Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 92/2025e vom 04. Juni 2025 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Erweiterung der Betriebsfläche der PreZero Pyral GmbH durch Hangauffüllung am Standort Carl-Schiffner-Straße 37 in Freiberg

Aktenzeichen 1.23.5-106.11-0027-2024/21426


Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG in der gültigen Fassung wird folgendes bekannt gemacht:    

Die PreZero Pyral GmbH mit Sitz in 09599 Freiberg, Carl-Schiffner-Straße 37, beantragte mit Datum vom 28.08.2023, überarbeitet mit Datum vom 16.04.2025, gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der am gleichen Standort bestehenden Abfallbehandlungsanlage (Anlage nach den Nrn. 8.1.1.4/V, 8.11.2.4/V des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV) durch Erweiterung der Lagerfläche durch Profilierung des Geländes (Hangauffüllung) auf den Flurstücken 2714/26, 2714/27, 2714/40, 2714/41, 2714/116, 2681/3 und 2681/15 der Gemarkung Freiberg.

Das beantrage Vorhaben ist in der Nr. 8.1.1.3 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 3 des UVPG. Diese allgemeine Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

Bezüglich der in Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich das Vorhaben zum einen in einem Gebiet befindet, welches stark industriell bzw. durch Flächen alten Bergbaues geprägt ist und zum anderen keine zusätzlichen Luftschadstoff- oder Geräuschemissionen verursacht.

Die geplante Flächenerweiterung soll der Lagerung von genehmigten nicht gefährlichen Abfällen als Inputstoffe der Pyrolyseanlage dienen, welche bisher auf der bestehenden Betriebsfläche bevorratet wurden. Das Vorhaben ist mit keiner Änderung der bestehenden Lager- und Durchsatzkapazitäten verbunden.

Durch das Vorhaben werden zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen. Die Erweiterung umfasst eine Fläche von ca. 6.470 m². Die Aufschüttung ist mit Recyclingbaustoffen i. S. der Ersatzbaustoff-Verordnung geplant, sodass natürliche Ressourcen nicht verbraucht werden.

Die gesamte Erweiterungsfläche soll asphaltiert werden. Auf dieser werden Lagerboxen aus Betonblocksteinen errichtet.

Bezüglich Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vorgelegt, welcher dokumentiert, dass keine artenschutzrechtlichen Verbote ausgelöst werden.

In ca. 500 m Entfernung befindet sich das FFH-Gebiet „Oberes Freiberger Muldental“, in ca. 4 km Entfernung das Landschaftsschutzgebiet „Grabentour“, in ca. 6 km Entfernung die Landschaftsschutzgebiete „Oberes Striegis- und Kirchbachtal“ und „Tharandter Wald“ sowie in 1 km Entfernung die Flächennaturdenkmäler „Gründelteiche“ und „Gründelteichsenke“. Da keine stofflichen Einträge durch das geplante Vorhaben in den benannten Gebieten stattfinden und aufgrund der ausreichenden Entfernung, ist mit keiner Beeinträchtigung dieser Gebiete zu rechnen. Eine Betroffenheit der Erhaltungsziele bzw. eine dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlung im Wirkbereich ist nach aktueller Kenntnislage und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Belastung durch die industrielle Vorprägung des Standortes nicht festzustellen.

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Freiberg, den 14.05.2025

gez. Sven Krüger
Landrat