Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 28/2025e vom 31. Januar 2025 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Windpark Berthelsdorf/Weigmannsdorf – Vorbescheidantrag für je 1 Windenergieanlage – Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung der Um-weltverträglichkeit

(Anlagen nach der Nummer 1.6.2, Buchstabe V des Anhangs der 4. BImSchV)

Aktenzeichen 1.23.5-106.11-0181-2024/292684, 1.23.5-106.11-0182-2024/292688


Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der derzeit geltenden Fassung wird folgendes bekannt gemacht:  

Die Sabowind GmbH mit Sitz in 09599 Freiberg, Frauensteiner Straße 118 stellte mit Datum vom 05.12. und 12.12.2024 je einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidantrag gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG dahingehend, dass eine Windenergieanlage auf dem Flurstück 45 und eine Windenergieanlage auf dem Flurstück 608 jeweils der Gemarkung Weigmannsdorf in der Gemeinde Lichtenberg unter Rückbau von 2 Windenergieanlagen (MSN017 und MSN018) auf den Flurstücken 606/1 und 608 der Gemarkung Weigmannsdorf bezüglich der Schall- und Schattenemissionen zulässig sind.

Die beiden geplanten Anlagen vom Typ Nordex N163/6.X haben lt. Antrag eine Leistung von je 7 MW, eine Gesamthöhe von 245,5 m und einen Rotordurchmesser von 163 m.

Die beantragte Änderung des Windparks Berthelsdorf/Weigmannsdorf unterfällt der Nummer 1.6.2, Spalte 2, Buchst. A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und bedarf daher einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 – 4 in Verbindung mit Anlage 3 des UVPG. Diese allgemeine Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung der immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidverfahren anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen bezüglich der entstehenden Schall- und Schattenemissionen auf die Umwelt zu erwarten sind. Entsprechend § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG findet abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG eine vorläufige Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens nicht statt.

Bezüglich der in Nr. 1 der Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien zu den Merkmalen des Vorhabens ist insbesondere zu berücksichtigen, dass beide Vorhaben der Erzeugung erneuerbarer Energie dienen. Unter Berücksichtigung des Betriebsmodus 0 mit einem max. Schallleistungspegel von 107,4 dB(A), der Abstände von über 1.000 m zum nächstgelegenen, zum Wohnen genutzten Immissionsort und der weiteren Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen sind erheblich nachteilige Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten.

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Freiberg, den 22.01.2025

gez. Dr. Lothar Beier
1. Beigeordneter