Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

Impressum
Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen


Ausgabe 191/2025e vom 18. Dezember 2025 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Windpark Berthelsdorf/Weigmannsdorf – Vorbescheidantrag für je 1 Windenergieanlage – Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit

Aktenzeichen 1.23.5-106.11-0181-2025/302452 und 1.23.5-106.11-0182-2025/302509


Die Sabowind GmbH mit Sitz in 09599 Freiberg, Frauensteiner Straße 118, stellte mit Datum vom 28.10.2025 je einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidantrag gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG dahingehend, dass eine Windenergieanlage auf dem Flurstück 45 und eine Windenergieanlage auf dem Flurstück 608 jeweils der Gemarkung Weigmannsdorf in der Gemeinde Lichtenberg unter späterem Rückbau von 2 Windenergieanlagen (MSN017 und MSN018) auf den Flurstücken 606/1 und 608 der Gemarkung Weigmannsdorf bezüglich der Auswirkungen der Turbulenzen (Nachlaufströmung)  zulässig sind.
Die beiden geplanten Anlagen vom Typ Nordex N163/6.X haben lt. Antrag eine Leistung von je 7 MW, eine Gesamthöhe von 245,5 m und einen Rotordurchmesser von 163 m.

Die beantragte Änderung des Windparks Berthelsdorf/Weigmannsdorf unterfällt der Nummer 1.6.2, Spalte 2, Buchst. A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und bedarf daher einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 - 4 in Verbindung mit Anlage 3 des UVPG. Diese allgemeine Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung der immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidverfahren anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen bezüglich der Turbulenzen zu erwarten sind. Entsprechend § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG findet abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG eine vorläufige Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens nicht statt.
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Turbulenzen sind an den Wohn- bzw. Immissionsorten nicht zu befürchten, mögliche Auswirkungen bleiben auf das nähere Umfeld (benachbarte Windenergieanlagen) beschränkt. Bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen kommt es auch zu keiner Überschreitung der Auslegungslasten der benachbarten Windenergieanlagen.

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Freiberg, den  04.12.2025

gez. Sven Krüger
Landrat