Einsatz und Sicherung sozialer Dienstleister

- Erbringer sozialer Dienstleistungen, die im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung von Sars2-CoV2 diese Leistungen nicht mehr im üblichen UImfang erbringen können beziehungsweise dürfen und dadurch in finanzielle Schieflage geraten, können bei Leistungsträgern Zuschüsse beantragen.
- Voraussetzung ist, dass sich die Einrichtungen/sozialen Dienstleister bereit erklären, ihre Ressourcen anderweitig zur Bekämpfung der Corona-Folgen einzusetzen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen.
- Die Einrichtungen/sozialen Dienstleister können dann von den Leistungsträgern Zuschüsse von bis zu 75 Prozent der regelmäßigen Einnahmen erhalten.
- Anspruch haben Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge, wenn sie Dienstleistungen für den Landkreis Mittelsachsen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, als örtlicher Träger der Sozialhilfe beziehungsweise der Eingliederungshilfe erbringen beziehungsweise erbracht haben.
- Die Dauer des Sicherstellungsauftrages gilt bis 31. März 2021.
Hinweise
Nachrangigkeit
Ist die Sicherung des Bestands Ihrer sozialen Dienstleistungen/Ihrer Einrichtung mit anderen Mitteln erreichbar, sind die Zuschüsse nach dem SodEG nachrangig.
Ausschluss
Sollte trotz der pandemiebedingten Einschränkungen der Bestand Ihrer Einrichtung durch tatsächliche Zuflüsse anderer vorrangiger Mittel selbstständig gesichert werden können, ist eine finanzielle Unterstützung nach dem SodEK nicht angezeigt.
Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen können aufgrund der zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus, dem Sächsischen Staatsministerium für Finanzen und den kommunalen Spitzenverbänden getroffenen Vereinbarung, welche sowohl eine modifizierte Leistungserbringung als auch die vollumfängliche Weiterfinanzierung zum Gegenstand hat, keinen Gewährleistungsanspruch nach dem SodEG geltend machen.
Erklärung zur Einsatzpflicht nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)
Die Beantragung von Zuschussleistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) ist mit einer Erklärung zu Art und Umfang von vorhandenen Ressourcen verbunden, die zur Bewältigung der Auswirkungen der Coronavirus-Krise zur Verfügung gestellt werden könnten.
Ressourcen sind nur dann bereitzustellen, wenn dies im Einzelfall rechtlich zulässig und zumutbar ist.
Antragstellung
Für jede Einrichtung beziehungsweise jeden Dienst ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Ein Gesamtantrag für alle Angebote eines Trägers ist nicht möglich.
Hier gelangen Sie zum Antrag:
Kontakt
Landratsamt Mittelsachsen
Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg
Erreichbarkeit
Bürgertelefon: 03731 799‐6249
Montag bis Freitag 08:00 bis 16:00 Uhr
E-Mail corona[at]landkreis-mittelsachsen.de