3Nach dieser Maßnahme hat eine Abnahme durch die zuständige Straßenmeisterei zu erfolgen.

(3) Es entsteht kein Ersatzanspruch gegen den Landkreis Mittelsachsen bei Widerruf der Erlaubnis oder Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße.

(4) Für Schäden an den Sondernutzungsanlagen haftet der Landkreis Mittelsachsen nicht, es sei denn, ihm oder seinen Beschäftigten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

II. Gebühren

§ 9 Erhebung von Gebühren

(1) Für Amtshandlungen des Landkreises Mittelsachsen werden Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz i.V.m. dem Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnis und der VwV Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(2) 1Die Gebühren für die Ausübung der Sondernutzung werden nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenkataloges bemessen und erhoben. ²Diese werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) 1Sondernutzungen für Privatpersonen sind Sondernutzungsgebührenfrei. ²Es werden lediglich die Verwaltungsgebühren festgesetzt.

§ 10 Gebührenbemessung

(1) Die Gebühren sind nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen.

(2) 1Die Gebühren werden in Monats- und Jahressätzen oder nach beanspruchter Fläche bemessen. ²Angefangene Monate, Jahre oder Quadratmeter werden voll berechnet. 3Bei der Berechnung nach der Fläche ist die auf der Erlaubnis ausgewiesene Fläche maßgebend. 4Bei unerlaubter Benutzung ist die tatsächlich in Anspruch genommene Fläche maßgeblich.

§ 11 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist bzw. sind:

  1. der Antragsteller und damit Erlaubnisnehmer
  2.  bei Baumaßnahmen grundsätzlich der Grundstückseigentümer, der Bauherr oder deren Rechtsnachfolger, auch bei unerlaubten Sondernutzungen in Verbindung mit Baumaßnahmen
  3. bei sonstiger unerlaubter Sondernutzung derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder  derjenige, in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird.

(2) Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 12 Fälligkeit

(1) Einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides werden die Sondernutzungsgebühren fällig.

(2) Bei Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine werden die fälligen Gebühren im Verwaltungs-zwangsverfahren beigetrieben.

§ 13 Gebührenerstattung

(1) Wird eine Erlaubnis durch die erlaubniserteilende Behörde widerrufen, deren Gründe der Gebührenpflichtige nicht zu verantworten hat, werden im Voraus entrichtete Sondernutzungs-gebühren anteilmäßig erstattet.

(2) 1Ebenso erfolgt eine anteilmäßige Erstattung der Sondernutzungsgebühren, wenn der Erlaubnisnehmer aus eigenem Anlass die Sondernutzung endgültig beendet und dies in geeigneter Weise der erlaubniserteilenden Behörde anzeigt oder nachweist und die öffentliche Straße beräumt ist. ²In diesem Fall ist der Landkreis Mittelsachsen berechtigt, eine angemessene Gebühr zur Deckung seines Verwaltungsaufwandes zu verlangen.

III. Schlussbestimmungen

§ 14 Übergangsregelung

Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen. Erlaubnisse, welche vor Inkrafttreten dieser Satzung erteilt wurden, bedürfen keiner neuen Erlaubnis.

§ 15 Sonstige Bestimmungen und Inkrafttreten

(1) Die Anlage in Form des Gebührenkatalogs ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(3) Die Gültigkeit anderer Gesetze bleibt von den Regelungen dieser Satzung unberührt.

Freiberg, 13.12.2024

gez. Dr. Lothar Beier
Erster Beigeordneter des Landkreises Mittelsachsen         

 

Hinweis zur Ausfertigung:

Der Erste Beigeordnete unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Landrates (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO), da die Position des Landrates derzeit unbesetzt ist.

 

Hinweise:

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2.  Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3.  der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4.  vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
                    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
                    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter  Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Anlage: Gebührenkatalog

Nr.

Benutzungsart

Gebühr jährlich

Sonstige

1

Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann:

 

 

1.1

Gewerbliche Leitungen wie Brunnenlei-tungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebs- leitungen je nach Durchmesser und wirt- schaftlichen Vorteil des Leitungseigen- tümers

 

bis zu einem Jahr

 

längerdauernd

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300 €

 

 

 

 

 

 

 

30 € monatlich

1.2

Förderbänder und ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen

 

bis zu einem Jahr

 

längerdauerend

 

 

 

 

 

50 €

 

 

 

85 € einmalig

2

Längsverlegungen, soweit der Gemeinge- brauch nicht beeinträchtigt werden kann:

 

 

2.1

Leitungen außerhalb des öffentlichen Interesse je angefangene 100 m

 

Gewerblich

 

      bis zu einem Jahr

 

      längerdauernd

 

Privat

 

 

 

 

 

 

 

300 €

 

unentgeltlich

 

 

 

 

 

30 € monatlich

 

 

 

unentgeltlich

3

Bauliche Anlagen

 

 

3.1

Hinweisschilder auf gewerbliche Betriebe,

z. B.: Gaststätten, Fabriken, usw.

 

175 € einmalig

4

Zufahrten und Zugänge außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrt:

 

 

4.1

Zu gewerblich genutzten Grundstücken

1 € je in Anspruch genommenen m2 Straßenfläche, mindestens 45 €